Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Im Rahmen einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Bonhoefferstraße 50 in Rimpar (Flur-Nr. 640/22) ein Schwimmteich mit einer Tiefe von 1,20 m errichtet wurde. Außerdem wurde eine Stützmauer aus L-Steinen mit ca. 1 m Höhe im Abstand von 1,80 m zur westlichen Grenze angelegt. Der Übergang zum Nachbargrundstück wurde mit einer Böschung angelegt. Grundsätzlich sind die vorgenommenen Arbeiten und errichteten baulichen Anlagen verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Östlich des Schleifwegs“. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Aufschüttungen und Abgrabungen nur jeweils bis 1 m zulässig sind. Bei der Baukontrolle wurde festgestellt, dass der Schwimmteich 1,20 m tief ist, so dass hierfür über die zulässigen 1 m abgegraben wurde. Inwieweit die vorhandene Auffüllung hinter der Stützmauer die zulässigen 1 m übersteigt, konnte bei der Baukontrolle nicht festgestellt werden.

 

Nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht eingehalten wurden, ist eine Befreiung durch den Markt Rimpar erforderlich.

 

Wie dem eingereichten Antrag auf isolierte Befreiung entnommen werden kann, weist die Höhe der L-Steinmauer eine Höhe von 80 cm auf, so dass eine mögliche Aufschüttung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Daher ist nur eine Befreiung für die Abgrabung in Bezug auf die Tiefe des Schwimmteichs erforderlich, da hier die zulässige Abgrabung um 20 cm überschritten wurde.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmte der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich des Schleifwegs“ in Bezug auf die Abgrabung für den Schwimmteich zu.