Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Für den Berechnungszeitraum 2021 bis 2024 wurde die Gebührenbedarfsberechnung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband für die gemeindliche Wasserversorgungsanlage durchgeführt.

Im Ergebnis der Berechnung erhöht sich die erforderliche Gebühr für 1m³ Wasser von bisher 2,00 € netto auf 2,50 netto.

Die Grundgebühr erhöht sich von derzeit 15,34 € netto auf 31,80 € netto für die Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5 m³/h, für Wasserzähler mit Nenndurchfluss über 5 m³/h erhöht sich die Grundgebühr von bisher 23,01 € netto auf 47,60 € netto.

Die Erhöhung ist auf geplante Investitionen in die Wasserversorgung zurückzuführen.

 

Weiter wird der Abrechnungszeitraum von bisher 01.10. eines Jahres bis 30.09. des Folgejahres auf das Kalenderjahr, sprich vom 01.01. bis 31.12., angepasst. Demnach werden in der Satzung die Vorauszahlungen auf den 01.06., 01.09. und 01.12. geändert. Die Endabrechnung wird vermutlich im Februar oder März fällig, demnach werden die Geldleistungen durch den Bürger entzerrt. Damit der Abrechnungszeitraum geändert werden kann, ist zum 31.12.2020 eine Endabrechnung für das Veranlagungsjahr 2020 notwendig. Dies wird durch die Verwaltung maschinell durchgeführt, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

 

Zu beachten ist, dass gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dabei dürfte es nicht zulässig sein, eine Unterdeckung mit anzusetzen, die bewusst herbeigeführt wurde, weil davon abgesehen wurde, kostendeckende Gebühren festzusetzen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat legt die Wasserverbrauchsgebühr auf 2,50 € netto je m³ fest. Die Grundgebühr wird auf 31,80 € netto für Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 5 m³/h und auf 47,60 € für Wasserzähler mit Nenndurchfluss über 5 m³/h je Zähler und Jahr festgesetzt. Die Erhöhung gilt ab 01.01.2021 und wird durch vierteljährliche Abschläge (01.06., 01.09., 01.12.) abgerechnet.

 

Der Abrechnungszeitraum wird auf das Kalenderjahr festgelegt, hierfür wird für das Veranlagungsjahr 2020 eine maschinelle Endabrechnung zum 31.12.2020 durchgeführt.

 

Der Marktgemeinderat beschloss den Erlass der folgenden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Marktes Rimpar (BGS / WAS):

 

Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar

(BGS / WAS)

 

Der Markt Rimpar erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende

 

Satzung:

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar (BGS-WAS) vom 05.09.2019 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

 

§ 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

 

            bis       5 m³/h              31,80 € / Jahr

            über     5 m³/h              47,60 € / Jahr,

 

bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

 

            bis        8 m³/h              31,80 € / Jahr

            über     8 m³/h              47,60 € / Jahr.

 

§ 2

 

§ 10 wird wie folgt geändert:

 

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von dem Markt zu schätzen, wenn

 

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

 

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

 

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 3

 

§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

Auf die Gebührenschuld sind zum 01. Juni, 01. September, 01. Dezember jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

 

§ 4

 

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

MARKT RIMPAR

Rimpar, 17.12.2020

 

 

 

Weidner

1. Bürgermeister