Das Bauvorhaben
befindet sich im Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die
Erschließung erfolgt über die Maidbronner Straße und ist gesichert.
Zur Realisierung der
Planung ist die Erteilung einer notwendigen Abweichung im späteren Baugenehmigungsverfahren
für die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Flur-Nr. 770 der Gemarkung Rimpar
notwendig. Diese Prüfung obliegt nicht dem Markt Rimpar, sondern der
Bauaufsichtsbehörde.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis
und erteilte das gemeindliche Einvernehmen.