Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3

Landratsamt Würzburg – Bauplanungsrecht / Städtebau

Stellungnahme vom 21.07.2020

Stellungnahme Auszug

 

Bauplanungsrecht/Städtebau

 

Frau Wieland erläutert eingehend die Änderungen zur ursprünglichen Planung des Architekten Höll.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind keine Anmerkungen veranlasst.

Die Änderung umfasst die Flnr. 470/14; 470/12; 470/8. Diese befinden sich bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der als Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Im Zuge der 3. Änderung werden verschiedene Festsetzungen (Baugrenze/ Anzahl der Vollgeschosse/ Wand-, und Firsthöhe/ etc.) angepasst.

Die angrenzenden Grundstücke im Norden und Westen liegen im Innenbereich nach § 34 BauGB.

Das Nachbargrundstück Richtung Osten und die angrenzende Straßenverkehrsfläche liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich des Schleifweges“.

 

FESTSETZUNGEN

B. durch Text

 

Stützmauern   Es wird empfohlen hier eine maximale Höhe festzusetzen, welche einschließlich Absturzsicherung die nach Art. 6 BayBO maximal zulässige Stützmauerhöhe ohne Abstandsflächen von 2,0 m nicht überschreitet.

Die übliche Höhe von Absturzsicherungen beträgt hierbei 0,90 m.

Es kann auch die hier vorgegebene Höhe beibehalten werden, dann sind die Planer eigenverantwortlich bei einer Überschreitung der oben genannten Höhe entsprechende Nachweise für die Einhaltung der Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken vorzulegen.“

 


Beschluss:

Die Festsetzung zu Stützmauern bleibt unverändert (sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Dabei sind Stützmauern zu den Nachbargrundstücken bis zu einer Höhe von 1,30 m über vorhandenem Gelände zulässig. Innerhalb des Grundstücks zum Abfangen des stark geneigten natürlichen Geländes sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 4,00 m über natürlichem Gelände zulässig.).

Die 4,00 m werden an keiner Stelle überschritten, die Stützmauern sind bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m zwischen den Gebäuden Hausnr. 3 und 5 geplant. Die Stützmauern auf der Seite zu den Nachbargrundstücken haben eine Höhe von 2,10 und 2,55 m. Davon endet eine mindestens 3,03 m vor der Grundstücksgrenze an der Westseite, die andere endet von der Garage an der Ostseite 3,30 m entfernt. Nachweise des planenden Architekturbüros Höll zur Einhaltung der Abstandsflächen wurden vorgelegt. Die Abstandsflächen liegen vollständig auf den Grundstücken des Geltungsbereiches und nicht auf den Nachbargrundstücken.