Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Folgende Änderungen werden in die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) bis zur Marktgemeinderatssitzung am 26.06.2023 eingearbeitet:

 

-       In § 18 II c) wird aus Urnengrabstätten neu UrnenERDgrabstätten

-       § 19 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:

-       (1a) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

 

(1b) Wird ein Grabnutzungsrecht ohne bzw. unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Das Grabrecht kann vor dem Todesfall nur von Personen erworben werden, die über 70 Jahre alt sind. Außer für die Grabarten d, e, f, g und h gemäß § 10 dieser Satzung.

-       In § 31 wird ergänzt, dass die Tätigkeiten b), c), d) und f) nach Genehmigung des zuständigen Bestatters auch von anderen Personen wahrgenommen werden dürfen

-       In § 24 C) Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe Rimpar III und Maidbronn II wird „C)“ in „B)“ abgeändert

-       In § 24 B) wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der regelt, dass Einfriedungen nicht zulässig sind

-       In § 31 Abs. 1 a) wird „der Grabaushub“ in „den Grasaushub“ abgeändert

-       In § 34 sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 genannt, diese werden in 1, 2, 3, und 4 abgeändert

-       In § 22 B) Abs. 2 wird „Dieser soll spätestens nach zwei Wochen wieder abgeräumt werden“ in „Diese sind spätestens nach zwei Wochen wieder abzuräumen.“ Geändert

-       In § 18 Abs. 1 d) wird ein Punkt vor 1,00 m gestrichen

-       Um die Optik zu wahren, sollen die Absätze in der Endfassung eingerückt werden

-       Aus dem Bericht der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2017 bis 2020 und der Kasse des Marktes Rimpar wird die Bemerkung zur Beschriftung der Wandtafeln der Urnennischen noch in die Gebührensatzung mitaufgenommen

 

Außerdem werden folgende Protokollnotizen festgehalten:

 

-       Zu § 27 Abs. 1 wird festgehalten, dass das Leichenhaus durch das Friedhofspersonal geöffnet wird und die Angehörigen anschließend alleine vom verstorbenen Abschied nehmen darf

-       Zu § 23 wird festgehalten, dass der Markt Rimpar keine Materialien aus Kinderarbeit duldet und die Friedhofsverwaltung bei Vorlage des Models durch den Bestatter sich ein entsprechendes Zertifikat vorlegen zu lassen hat

-       Zu § 23 B) wird festgehalten, dass der Marktgemeinderat über Streitfälle entscheidet

-       Zu § 24 B) wird festgehalten, dass bestehende Einfriedungen Bestandschutz haben

 


Beschluss:

Der Haupt-, Finanz-, Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt den Marktgemeinderat die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) mit den vorgetragenen Änderungen zu beschließen.