Sitzung: 24.09.2020 MGR/004/2020
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Stellungnahme
vom 16.07.2020
Stellungnahme
Auszug
Keine
Einwände, wir gehen von einer weiterhin ausnahmsweisen Zulässigkeit gem. §
4(3), § 14 (2) sowie § 31 (1) aus.
Beabsichtigte
eigene Planungen und Maßnahmen:
Planung
und Umsetzung von Telekommunikationsanlagen (4G/5G), sofern
öffentlich-rechtlich erforderlich zur Versorgung des beplanten Wohngebietes
Beschluss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die zitierten Paragraphen beziehen sich
auf §§ aus dem BauGB.
Der
Bebauungsplan „Östlich des Schleifweges“ von 1992 macht keine Einschränkungen
bezüglich der Errichtung von Telekommunikations-/ Funksendeanlagen. Diese sind
auch weiterhin nicht vorgesehen, da die Bebauungsplanänderung nur für zwei
Gebäude im ursprünglichen Geltungsbereich durchgeführt wird.
Dennoch
bittet die Gemeinde Rimpar um frühzeitige Information, wo seitens der Deutschen
Funkturm GmbH Standorte von Funkmasten geplant sind, da es sicherlich
Alternativen in der Gemarkung von Rimpar zu einer Errichtung auf den beiden im
Geltungsbereich geplanten Gebäuden gibt. Die beiden derzeitigen Funkmasten
befinden sich im Außenbereich (Wasserhochbehälter, Gasverdichterstation).