Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Das Grundstück Flur-Nr. 536 der Gemarkung Rimpar befindet sich am Wendehammer in der Straße „Zur Veitsmühle“ und befindet sich im Eigentum von Herrn Edwin Schäfer. Herr Schäfer beabsichtigt die Bebauung des Grundstückes mit Wohnhäusern. Aus diesem Grund wurde von Herrn Schäfer ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Für diesen Antrag erteilte der Marktgemeinderat das gemeindliche Einvernehmen, sofern das Grundstück als Innenbe- reich betrachtet werden könne. Die Prüfung durch das Landratsamt Würzburg ergab, dass das Grundstück als Außenbereich bewertet werden muss. Somit kann eine Bebauung des Grundstücks nur durch eine Bauleitplanung und Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

 

Ein entsprechender Antrag von Herrn Schäfer auf Erstellung eines Bebauungsplans liegt dem Markt Rimpar mittlerweile vor.

 

Bürgermeister Weidner erinnerte das Gremium an den vor einiger Zeit gefassten Grundsatz- beschluss, dass Bauleitplanungen aus Kapazitätsgründen in der Verwaltung nur noch dann erfolgt, wenn diese den Markt Rimpar direkt betreffen. Dies wäre hier nicht der Fall.

 

Allerdings scheint es nach Sichtung der Aktenlage so, dass es beim Bau des Wendehammers in den 1960er-Jahren zu einer Vereinbarung zwischen dem Vater von Herrn Schäfer und dem damaligen Bürgermeister des Marktes Rimpar gekommen sei. Die Familie Schäfer hat durch Grundabtretungen den Bau des Wendehammers ermöglicht und hat darauf hin wohl die Möglichkeit erhalten, dass das Grundstück bebaut werden kann. So wurde beim Bau des Wendehammers das Grundstück mit Kanal und Wasser erschlossen und es wurden auch die entsprechenden Herstellungsbeiträge gezahlt. Auch weiterer Schriftverkehr macht deutlich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Bebauung des Grund- stücks angedacht war. Durch die Änderung des Baurechts im Vergleich zu den 1960er-Jahren wird das Grundstück nun als Außenbereich bewertet, so dass eine Bebauung nur mit einem Bebauungsplan möglich wird.

 

Seitens der Verwaltung wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund der besonderen Umstände hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes gerechtfertigt sei. Herr Schäfer würde sich mit der Übernahme sämtlicher anfallenden Kosten einverstanden erklären.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis und schloss sich nach kurzer Beratung dem Vorschlag der Verwaltung an.

 

Das Gremium beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Zwecke der Wohnbebauung für das Grundstück Flur-Nr. 536 der Gemarkung Rimpar. Sämtliche Kosten des Verfahrens und seiner Umsetzung trägt der Antragsteller.