Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1

Bereits im Jahre 2015 stellte die Bayerische Staatsforsten einen Antrag auf Vorbescheid auf Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 1892 der Gemarkung Gramschatz mit einem Doppelhaus und einer Doppelgarage. Zum damaligen Zeitpunkt wurde vom Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt mit der Begründung, dass eine Bebauung in zweiter Reihe nicht gewünscht sei und kein Präzedenzfall geschaffen werden soll.

 

Die Prüfung durch das Landratsamt hat jedoch ergeben, dass das geplante Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei somit rechtswidrig erfolgt. Bei einer nochmaligen Beratung im Bauausschuss wurde jedoch der erste Beschluss bestätigt, das gemeindliche Einvernehmen wurde wiederum nicht erteilt.

 

Der geplante Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgarage füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da dieser überwiegend von Wohnbebauung geprägt ist. Mit der erstmaligen Hinterlandbebauung des Grundstücks werden nach Auffassung des Landratsamtes keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen erhöht. In der maßgeblichen Umgebung wurden die Hauptgebäude mit sehr unterschiedlich großen Abständen zur Straße errichtet und die rückwärtigen Grundstücksbereiche nicht einheitlich von Bebauung freigehalten. Auch die Eigenart der prägenden Freiflächen im Gebiet werden nicht unangemessen vermindert.

 

Die Bayerische Staatsforsten hat aufgrund der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum damaligen Zeitpunkt auf die Verbescheidung des Antrags auf Vorbescheid verzichtet, da das Grundstück nur mit Zustimmung des Marktes Rimpar bebaut werden soll.

 

Aus diesem Grund wurde nun ein neuerlicher Antrag auf Vorbescheid gestellt.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis und erteilte zum Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Neigung des Geländes die Entwässerung des Grundstückes wohl nur mit einer Hebeanlage möglich ist. Die Oberflächenwasserableitung ist Angelegenheit des Grundstückseigentümers.