Landratsamt Würzburg – Bauplanungsrecht / Städtebau
Stellungnahme
vom 21.07.2020
Stellungnahme
Auszug
Bauplanungsrecht/Städtebau
Frau Wieland erläutert eingehend die Änderungen zur ursprünglichen Planung des Architekten Höll.
Aus
verfahrensrechtlicher Sicht sind keine Anmerkungen veranlasst.
Die Änderung umfasst die Flnr. 470/14; 470/12;
470/8. Diese befinden sich bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der
als Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Im Zuge der 3. Änderung
werden verschiedene Festsetzungen (Baugrenze/ Anzahl der Vollgeschosse/ Wand-,
und Firsthöhe/ etc.) angepasst.
Die angrenzenden Grundstücke im Norden und Westen
liegen im Innenbereich nach § 34 BauGB.
Das Nachbargrundstück Richtung Osten und die
angrenzende Straßenverkehrsfläche liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Östlich des Schleifweges“.
FESTSETZUNGEN
B. durch Text
Stützmauern Es wird empfohlen hier eine maximale
Höhe festzusetzen, welche einschließlich Absturzsicherung die nach Art. 6 BayBO
maximal zulässige Stützmauerhöhe ohne Abstandsflächen von 2,0 m nicht
überschreitet.
Die übliche Höhe von Absturzsicherungen beträgt
hierbei 0,90 m.
Es kann auch die hier vorgegebene Höhe beibehalten
werden, dann sind die Planer eigenverantwortlich bei einer Überschreitung der
oben genannten Höhe entsprechende Nachweise für die Einhaltung der
Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken vorzulegen.“
Beschluss:
Die
Festsetzung zu Stützmauern bleibt unverändert (sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Dabei sind Stützmauern zu den Nachbargrundstücken bis zu einer Höhe von 1,30 m
über vorhandenem Gelände zulässig. Innerhalb des Grundstücks zum Abfangen des
stark geneigten natürlichen Geländes sind Stützmauern bis zu einer Höhe von
4,00 m über natürlichem Gelände zulässig.).
Die 4,00 m werden an keiner
Stelle überschritten, die Stützmauern sind bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m
zwischen den Gebäuden Hausnr. 3 und 5 geplant. Die Stützmauern auf der Seite zu
den Nachbargrundstücken haben eine Höhe von 2,10 und 2,55 m. Davon endet eine
mindestens 3,03 m vor der Grundstücksgrenze an der Westseite, die andere endet
von der Garage an der Ostseite 3,30 m entfernt. Nachweise des planenden
Architekturbüros Höll zur Einhaltung der Abstandsflächen wurden vorgelegt. Die
Abstandsflächen liegen vollständig auf den Grundstücken des Geltungsbereiches
und nicht auf den Nachbargrundstücken.