Bisher
werden die Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers- sowie des
Niederschlagswassers anhand des Frischwasserverbrauchs (Frischwassermaßstab)
berechnet, d.h. Menge Frischwasser = Menge Abwasser.
Die
Verwaltungsgerichte verlangen heute eine getrennte Abwassergebühr, wenn der
Kostenanteil des Niederschlagswassers nicht geringfügig ist. Nachdem dies beim
Markt Rimpar der Fall ist, sind wir zur Einführung der gesplitteten
Abwassergebühr verpflichtet. (Vgl. VGH-Urteil Bayern vom 31.03.2003, 23 ZB
03.1775)
Mit
dieser gesplitteten Abwassergebühr wird neben dem Frischwasserverbrauch das in
die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser als eigene
Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Einleitungsgebühr berücksichtigt.
Die Gesamtkosten der Abwasserentsorgung werden dabei auf den
Frischwasserverbrauch in m³ für die Schmutzwasserkosten und die angeschlossene
versiegelte Fläche in m² für die Niederschlagswasserkosten verteilt.
Mit
der Niederschlagswassergebühr wird keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben,
sondern es wird lediglich die bestehende Gebühr entsprechend der tatsächlichen
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach Art und Umfang der Benutzung
verursachergerecht aufgeteilt. Grundsätzlich
generiert der Markt Rimpar hierdurch auch keine Mehreinnahmen.
Bei
der Einführung hat man verschiedene Maßstäbe zur Auswahl:
Beim
Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird
nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, sondern vielmehr die
angeschlossene Fläche geschätzt. Aufgrund der Satzung wird vermutet, dass die
von der Gemeinde ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten
Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche
Einrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
Der
Gebietsabflussbeiwert geht von der
Grundstücksfläche aus und ordnet dieser einen Versiegelungsfaktor unter 1 für
ein Gebiet zu, weil erfahrungsgemäß nicht das gesamte Grundstück versiegelt
ist.
Beim
Grundstücksabflussbeiwert werden
anhand von Stufen des Versiegelungsbeiwerts bezogen auf die Grundstücksfläche
grundstücksbezogene Festlegungen getroffen.
Beim
Wirklichkeitsmaßstab wird die
tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen.
Nachdem
die Varianten nach dem Wirklichkeitsmaßstab und dem Grundstückabflussbeiwert
nicht ohne externe Hilfe und zusätzliche Kosten durch die Verwaltung erfolgen
kann, empfiehlt die Verwaltung sich für das Verfahren nach dem
Gebietsabflussbeiwert zu entscheiden.
Dieses
Verfahren hat sich bereits bei anderen Städten, unter anderem München,
Regensburg, Würzburg, Lohr und Marktheidenfeld in der Praxis bewährt. Hierzu
ist eine Erstellung der Gebietsabflussbeiwertkarte der ganzen Marktgemeinde mit
Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Luftbildern,
computerunterstützten Berechnungen und Stichprobenvermessungen vor Ort in
Einteilungen von Zonen notwendig.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die gesplittete
Abwassergebühr nach dem Maßstab des Gebietsabflussbeiwertes einzuführen.