Für den Berechnungszeitraum
2021 bis 2024 wurde die Gebührenbedarfsberechnung durch den Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband für die gemeindliche Wasserversorgungsanlage
durchgeführt.
Im Ergebnis der
Berechnung erhöht sich die erforderliche Gebühr für 1m³ Wasser von bisher 2,00
€ netto auf 2,50 netto.
Die Grundgebühr erhöht
sich von derzeit 15,34 € netto auf 31,80 € netto für die Verwendung von
Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5 m³/h, für Wasserzähler mit
Nenndurchfluss über 5 m³/h erhöht sich die Grundgebühr von bisher 23,01 € netto
auf 47,60 € netto.
Die Erhöhung ist auf geplante
Investitionen in die Wasserversorgung zurückzuführen.
Weiter wird der
Abrechnungszeitraum von bisher 01.10. eines Jahres bis 30.09. des Folgejahres
auf das Kalenderjahr, sprich vom 01.01. bis 31.12., angepasst. Demnach werden
in der Satzung die Vorauszahlungen auf den 01.06., 01.09. und 01.12. geändert.
Die Endabrechnung wird vermutlich im Februar oder März fällig, demnach werden
die Geldleistungen durch den Bürger entzerrt. Damit der Abrechnungszeitraum
geändert werden kann, ist zum 31.12.2020 eine Endabrechnung für das
Veranlagungsjahr 2020 notwendig. Dies wird durch die Verwaltung maschinell
durchgeführt, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Zu beachten ist, dass
gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines
Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums
auszugleichen sind;
Kostenunterdeckungen sollen in
diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dabei dürfte es nicht zulässig sein, eine
Unterdeckung mit anzusetzen, die bewusst herbeigeführt wurde, weil davon
abgesehen wurde, kostendeckende Gebühren festzusetzen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat legt die Wasserverbrauchsgebühr
auf 2,50 € netto je m³ fest. Die Grundgebühr wird auf 31,80 € netto für
Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 5 m³/h und auf 47,60 € für Wasserzähler mit
Nenndurchfluss über 5 m³/h je Zähler und Jahr festgesetzt. Die Erhöhung gilt ab
01.01.2021 und wird durch vierteljährliche Abschläge (01.06., 01.09., 01.12.)
abgerechnet.
Der Abrechnungszeitraum wird auf das Kalenderjahr
festgelegt, hierfür wird für das Veranlagungsjahr 2020 eine maschinelle
Endabrechnung zum 31.12.2020 durchgeführt.
Der Marktgemeinderat beschloss den Erlass der
folgenden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabensatzung des Marktes Rimpar (BGS / WAS):
Satzung
zur Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar
(BGS / WAS)
Der Markt Rimpar erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende
Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes
Rimpar (BGS-WAS) vom 05.09.2019 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss
bis 5 m³/h 31,80
€ / Jahr
über 5 m³/h 47,60
€ / Jahr,
bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 8 m³/h 31,80
€ / Jahr
über 8 m³/h 47,60
€ / Jahr.
§ 2
§ 10 wird wie folgt geändert:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers
berechnet. Die Gebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2)
Der
Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von dem
Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht
vorhanden ist,
2. der Zutritt zum
Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, beträgt die Gebühr 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 3
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Auf die Gebührenschuld sind
zum 01. Juni, 01. September, 01. Dezember jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe
eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.
§ 4
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
MARKT RIMPAR
Rimpar, 17.12.2020
Weidner
1. Bürgermeister