Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Vor dem Eintritt in den Tagesordnungspunkt 4 findet von 20.20 Uhr bis 20.23 Uhr eine Sitzungspause statt.

 

 

Grundlegende Informationen

 

In den Wirkungskreis der Kommunen gehört nach Art. 83 Abs. 1 BayVerf die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Totenbestattung. Nach § 12 Nr. 2 VVKommHV ist das Bestattungswesen eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalen Abgabegesetz unterliegt.

 

Die Kalkulation aller Friedhofsgebührenarten unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Die Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG nicht vier Jahre überschreiten.

 

Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung. Folgende ansetzbare Kosten sind zu berücksichtigen:

 

- angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)

- angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)

- Personalkosten

- Sachkosten

- Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen

- Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschließlich Verwaltungskostenbeitrag

- Kosten für den Unterhalt der Einrichtung

 

Im Gegensatz zu anderen kostenrechnenden Einrichtungen gibt es beim Bestattungswesen einige Besonderheiten, die im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen sind:

 

- Bewertung der Friedhofsgrundstücke

- Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus früheren Rechnungsperioden dürfen nicht in den neu kalkulierten Bemessungszeitraum weitergegeben werden.

- Kosten für im Friedhof bestehende Ehrengräber (z. B. Kriegsgräber, Priestergräber) sowie für bestimmte Anlässe anfallende Repräsentationskosten (Kranzniederlegung u.ä.) sind keine durch den Betrieb des Friedhofs veranlassten Kosten.

- Kein Ansatz von Kosten, die durch Maßnahmen des Denkmalschutzes entstehen

- Flächenanteile von Grünanlagen, Wegen und Gebäuden des Friedhofes, die über das notwendige Maß der Bereitstellung für das Bestattungswesen hinausgehen, können im öffentlichen Interesse stehen („öffentliches Grün“) und sind mit allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken.

- Vorhalteflächen, die über die künftigen Bedarfsflächen hinausgehen (Flächenüberhang aus Überkapazitäten), können mit diesbezüglichen Kosten in der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben.

 

Aufbau der Gebührenkalkulation

 

Als Bemessungszeitraum für die Gebührenbemessung werden die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 herangezogen. Interne Verrechnungen, entstandene Ausgaben des Haushaltsbereichs 7500 sowie die kalkulatorischen Kosten in diesem Zeitabschnitt sind Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der neuen Gebührensätze im Bestattungswesen.

 

 

 

 

1. Ermittlung der laufenden Betriebskosten

 

Im ersten Schritt werden die Buchungen des Verwaltungshaushaltes des Unterabschnitts 7500 analysiert, ob gebührenfähige Ausgaben bzw. Kosten (Kostenartenrechnung) vorliegen und in welchem Bereich des Bestattungswesen (Kostenträgerrechnung), der Grabnutzung oder der Benutzung des Leichenhauses diese Ausgaben/Kosten zuzuordnen sind.

 

2. Ermittlung der kalkulatorischen Kosten

 

Als Grundlage zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten dient die Vermögensbuchführung des Bestattungswesens des Haushaltsjahres 2022. Als kalkulatorische Kosten werden kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals gemäß Vermögensbuchführung sowie für die in 2023 fertiggestellten Investitionen berücksichtigt.

 

Folgende jährliche Abschreibungssätze wurden verwendet:

 

Text

%

Grundstücke

0,000

Hochbauten (Leichenhaus)

2,000 – 6,000

Friedhofsanlagen/Außenanlagen

2,000 – 5,000

Urnenanlagen

2,000

Grabkammern

2,000

Bewegliches Vermögen

bis 10,000

 

Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals wurde wie folgt berechnet:

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 KAG ist bei der Kostenermittlung eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals der kostenrechnenden Einrichtung zu berücksichtigen. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz orientiert sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen (siehe VV Nr. 6 zu § 12 KommHV). Eine Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital ist nicht erforderlich; das bedeutet, dass Eigen- und Fremdkapital hinsichtlich der kalkulatorischen Verzinsung gleich behandelt werden. Die noch abzuschreibenden Vermögensgegenstände des Anlagekapitals der kostenrechnenden Einrichtung Bestattungswesen werden in den HH-Jahren 2020 – 2022 mit 2,500% verzinst.

 

Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgt mit Hilfe der Halbwertmethode (siehe auch IMBek vom 29.7.1974). ´

 

Grundstückskosten, die nicht der Abschreibung unterliegen, werden mit dem vollen An-schaffungswert verzinst.

 

Die kalkulatorischen Kosten der Vermögensbuchführung werden wie bei den Buchungen des Verwaltungshaushaltes des Unterabschnitts 7500 dem Bereich des Bestattungswesen (Kostenträgerrechnung), der Grabnutzung, der Benutzung des Leichenhauses, den ausgegliederten Kosten für öffentlichen Grünflächen sowie direkt den Grabarten (Sondereinzelkosten) zugeordnet.

 

3. Ergebnisse der Gebührenkalkulation

 

Benutzungsgebühr für das Leichenhaus:

 

Benutzungsgebühr pro angefangenem Benutzungstag für die Benutzung des Leichenhauses

299,00 €

 

 

 

Benutzungsgebühr für das Leichenhaus:

 

Art der Leistung

 

Gebühr

Verwaltungskostenpauschale je Bestattung

Pauschal

74,00 €

 

 

Grabstättengebühren:

 

Art des Grabes

Belegdauer

Gebühr

Einzelwahlgrab

20 Jahre

919,00 €

Doppelwahlgrab

20 Jahre

1.839,00 €

Einzelwahlgrab Rimpar III

20 Jahre

1.242,00 €

Doppelwahlgrab Rimpar III

20 Jahre

2.181,00 €

Einzelwahlgrab Maidbronn I

25 Jahre

1.149,00 €

Doppelwahlgrab Maidbronn I

25 Jahre

2.298,00 €

Einzelwahlgrab Maidbronn II

25 Jahre

1.552,00 €

Doppelwahlgrab Maidbronn II

25 Jahre

2.726,00 €

Kindergrab

10 Jahre

217,00 €

Urnenerdgrab Rimpar III

10 Jahre

439,00 €

Kolumbarium (Erdröhre)

10 Jahre

677,00 €

Urnenwand

10 Jahre

655,00 €

Urnenfeld (Baum/Wiese)

10 Jahre

488,00 €

 


Beschluss:

Der Haupt-, Finanz-, Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt den Marktgemeinderat die Friedhofsgebührenkalkulation, wie von der Kommunalberatung Schulte | Röder vorgelegt, in Form einer Gebührensatzung zu beschließen.