Von den Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbandes
Großraum Würzburg (AGWs) kam vermehrt die Bitte auf, seitens des AGWs die
Gemeinden zukünftig neben der reinen Abrechnung der Abwasserkosten im
Verhältnis des Entwässerungsbetriebes der Stadt Würzburg mit den AGW
Mitgliedsgemeinden die Dienstleistung zu erweitern und auch in den Themen des
Abwasserrechts zu beraten und zu unterstützen, beispielsweise im Bereichs der
Wasserrechtsbescheide oder der Niederschlagsabwasserabgabe. Bisher wurde
Unterstützung seitens der Geschäftsleitung und der stellvertretenden
Geschäftsleitung von AGW und den Mitarbeitern beim team orange unverbindlich
angeboten, allerdings ohne eine satzungsgemäße Befugnis dafür zu haben. Es ist
zudem eine tiefergreifendere Beratung und Unterstützung bei dieser komplexen
Rechtslage gewünscht. In der letzten Verbandsversammlung von AGW am 03.05.2021
wurde daher eine Änderung der Verbandssatzung vorgeschlagen und beschlossen.
Die Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Landratsamtes erfolgte im Vorfeld
zu der Verbandsversammlung.
Die Satzung von AGW wurde um die Aufgabe der
Rechtsberatung der Mitgliedsgemeinden im Abwasserbereich erweitert, § 4 der
Verbandssatzung wurde entsprechend neu gefasst:
§ 4
Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Abwässer der
Mitgliedsgemeinden - nach dem Rahmenplan des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg
vom 04.05.1964 - aus ihren Einrichtungen zu übernehmen und sie in die
Kanalisation der Stadt Würzburg einzuleiten. Mit der Übernahme der Abwässer geht auch die Pflicht zur
Abwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband über.
2. Aufgabe des Zweckverbandes ist auch, die nach der
jeweiligen Vereinbarung zwischen der Stadt Würzburg und dem Zweckverband
notwendigen überörtlichen Abwasseranlagen zu errichten. Die Errichtung und der Betrieb
der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen verbleiben bei den
Mitgliedsgemeinden.
3. Der Zweckverband hat weiter die Aufgabe, die Einleitung der
Abwässer der Mitgliedsgemeinden in die Kanalisation der Stadt Würzburg und ihre
Reinigung in der Kläranlage der Stadt Würzburg rechtlich zu sichern und die
erforderlichen Zusatzmaßnahmen in der Kläranlage gemäß dem Rahmenplan des
Wasserwirtschaftsamtes Würzburg vom 04.05.1964 zu finanzieren.
4. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die
Mitgliedsgemeinden im Bereich des Abwasserrechts zu beraten.
5. Die Verbandsmitglieder sichern, überwachen und unterhalten
in ihrem Gebiet die Kanalisationsanlagen nach den Richtlinien des
Zweckverbandes und halten sie auf ihre Kosten gebrauchsfähig.
6. Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem
Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die notwendigen Befugnisse
gehen auf den Zweckverband über.
Das Recht, Satzungen über die Benutzung der
Entwässerungseinrichtungen und den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über
die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zu erlassen, wird jedoch
ausgeschlossen; insoweit bleiben die Mitgliedsgemeinden zuständig.
7. Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht.
Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Steuerrechts.
Da der AGW keine eigenen Mitarbeiter hat, wird
Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg im Wege der Erweiterung der
bestehenden Personalleihvereinbarung einen geeigneten Beschäftigten für diese
Rechtsberatung zur Verfügung stellen. Das Kommunalunternehmen stellt bereits
seit dem Jahr 2017 eigene Beschäftigte für die Verwaltung von AGW zur
Verfügung. Zur Erfüllung der Aufgabe wird eine Juristin im KU eingestellt, die
organisatorisch in der Rechtsabteilung angesiedelt sein wird.
Sie
wird insbesondere folgende Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden wahrnehmen:
-
Beratung der Gemeinden im
gesamten Bereich Abwasser (Schnittstelle zu Ingenieurbüros, Beantragung von
Wasserrechten, Unterstützung im Bereich Abwasserabgabe, Schmutzfrachtsimulation
im Gesamtentwässerungsgebiet, Antrag auf unbillige Härte bzgl.
Niederschlagswasserabgabe)
-
Beratung der Gemeinden im
Bereich der „Abflussmengen“
-
Schnittstelle zwischen
Gemeinden und Landratsamt Würzburg/Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
-
Schnittstelle zwischen AGW und
EBW in enger Abstimmung mit team orange.
Die Änderung der
Verbandsaufgabe bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen
Stimmenzahl in der Verbandsversammlung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Außerdem
müssen alle betroffenen Verbandsmitglieder einverstanden sein (Art. 44 Abs. 2
Satz 1 KommZG), dabei ist für das Einverständnis der Verbandsmitglieder ein
Beschluss des Gemeinderats notwendig.
Der Marktgemeinderat wird daher um
Zustimmung gebeten.
Beschluss:
Der Übertragung der Aufgabe „Beratung der Mitgliedsgemeinde im Bereich des
Abwasserrechts“ an den Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg wird
zugestimmt.