Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3

Kreisheimatpflegerin Anna Adelmann

Stellungnahme vom 14.07.2020

Stellungnahme Auszug

 

Auf Seite 4 der Begründung wird vermerkt, dass „Bodendenkmäler nicht bekannt sind“. Es befindet sich aber in 124 m Abstand zum Areal des geplanten BBPL laut dem Bayerischen Denkmal-Atlas das Bodendenkmal Nr. D-6-6125-0132 (Archäologische Befunde im Bereich des frühneuzeitlichen Schlosses in Rimpar mit mittelalterlicher Burg als Vorgänger und Vorburgareal), so dass ein Auffinden von Bodendenkmälern zwar relativ unwahrscheinlich erscheint, aber generell nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass im Falle des Auffindens von Bodendenkmälern Meldepflicht lt. § 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes besteht.

 


Beschluss:

Das genannte Bodendenkmal befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches, daher wird es auf dem Bebauungsplan nicht ergänzt.

In der Begründung wird das Bodendenkmal auf Seite 4 ergänzt.

Auf dem Bebauungsplan wird auf die Meldepflicht unter Denkmalpflege bereits hingewiesen, diese wird in der Begründung noch ergänzt.