Das Bauvorhaben
befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
„Östlich des Schleifwegs“. Die Erschließung erfolgt über die Bonhoefferstraße
und ist gesichert.
Der Anbau soll mit
einem Flachdach errichtet werden, obwohl gemäß Bebauungsplan nur Sattel- oder
Walmdächer zulässig sind. Durch die gewählte Dachform des Anbaus wird unnötiges
Bauvolumen vermieden und das bestehende bleibt unberührt. Die vorgegebene Hauptdachform
bleibt erhalten.
Des weiteren wird die
festgesetzte Baugrenze zum Kindergarten Kunterbunt hin überschritten. Hier wird
die Auffassung vertreten, dass die Überschreitung städtebaulich vertretbar ist,
die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Der in der
Stellplatzsatzung des Marktes Rimpar festgesetzte Stauraum von 5 m von der
öffentlichen Verkehrsfläche zur Garage wird nicht eingehalten. Durch den Einbau
eines elektrisch betriebenen Garagentors wird jedoch eine mögliche Wartezeit
auf öffentlichem Grund minimiert, so dass hier eine Befreiung erteilt werden
kann.
Aufgrund des geplanten
Anbaus kann die Abstandsfläche nicht vollumfänglich auf dem Baugrundstück
nachgewiesen werden (1,20 m). Die restliche Abstandfläche müsste auf den
gemeindlichen Grundstücken Flur-Nr. 640/20 (Fußweg) und 643 (Kindergarten
Kunterbunt) übernommen werden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nahm
den vorliegenden Antrag zur Kenntnis und erteilte nach ausführlicher Beratung
das gemeindliche Einvernehmen sowie die beantragten Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich des Schleifwegs“. Seitens des
Gremiums wird angeregt, den Flachdachanbau mit einer Dachbegrünung zu versehen.
Ebenso wird der Übernahme der Abstandsfläche auf den Grundstücken des Marktes
Rimpar zugestimmt.