Kreisheimatpflegerin
Anna Adelmann
Stellungnahme
vom 14.07.2020
Stellungnahme
Auszug
Auf
Seite 4 der Begründung wird vermerkt, dass „Bodendenkmäler nicht bekannt sind“.
Es befindet sich aber in 124 m Abstand zum Areal des geplanten BBPL laut dem Bayerischen
Denkmal-Atlas das Bodendenkmal Nr. D-6-6125-0132 (Archäologische Befunde im
Bereich des frühneuzeitlichen Schlosses in Rimpar mit mittelalterlicher Burg
als Vorgänger und Vorburgareal), so dass ein Auffinden von Bodendenkmälern zwar
relativ unwahrscheinlich erscheint, aber generell nicht ausgeschlossen werden
kann.
Vorsorglich
wird aber darauf hingewiesen, dass im Falle des Auffindens von Bodendenkmälern
Meldepflicht lt. § 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes besteht.
Beschluss:
Das
genannte Bodendenkmal befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches, daher wird
es auf dem Bebauungsplan nicht ergänzt.
In
der Begründung wird das Bodendenkmal auf Seite 4 ergänzt.
Auf
dem Bebauungsplan wird auf die Meldepflicht unter Denkmalpflege bereits
hingewiesen, diese wird in der Begründung noch ergänzt.