Die
Gemeindeordnung enthält keine Regelung zur Bürgerfragestunde. Das kommunale
Selbstverwaltungsrecht gewährleistet den Gemeinden jedoch das Recht, ihre
Angelegenheiten im Rahmen des Rechts eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört
auch die Einrichtung einer Bürgerfragestunde. Wie diese im Einzelnen
ausgestaltet wird, auch welche Fragen zuzulassen sind, ist von den Gemeinden
vor Ort je nach den jeweiligen Gegebenheiten zu entscheiden. Staatliche
Vorgaben hierzu gibt es nicht. Es ist lediglich sicherzustellen, dass kein
Widerspruch zum Grundsatz der repräsentativen Demokratie auftritt. Daraus
folgt, dass die Bürger kein Mitberatungsrecht im Gemeinderat haben und
dementsprechend auch eine Bürgerfragestunde nicht während der
Gemeinderatssitzung – jedoch vor oder nach dieser – zulässig ist. Die
Bürgerfragestunde ist nicht Teil der Gemeinderatssitzung, sondern sie steht für
sich und wird außerhalb der Tagesordnung abgehalten, auch wenn sie mit der
Gemeinderatssitzung zeitlich zusammenhängt und im Sitzungssaal stattfindet
(vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Art. 52 Rn. 9;
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, GO, Art. 18 Erl. 1; FSt 1967 Rn. 347). Eine
gesetzliche Regelung der Bürgerfragestunde hält das Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr im Hinblick auf das kommunale
Selbstverwaltungsrecht und die danach bereits bestehende Möglichkeit der
Einrichtung einer Bürgerfragestunde (s.o.) sowie die in der Gemeindeordnung
vorgesehenen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung (z.B.: Bürgerversammlung,
Bürgerbegehren, Bürgerantrag) nicht für erforderlich.
Zur Bürgerfragestunde gibt
es keine gesetzlichen Regelungen und damit auch keinen Anspruch der Bürgerinnen
und Bürger. Nach dem Konzept der Gemeindeordnung dient zur Bürgerbeteiligung in
erster Linie die Bürgerversammlung (Art. 18 GO), die in der Gemeinde mindestens
einmal jährlich abgehalten werden muss. Daneben stehen in der GO als sog.
plebiszitäre Elemente der Bürgerentscheid und der Bürgerantrag zur Verfügung.
Zudem existieren daneben in der Regel Möglichkeiten für die Bürgerinnen und
Bürger, unmittelbar mit dem ersten Bürgermeister und ggf. auch den Fraktionen
(z.B. Sprechstunde einzelner Fraktionen, Parteien, Gruppen) Kontakt aufzunehmen
und Termine zu vereinbaren. Darüber hinaus sind Eingaben nach Art. 56 Abs. 3 GO
möglich. Auch die Geschäftsordnungsmuster der kommunalen Vertretungen wie den
bayerischen Gemeindetag sehen eine „Bürgerfragestunde“ nicht vor, sondern
lediglich die Möglichkeit, dass Gemeinderatsmitglieder Anfragen zu allgemeinen
Themen stellen (vgl. § 27 bzw. § 32 des Geschäftsordnungsmusters).
Der bayerische Gemeindetag
sowie die Kommunalaufsicht sind ebenfalls der Meinung, dass die Praxis in den
Gemeinden hier sehr unterschiedlich ist. Viele Gemeinden betrachten eine
institutionalisierte Bürgerfragestunde als überflüssig, weil die Bürgerinnen
und Bürger sich jederzeit an die Gemeinderatsmitglieder und an den ersten
Bürgermeister wenden können. Andere Gemeinden haben – dem Vernehmen nach –
positive (Austausch mit Bürgerschaft, Werbung/Interesse für Kommunalpolitik),
manche Gemeinden auch negative Erfahrungen mit der Bürgerfragestunde gemacht
(z.B.: wird nicht genutzt; wird in erster Linie als öffentlichkeitswirksame
Darstellung von Meinungen bestimmter Interessengruppen innerhalb der Gemeinde
genutzt, einzelne Bürger sind kaum präsent oder kommen nur selten zu Wort).
Ein allgemeines Rederecht
in Ratssitzungen steht aber ausschließlich den gewählten Mandatsträgern zu
(vgl. Art. 29, 30 Abs. 1 Satz 1 GO), nicht aber den Zuhörern. Die Verankerung
eines solchen allgemeinen Rederechts für BürgerInnen wäre u.E. rechtswidrig.
Zuhörern kann allenfalls im Einzelfall das Wort erteilt werden, wenn sie zu
einem TOP inhaltlich etwas beitragen können (z.B. der Antragsteller), vgl. dazu
§ 23 Abs. 4 bzw. § 28 Abs. 5 unserer Geschäftsordnungsmuster.
Sollte der Gemeinderat der
Bürgerfragestunde näher treten wollen, wären entsprechende Konkretisierungen zu
den „Spielregeln“ empfehlenswert (z.B. nur Fragen, keine Statements zugelassen
(= Redezeitbegrenzung); keine Diskussion über Gegenstände der TO, die ja erst
in der anschließenden öffentlichen Sitzung im Gemeinderat zu beraten sind
etc.).
In der Sitzung erläutert
Ratsmitglied Dr. Walter, dass die IGU die „Institution Bürgerfragestunde“ gerne
wieder aufleben lassen möchte und somit die Möglichkeit den Bürgerinnen und
Bürgern geben möchte, ihre Anfragen direkt an Bürgermeister und Verwaltung zu
richten. Ratsmitglied May-Page ergänzt, dass die Bürgerfragestunde in der
Vergangenheit schlecht beworben wurde, die Hemmschwelle einen Termin beim
Bürgermeister zu vereinbaren für viele schon zu groß ist und somit ein
niederschwelliges, barrierefreies Angebot wie die Bürgerfragestunde für alle
Bürger ein gutes Angebot ist, die Interesse daran haben.
Bürgermeister Weidner
erklärt, dass es gute Gründe für und gute Gründe gegen eine Bürgerfragestunde gibt.
Mittlerweile gibt es allerdings auch viele Wege, um seine Anliegen zu
formulieren oder auf Missstände im Ort hinzuweisen. Die Bürger kommen
persönlich während der Öffnungszeiten oder sprechen den Vorsitzenden im Ort an
„weil ich Dich gerade sehe“, wenden sich telefonisch oder per Mail an das
Rathaus, geben Hinweise über Facebook wie beispielsweise bei Verschmutzungen am
Kobel und am Krautäckerstadion oder ganz klassisch per Briefform. Durch
Förderprogramme wie das „digitale Rathaus“ wurden die Onlineangebote ausgebaut,
so dass rund um die Uhr mit mittlerweile 47 Online-Fachverfahren und 62
Onlineformulare das Rathaus 24/7 erreichbar ist. So gingen beispielsweise am
langen Mittwoch gestern beim Geschäftsleiter 54 Anrufe und 80 Mails ein, die
eine klare Sprache sprechen, dass die Bürger sich mit ihren Anliegen an die
Verwaltung wenden. Auch wenn dabei der eine oder andere nicht durchkommt, was
nachvollziehbar und verständlich ist, eine Bürgerfragestunde dann aber auch
nicht weiterhilft.
Für persönliche
Angelegenheiten ist der Vorsitzende immer ansprechbar, der Vorzugstermin ist dabei
der Freitag vormittag. Um allerdings private Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen,
hat es sich nicht bewährt, zusätzlich öffentlichen Druck aufzubauen, was die Sachentscheidungen
nicht beeinflussen wird. Die Praxis der vorigen Bürgerfragestunde hat gezeigt, dass
sehr oft Anliegen, die auf der Tagesordnung stehen, gerne angesprochen wurden.
Das müsste dann zur Enttäuschung der anfragenden Bürger abgewiesen werden, da
diese erst in der sich anschließenden Marktgemeinderatssitzung behandelt werden
dürfen.
Zusammenfassend erklärt
Bürgermeister Weidner, dass er keinen zusätzlichen Kanal der Bürger ins Rathaus
für nötig erachtet. Er bittet auch zu beachten, dass dieses Vorgehen nicht ohne
zusätzlichen zeitlichen Aufwand der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder
ablaufen kann.
In der sich anschließenden
Diskussion entwickelte sich ein Modell, mit dem alle Fraktionen sich
letztendlich einverstanden erklärten. Aus den einzelnen Wortbeiträgen macht
Bürgermeister Weidner folgenden Beschlussvorschlag, der einstimmig vom
Marktgemeinderat beschlossen wurde.
Beschluss:
Die Bürgerfragestunde beim Markt Rimpar wird wieder eingeführt. Mit der Ladung zur Marktgemeinderatssitzung wird darauf hingewiesen, dass vor jeder Marktgemeinderatssitzung um 19.00 Uhr eine Bürgerfragestunde stattfindet. Sitzungsbeginn der Marktgemeinderatssitzungen ist künftig 19.15 Uhr. Das Rede- und Fragerecht jedes einzelnen Bürgers wird auf 3 Minuten begrenzt. Es dürfen keine Anfragen und keine Diskussionen über Gegenstände der sich anschließenden Tagesordnung an den Bürgermeister gerichtet werden.