Aus
verfahrensrechtlicher Sicht werden keine Einwände erhoben. Anmerkungen oder
Hinweise sind nicht veranlasst.
Aus
bauplanungsrechtlich – technischer Sicht wird zum Regelungsinhalt angemerkt:
Die
11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Rimpar i.d.F. vom
26.01.2023 behandelt die Änderung von Gewerbeflächen in Flächen für die
Landwirtschaft.
Dem
Geltungsbereich der 11. Änderung ist keine Nutzungsart zugewiesen. Die Fläche
ist mit einer Nutzung darzustellen und die Darstellung ist unter den Festsetzungen
durch Planzeichen aufzuführen.
Die Angaben in der Begründung zu den Flurnummern
sollten in Bezug auf die Gemarkung überprüft werden.
Beschluss:
Dem Geltungsbereich der 11.
Änderung wird die Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft“ zugewiesen. Unter A.
Festsetzungen durch Planzeichen wird der Plan entsprechend ergänzt. Die
Gemarkungsgrenze zwischen Rimpar und Maidbronn wird auf dem Lageplan ergänzt.
Da die Teilflächen der Flurnummern 6221, 6220, 6219, 6218, 6217 in der
Gemarkung Rimpar liegen und die übrigen Flächen in der Gemarkung Maidbronn,
wird die Begründung entsprechend korrigiert.