In der Sitzung des
Marktgemeinderates am 25.06.2020 wurde auf Hinweis der Kommunalaufsicht des
Landratsamtes Würzburg die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS) neu erlassen.
Aufgrund einer derzeit laufenden Petition gegen die Vorauszahlungsbescheide und
der derzeit geltenden Rechtsprechung ist es nach Auffassung der
Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, die Ersteller der angegebenen Gutachten mit
Erstellungsdatum anzugeben. Des weiteren wären zur genaueren Bestimmung noch
Flur-Nummern anzugeben.
Aus diesem Grund wurde
die Satzung seitens der Verwaltung nochmals angepasst, der Entwurf wurde über
das Ratsinfoportal den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
In der Sitzung
erläutert Herr Göbet die von der Rechtsaufsicht empfohlenen Änderungen, so dass
nun die Satzung für die weitere Bearbeitung der derzeit laufenden Petition der
Kommunalaufsicht vorgelegt werden kann.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nahm dies zur Kenntnis und
beschloss die nun folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS):
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Wasserversorgungseinrichtung
des Marktes Rimpar (VES-WAS)
vom ……
Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt der Markt Rimpar
folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der
Wasserversorgungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes
für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch
folgende Maßnahmen:
1.
Machbarkeitsstudie
des Ingenieursbüros Köhl, Würzburg über die
Sanierung der Aufbereitungsanlage mit Erneuerung der Eigenwasserversorgung oder
über den Anschluss an dem Zweckverband Mühlhausener Gruppe bzw. Zweckverband
Fernwasserversorgung Mittelmain vom 18.09.2014
2.
Hydrogeologische,
wasserwirtschaftliche Untersuchungen zur Eigenwasserversorgung
· Gutachten des Büros
GBM (Geophysikbüro Munstermann), Gommern zur Standorterkundung für eine
mögliche Wassererschließung vom Juli 2013
·
Bericht
bzw. Standortbeurteilung des Büros GMP, Würzburg über geophysikalische
Untersuchungen vom 11.09.2014
·
Kurzbericht
des Ingenieurbüros Köhl über die Untersuchungen
(fernsehtechnische Ausleuchtung, geophysikalische produktionstechnische
Messungen, Wasseranalysen) in den beiden vorhandenen Tiefbrunnen I und II vom 27.10.2011
· Regenerierungsmaßnahme zwecks Verockerung
des Filterrohres am Tiefbrunnen II im Jahre 2011
3. Versuchsbohrung (VB II) für die Wassererschließung des neuen Tiefbrunnens III
- Geophysikalische
und hydrogeologische Messungen durch die Fa.
GGS betreut durch das Büro GMP vom 14.09.2015
- Durchführung
einer Versuchsbohrung durch das Büro GMP vom August 2014
- Pumpversuche
mit Wasseranalysen sowie Abschlussbericht
des Büros GMP vom 31.03.2017
4. Neubau Tiefbrunnen III
·
Bohrung des
Tiefbrunnens III aus der Versuchsbohrung VB II mit einer Tiefe von
rd. 52 m
·
Errichtung eines oberirdischen
Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Flur-Nr. 1872, Gemarkung
Gramschatz
·
Verlegung einer
100er-GGG-Leitung (längskraftschlüssig) mit einer Länge von rd. 920m vom
neuen Tiefbrunnen III bis zur vorhandenen Aufbereitungsanlage
·
Verlegung einer
Entwässerungsleitung DN 200 aus dem Material PP (Polypropylen) mit einer Länge
von rd. 550 m zur Einleitung in den Vorfluter Riedgraben
·
Verlegung
eines Stromkabels vom Tiefbrunnen III bis zur Aufbereitungsanlage sowie
Verlegung einer neuen Stromleitung bis zum vorhandenen Masttrafo auf Flur-Nr. 140, Gemarkung Gramschatz
·
Erwerb
einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 168 der Gemarkung Gramschatz zum Bau des neuen Tiefbrunnens III (siehe Anlage 1. Der Lageplan ist
Bestandteil der Satzung)
·
Abbruch
und Rückbau des unterirdischen Betriebsgebäudes für den außer Betrieb
genommenen Tiefbrunnen I sowie Rückbau der Einzäunung
·
Einbau
der erforderlichen maschinentechnischen Anlageteile mit EMSR Technik in das
Betriebsgebäude
·
Neubau
einer Trinkwasserleitung DN 100, mit Strom- und
Steuerkabel, mit einer Länge von rd. 60 m vom Tiefbrunnen III bis zur vorh. Aufbereitungsanlage, auf
Flur-Nrn. 192, 156, 140 und 1063 Gemarkung Gramschatz
5. Sanierung/Neubau Tiefbrunnen II
·
Durchführung
einer Versuchsbohrung am Tiefbrunnen II, unmittelbar im Fassungsbereich neben
dem vorhandenen Tiefbrunnen, zur genauen Erfassung der Schichtgrenzen „Unterer Keuper/Oberer Muschelkalk“ für den Ausbau des
Tiefbrunnens II
·
Abriss
des vorhandenen unterirdischen Betriebsgebäudes für den Tiefbrunnen II sowie
Überbohrung des Tiefbrunnens II mit Durchführung physikalischer
Bohrlochmessungen
·
Ausbau
der Versuchsbohrung neben dem vorhandenen Tiefbrunnen II zum neuen Hauptbrunnen
sowie Ausbau der alten Bohrung des Tiefbrunnens II zur Grundwassermessstelle
- Neubau eines
oberirdischen Betriebsgebäudes auf Flur-Nr. 246 für
den Tiefbrunnen II
- Einbau der
erforderlichen maschinentechnischen Anlagenteile mit der EMSR-Technik in
das Betriebsgebäude
6. Neubau Grundwassermessstellen für
Wasserschutzgebiet
·
Abteufung von zwei Grundwassermessstellen für die Ausweisung des
neuen Wasserschutzgebietes
7. Sanierung der vorhandenen Aufbereitungsanlage auf Flur-Nr. 1063, Gemarkung Gramschatz
·
Errichtung eines neuen
Betriebsgebäudes neben der vorhandenen Aufbereitungsanlage
·
Einbau einer Membrantechnik
und einer physikalischen Entsäuerung
·
Betonsanierung im
vorhandenen Zwischenbehälter
·
Grundhafte Erneuerung der
vorhandenen Verrohrung mit EMSR-Technik
·
Neubau einer Edelstahlrohrleitung
im Gebäude, die sämtliche Aggregate miteinander verbindet (Zulaufleitung,
Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung mit Konzentrat Ableitung)
·
Neubau der Lüftungsanlage,
bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus Edelstahl mit
Wetterschutzgitter und Luftfilterrahmen
·
Grundhafte Erneuerung der
vorhandenen Pumpenaggregate
8. Neubau Hochbehälter Gramschatz
·
Grunderwerb einer Teilfläche
von ca. 1.500 m² des Grundstückes Flur-Nr. 1872 der Gemarkung Gramschatz (siehe Anlage 2. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung)
·
Rückbau des alten
Hochbehälters
·
Rückbau des Bedienungshauses
des vorhandenen Hochbehälters
·
Rückbau der Tür- und
Toranlagen mit Zaunanlage des vorhandenen Hochbehälters
·
Neubau von drei Wasserkammern
mit einem Volumen von je 120 m³
·
Neubau des Rohrkellers mit
Bedienungshaus
·
Neuverlegung der
unterirdischen Roh- und Reinwasserleitung bis zum alten Hochbehälter
·
Neubau der unterirdischen
Grundablass- und Überlaufleitung
·
Neubau der Rohrinstallation
im Rohrkeller inklusive erforderlicher Armaturen
(Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung)
·
Neubau der notwendigen
Druckerhöhungsanlage im Rohrkeller des neuen Hochbehälters
·
Neubau der Luftfilteranlage
bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus Edelstahl mit
Wasserschutzgitter und Luftfilter
·
Neubau der Außenanlage mit
Zaunanlage und den Tür- und Toranlagen
·
Vollständiger Neubau der
EMSR-Technik im Hochbehälter
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
(1)
bebaute,
bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn
für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die
Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
(2)
tatsächlich
angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der
Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht,
wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn
der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits
begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld
Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag wird
nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche
-
für gewerblich
genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen,
Kindergärten etc. von mindestens 5.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf
das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf
5.000 qm begrenzt,
-
für
Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 qm Fläche
(übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(2)
Bei
Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche
in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge
abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen
Investitionsaufwandes wird auf netto 3.082.300 € geschätzt und nach der Summe
der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Da der Aufwand nach Abs. 1 noch nicht
endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs.
1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.
(3) Der Beitrag beträgt
(a)
pro m²
Grundstücksfläche 0,38
€
(b)
pro m²
Geschossfläche 2,41
€ .
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für
Vorauszahlungen.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den
Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 9
Pflichten der
Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt
für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und
über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage
entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom
25.06.2020 außer Kraft.
Rimpar, den
Weidner
1. Bürgermeister