Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 25.06.2020 wurde auf Hinweis der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Würzburg die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS) neu erlassen. Aufgrund einer derzeit laufenden Petition gegen die Vorauszahlungsbescheide und der derzeit geltenden Rechtsprechung ist es nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, die Ersteller der angegebenen Gutachten mit Erstellungsdatum anzugeben. Des weiteren wären zur genaueren Bestimmung noch Flur-Nummern anzugeben.

 

Aus diesem Grund wurde die Satzung seitens der Verwaltung nochmals angepasst, der Entwurf wurde über das Ratsinfoportal den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

In der Sitzung erläutert Herr Göbet die von der Rechtsaufsicht empfohlenen Änderungen, so dass nun die Satzung für die weitere Bearbeitung der derzeit laufenden Petition der Kommunalaufsicht vorgelegt werden kann.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm dies zur Kenntnis und beschloss die nun folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS):

 

 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung

der Wasserversorgungseinrichtung
des Marktes Rimpar (VES-WAS)

 

vom ……

 

Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Rimpar folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

 

§ 1 

Beitragserhebung

 

Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

 

1.              Machbarkeitsstudie des Ingenieursbüros Köhl, Würzburg über die Sanierung der Aufbereitungsanlage mit Erneuerung der Eigenwasserversorgung oder über den Anschluss an dem Zweckverband Mühlhausener Gruppe bzw. Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain vom 18.09.2014

 

2.                  Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche Untersuchungen zur Eigenwasserversorgung

·  Gutachten des Büros GBM (Geophysikbüro Munstermann), Gommern zur Standorterkundung für eine mögliche Wassererschließung vom Juli 2013

·  Bericht bzw. Standortbeurteilung des Büros GMP, Würzburg über geophysikalische Untersuchungen vom 11.09.2014

·  Kurzbericht des Ingenieurbüros Köhl über die Untersuchungen (fernsehtechnische Ausleuchtung, geophysikalische produktionstechnische Messungen, Wasseranalysen) in den beiden vorhandenen Tiefbrunnen I und II vom 27.10.2011

·  Regenerierungsmaßnahme zwecks Verockerung des Filterrohres am Tiefbrunnen II im Jahre 2011

 

3.            Versuchsbohrung (VB II) für die Wassererschließung des neuen Tiefbrunnens III

  • Geophysikalische und hydrogeologische Messungen durch die Fa. GGS betreut durch das Büro GMP vom 14.09.2015
  • Durchführung einer Versuchsbohrung durch das Büro GMP vom August 2014
  • Pumpversuche mit Wasseranalysen sowie Abschlussbericht des Büros GMP vom 31.03.2017

 

4.            Neubau Tiefbrunnen III

·                Bohrung des Tiefbrunnens III aus der Versuchsbohrung VB II mit einer Tiefe von rd. 52 m

·                Errichtung eines oberirdischen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Flur-Nr. 1872, Gemarkung Gramschatz

·                Verlegung einer 100er-GGG-Leitung (längskraftschlüssig) mit einer Länge von rd. 920m vom neuen Tiefbrunnen III bis zur vorhandenen Aufbereitungsanlage

·                Verlegung einer Entwässerungsleitung DN 200 aus dem Material PP (Polypropylen) mit einer Länge von rd. 550 m zur Einleitung in den Vorfluter Riedgraben

·                Verlegung eines Stromkabels vom Tiefbrunnen III bis zur Aufbereitungsanlage sowie Verlegung einer neuen Stromleitung bis zum vorhandenen Masttrafo auf Flur-Nr. 140, Gemarkung Gramschatz

·                Erwerb einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 168 der Gemarkung Gramschatz zum Bau des neuen Tiefbrunnens III (siehe Anlage 1. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung)

·                Abbruch und Rückbau des unterirdischen Betriebsgebäudes für den außer Betrieb genommenen Tiefbrunnen I sowie Rückbau der Einzäunung

·                Einbau der erforderlichen maschinentechnischen Anlageteile mit EMSR Technik in das Betriebsgebäude

·                Neubau einer Trinkwasserleitung DN 100, mit Strom- und Steuerkabel, mit einer Länge von rd. 60 m vom Tiefbrunnen III bis zur vorh. Aufbereitungsanlage, auf Flur-Nrn. 192, 156, 140 und 1063 Gemarkung Gramschatz

 

5.            Sanierung/Neubau Tiefbrunnen II

·                Durchführung einer Versuchsbohrung am Tiefbrunnen II, unmittelbar im Fassungsbereich neben dem vorhandenen Tiefbrunnen, zur genauen Erfassung der Schichtgrenzen „Unterer Keuper/Oberer Muschelkalk“ für den Ausbau des Tiefbrunnens II

·                Abriss des vorhandenen unterirdischen Betriebsgebäudes für den Tiefbrunnen II sowie Überbohrung des Tiefbrunnens II mit Durchführung physikalischer Bohrlochmessungen

·                Ausbau der Versuchsbohrung neben dem vorhandenen Tiefbrunnen II zum neuen Hauptbrunnen sowie Ausbau der alten Bohrung des Tiefbrunnens II zur Grundwassermessstelle

  • Neubau eines oberirdischen Betriebsgebäudes auf Flur-Nr. 246 für den Tiefbrunnen II
  • Einbau der erforderlichen maschinentechnischen Anlagenteile mit der EMSR-Technik in das Betriebsgebäude

 

6.            Neubau Grundwassermessstellen für Wasserschutzgebiet

·         Abteufung von zwei  Grundwassermessstellen für die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebietes

 

7.    Sanierung der vorhandenen  Aufbereitungsanlage auf Flur-Nr. 1063, Gemarkung Gramschatz

·         Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes neben der vorhandenen Aufbereitungsanlage

·         Einbau einer Membrantechnik und einer physikalischen Entsäuerung

·         Betonsanierung im vorhandenen Zwischenbehälter

·         Grundhafte Erneuerung der vorhandenen Verrohrung mit EMSR-Technik

·         Neubau einer Edelstahlrohrleitung im Gebäude, die sämtliche Aggregate miteinander verbindet (Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung mit Konzentrat Ableitung)

·         Neubau der Lüftungsanlage, bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus Edelstahl mit Wetterschutzgitter und Luftfilterrahmen

·         Grundhafte Erneuerung der vorhandenen Pumpenaggregate

 

8.            Neubau Hochbehälter Gramschatz

 

·         Grunderwerb einer Teilfläche von ca. 1.500 m² des Grundstückes Flur-Nr. 1872 der Gemarkung Gramschatz (siehe Anlage 2. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung)

·         Rückbau des alten Hochbehälters

·         Rückbau des Bedienungshauses des vorhandenen Hochbehälters

·         Rückbau der Tür- und Toranlagen mit Zaunanlage des vorhandenen Hochbehälters

·         Neubau von drei Wasserkammern mit einem Volumen von je 120 m³

·         Neubau des Rohrkellers mit Bedienungshaus

·         Neuverlegung der unterirdischen Roh- und Reinwasserleitung bis zum alten Hochbehälter

·         Neubau der unterirdischen Grundablass- und Überlaufleitung

·         Neubau der Rohrinstallation im Rohrkeller inklusive erforderlicher Armaturen (Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung)

·         Neubau der notwendigen Druckerhöhungsanlage im Rohrkeller des neuen Hochbehälters

·         Neubau der Luftfilteranlage bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus Edelstahl mit Wasserschutzgitter und Luftfilter

·         Neubau der Außenanlage mit Zaunanlage und den Tür- und Toranlagen

·         Vollständiger Neubau der EMSR-Technik im Hochbehälter

 

§ 2 

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird erhoben für

 

(1)      bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder

 

(2)      tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3 

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)      Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(2)      Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

 

§ 4 

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

 

§ 5 

Beitragsmaßstab

 

(1)      Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

 

In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche

 

-       für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5.000 qm begrenzt,

 

-       für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 qm begrenzt.

 

(2)      Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(2)      Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

 

§ 6 

Beitragssatz

 

(1)      Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf netto 3.082.300 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

 

(2)      Da der Aufwand nach Abs. 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

 

 

 

(3)      Der Beitrag beträgt

 

(a)       pro m² Grundstücksfläche                                     0,38 €

 

(b)      pro m² Geschossfläche                                           2,41 € .

 

 

§ 7 

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

 

§ 7a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8 

Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 9 

Pflichten der Beitragsschuldner

 

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen

 

 

§ 10 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.06.2020 außer Kraft.

 

 

Rimpar, den

 

 

 

Weidner

1. Bürgermeister