Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Bisher werden die Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers- sowie des Niederschlagswassers anhand des Frischwasserverbrauchs (Frischwassermaßstab) berechnet, d.h. Menge Frischwasser = Menge Abwasser.

 

Die Verwaltungsgerichte verlangen heute eine getrennte Abwassergebühr, wenn der Kostenanteil des Niederschlagswassers nicht geringfügig ist. Nachdem dies beim Markt Rimpar der Fall ist, sind wir zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr verpflichtet. (Vgl. VGH-Urteil Bayern vom 31.03.2003, 23 ZB 03.1775)

 

Mit dieser gesplitteten Abwassergebühr wird neben dem Frischwasserverbrauch das in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser als eigene Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Einleitungsgebühr berücksichtigt. Die Gesamtkosten der Abwasserentsorgung werden dabei auf den Frischwasserverbrauch in m³ für die Schmutzwasserkosten und die angeschlossene versiegelte Fläche in m² für die Niederschlagswasserkosten verteilt.

 

Mit der Niederschlagswassergebühr wird keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben, sondern es wird lediglich die bestehende Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach Art und Umfang der Benutzung verursachergerecht aufgeteilt. Grundsätzlich generiert der Markt Rimpar hierdurch auch keine Mehreinnahmen.

 

Bei der Einführung hat man verschiedene Maßstäbe zur Auswahl:

 

Beim Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt. Aufgrund der Satzung wird vermutet, dass die von der Gemeinde ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

 

Der Gebietsabflussbeiwert geht von der Grundstücksfläche aus und ordnet dieser einen Versiegelungsfaktor unter 1 für ein Gebiet zu, weil erfahrungsgemäß nicht das gesamte Grundstück versiegelt ist.

 

Beim Grundstücksabflussbeiwert werden anhand von Stufen des Versiegelungsbeiwerts bezogen auf die Grundstücksfläche grundstücksbezogene Festlegungen getroffen.

 

Beim Wirklichkeitsmaßstab wird die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen.

 

Nachdem die Varianten nach dem Wirklichkeitsmaßstab und dem Grundstückabflussbeiwert nicht ohne externe Hilfe und zusätzliche Kosten durch die Verwaltung erfolgen kann, empfiehlt die Verwaltung sich für das Verfahren nach dem Gebietsabflussbeiwert zu entscheiden.

 

Dieses Verfahren hat sich bereits bei anderen Städten, unter anderem München, Regensburg, Würzburg, Lohr und Marktheidenfeld in der Praxis bewährt. Hierzu ist eine Erstellung der Gebietsabflussbeiwertkarte der ganzen Marktgemeinde mit Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Luftbildern, computerunterstützten Berechnungen und Stichprobenvermessungen vor Ort in Einteilungen von Zonen notwendig.

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt die gesplittete Abwassergebühr nach dem Maßstab des Gebietsabflussbeiwertes einzuführen.