Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Rimpar und beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Erschließung ist über land- und forstwirtschaftliche Wege gesichert.

 

Vor etlichen Jahren wurde der nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Aussiedlerhof in einen Fliesenlegerbetrieb umgenutzt. Das vorhandene Wohnhaus wird vom Betriebsinhaber als Wohnraum genutzt. Nun plant der Betriebsinhaber die Übergabe des Betriebes an seine Tochter und ihren Lebensgefährten. Diese sollen dann das jetzige Wohnhaus nutzen, der jetzige Betriebsinhaber und seine Frau würden dann in das neu errichtete Gebäude ziehen und könnten somit weiter für die Firma tätig sein.

 

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis und diskutierte diesen ausführlich. Nach eingehender Beratung wurde das gemeindliche Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt, dass das neu zu errichtende Wohngebäude in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Gebäuden errichtet werden soll. Der im Lageplan vorhandene Abstand zwischen den vorhandenen und dem neuen Gebäude soll entfallen.