Schreiben
vom 14. Oktober 2020, eingegangen am 19. Oktober 2020
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Anbindung des Baugebiets eine
Vereinbarung zwischen dem Landkreis Würzburg und dem Markt Rimpar abzuschließen
ist.
Die
Vereinbarung sollte vor Baubeginn abgeschlossen werden.
Die
Anbindung des bestehenden Wirtschaftsweges sollte noch mit dem Staatlichen
Bauamt abgestimmt werden.
Eventuelle
Lärmschutzmaßnahmen, welche aufgrund des Verkehrs auf der Kreisstraße notwendig
werden sollten, sind vom Bauherrn zu übernehmen.
Die
Entwässerung der Kreisstraße darf nicht beeinträchtigt werden. Das ist auch
nicht der Fall, weil das Planungsgebiet in Richtung Pleichach entwässert wird.
Geplante
Baumpflanzungen werden im Zuge des Bauantragsverfahrens mit dem Staatlichen
Bauamt abgestimmt.
Ein
Konzept zur Führung des Fußgängerverkehrs wird dem Staatlichen Bauamt
vorgelegt.
Die
für den geplanten Markt erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück
nachgewiesen.
Im Bebauungsplan ist
geregelt, dass Werbeanlagen nach Maßgabe des MS vom 16. Oktober 2002
IC4/IIB2/IIB4-3612.333-13 Kra – „Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht,
Bauordnungsrecht, Werbung an Autobahnen, Bundesstraßen und Staatsstraßen“, das
auch an die Landratsämter und Städte/Gemeinden verteilt wurde, zu behandeln
sind. Über die Genehmigung von Werbeanlagen wird gesondert, mit Vorlage
detaillierter Pläne, zwischen der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und dem
Staatlichen Bauamt entschieden. Innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße
sind keine Werbeanlagen zulässig.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes
Würzburg vom 14. Oktober 2020 zur Kenntnis. Den Forderungen des
Staatlichen Bauamtes wird nachgekommen.