Das Bauvorhaben
befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
„Winkelgasse“. Die Erschließung erfolgt über die Straße „Zum Ochsengrund“ und
ist gesichert.
Folgende Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden beantragt:
Dachform:
Das Gebäude soll mit
einem Zeltdach errichtet werden (erlaubt sind Satteldach, Walmdach,
Krüppelwalmdach und gegeneinandergesetzte Pultdächer). Die Geometrie des Hauses
ist quadratisch, so dass ein Zeltdach harmonisch wirkt und ein passendes
Gesamtbild entsteht.
Aufschüttung/Abgrabung:
Gemäß Bebauungsplan
ist eine maximale Böschung unter oder über der vorhandenen Geländehöhe von bis
zu 1,50 m zulässig. Um einen Kellerzugang zu ermöglichen, wird die vorgegebene
Böschung geringfügig um ca. 44 cm an der höchsten Stelle überschritten. Der
Bauherr möchte für die zweite Wohneinheit einen eigenen Außenzugang schaffen.
Weiterhin könnte mit der geplanten Maßnahme ein zweiter Rettungsweg
positioniert werden. Durch den geplanten Kellerzugang ergibt sich auch eine
günstigere Tageslichtzufuhr in die Innenräume. Das Nachbargrundstück Flur-Nr.
2812/3 gehört ebenfalls dem Bauherrn, somit ergeben sich keine
Beeinträchtigungen für den Nachbarn.
Des weiteren wird noch
eine Abweichung von den Festsetzungen der Bayerischen Bauordnung in Bezug auf
die Grenzgarage beantragt. Die geplante grenzseitige Garage überschreitet die
zulässige mittlere Wandhöhe bis 3 m um 37 cm im Mittel. Grund hierfür ist der
abfallende Geländeverlauf und die geplante Dachterrasse. Das Nachbargrundstück
befindet sich ebenfalls im Besitz des Antragstellers, so dass kein schützendes
Nachbarrecht verletzt wird.
Beschluss:
Aufgrund der
vorgebrachten Begründungen werden die beantragten und erforderlichen
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Winkelgasse sowie das
gemeindliche Einvernehmen wurden erteilt.