Ratsmitglied Losert verlässt den Sitzungsraum.

 

Nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes können Gemeinden ihre Bürgermeister*innen zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird. Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister*innen sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

 

Um insbesondere den Bedarf der Samstagstrauungen auch künftig abdecken zu können, sind nach einem Gespräch mit dem 1. Bürgermeister Bernhard Weidner sowohl die 2. Bürgermeisterin Elke Weippert als auch die 3. Bürgermeisterin Margarete May-Page bereit, als Eheschließungsstandesbeamtin die Marktgemeinde zu unterstützen.

 


Beschluss: