Vor dem Eintritt in den
Tagesordnungspunkt 4 findet von 20.20 Uhr bis 20.23 Uhr eine Sitzungspause
statt.
Grundlegende Informationen
In den Wirkungskreis der Kommunen gehört nach Art. 83 Abs. 1 BayVerf die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Totenbestattung. Nach § 12 Nr. 2 VVKommHV ist das Bestattungswesen eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalen Abgabegesetz unterliegt.
Die Kalkulation aller Friedhofsgebührenarten unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Die Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG nicht vier Jahre überschreiten.
Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung. Folgende ansetzbare Kosten sind zu berücksichtigen:
-
angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
(kalkulatorische Abschreibung)
-
angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
-
Personalkosten
-
Sachkosten
-
Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen
-
Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschließlich
Verwaltungskostenbeitrag
- Kosten für den Unterhalt der
Einrichtung
Im Gegensatz zu anderen
kostenrechnenden Einrichtungen gibt es beim Bestattungswesen einige
Besonderheiten, die im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen sind:
-
Bewertung der Friedhofsgrundstücke
-
Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus früheren Rechnungsperioden dürfen
nicht in den neu kalkulierten Bemessungszeitraum weitergegeben werden.
-
Kosten für im Friedhof bestehende Ehrengräber (z. B. Kriegsgräber,
Priestergräber) sowie für bestimmte Anlässe anfallende Repräsentationskosten
(Kranzniederlegung u.ä.) sind keine durch den Betrieb des Friedhofs
veranlassten Kosten.
-
Kein Ansatz von Kosten, die durch Maßnahmen des Denkmalschutzes entstehen
-
Flächenanteile von Grünanlagen, Wegen und Gebäuden des Friedhofes, die über das
notwendige Maß der Bereitstellung für das Bestattungswesen hinausgehen, können
im öffentlichen Interesse stehen („öffentliches Grün“) und sind mit allgemeinen
Haushaltsmitteln zu decken.
- Vorhalteflächen, die über die
künftigen Bedarfsflächen hinausgehen (Flächenüberhang aus Überkapazitäten),
können mit diesbezüglichen Kosten in der Gebührenbemessung unberücksichtigt
bleiben.
Aufbau der Gebührenkalkulation
Als Bemessungszeitraum für die Gebührenbemessung werden die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 herangezogen. Interne Verrechnungen, entstandene Ausgaben des Haushaltsbereichs 7500 sowie die kalkulatorischen Kosten in diesem Zeitabschnitt sind Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der neuen Gebührensätze im Bestattungswesen.
1. Ermittlung der laufenden Betriebskosten
Im ersten Schritt werden die Buchungen des Verwaltungshaushaltes des Unterabschnitts 7500 analysiert, ob gebührenfähige Ausgaben bzw. Kosten (Kostenartenrechnung) vorliegen und in welchem Bereich des Bestattungswesen (Kostenträgerrechnung), der Grabnutzung oder der Benutzung des Leichenhauses diese Ausgaben/Kosten zuzuordnen sind.
2. Ermittlung der kalkulatorischen Kosten
Als Grundlage zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten dient die Vermögensbuchführung des Bestattungswesens des Haushaltsjahres 2022. Als kalkulatorische Kosten werden kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals gemäß Vermögensbuchführung sowie für die in 2023 fertiggestellten Investitionen berücksichtigt.
Folgende jährliche Abschreibungssätze wurden verwendet:
Text |
% |
Grundstücke |
0,000 |
Hochbauten
(Leichenhaus) |
2,000
– 6,000 |
Friedhofsanlagen/Außenanlagen |
2,000
– 5,000 |
Urnenanlagen |
2,000 |
Grabkammern |
2,000 |
Bewegliches
Vermögen |
bis
10,000 |
Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals wurde wie folgt berechnet:
Gemäß Artikel 8 Abs. 3 KAG ist
bei der Kostenermittlung eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals der
kostenrechnenden Einrichtung zu berücksichtigen. Der anzusetzende
kalkulatorische Zinssatz orientiert sich an einem mehrjährigen Mittel der
Kapitalmarktrenditen (siehe VV Nr. 6 zu § 12 KommHV). Eine Unterscheidung
zwischen Fremd- und Eigenkapital ist nicht erforderlich; das bedeutet, dass
Eigen- und Fremdkapital hinsichtlich der kalkulatorischen Verzinsung gleich
behandelt werden. Die noch abzuschreibenden Vermögensgegenstände des
Anlagekapitals der kostenrechnenden Einrichtung Bestattungswesen werden in den
HH-Jahren 2020 – 2022 mit 2,500% verzinst.
Die Berechnung der
kalkulatorischen Zinsen erfolgt mit Hilfe der Halbwertmethode (siehe
auch IMBek vom 29.7.1974). ´
Grundstückskosten, die nicht
der Abschreibung unterliegen, werden mit dem vollen An-schaffungswert verzinst.
Die kalkulatorischen Kosten der Vermögensbuchführung werden wie bei den Buchungen des Verwaltungshaushaltes des Unterabschnitts 7500 dem Bereich des Bestattungswesen (Kostenträgerrechnung), der Grabnutzung, der Benutzung des Leichenhauses, den ausgegliederten Kosten für öffentlichen Grünflächen sowie direkt den Grabarten (Sondereinzelkosten) zugeordnet.
3. Ergebnisse der Gebührenkalkulation
Benutzungsgebühr für das Leichenhaus:
Benutzungsgebühr
pro angefangenem Benutzungstag für
die Benutzung des Leichenhauses |
299,00
€ |
Benutzungsgebühr für das Leichenhaus:
Art der
Leistung |
|
Gebühr |
Verwaltungskostenpauschale
je Bestattung |
Pauschal |
74,00 € |
Grabstättengebühren:
Art des
Grabes |
Belegdauer |
Gebühr |
Einzelwahlgrab |
20
Jahre |
919,00
€ |
Doppelwahlgrab |
20
Jahre |
1.839,00
€ |
Einzelwahlgrab
Rimpar III |
20
Jahre |
1.242,00
€ |
Doppelwahlgrab
Rimpar III |
20
Jahre |
2.181,00
€ |
Einzelwahlgrab
Maidbronn I |
25
Jahre |
1.149,00
€ |
Doppelwahlgrab
Maidbronn I |
25
Jahre |
2.298,00
€ |
Einzelwahlgrab
Maidbronn II |
25
Jahre |
1.552,00
€ |
Doppelwahlgrab
Maidbronn II |
25
Jahre |
2.726,00
€ |
Kindergrab |
10
Jahre |
217,00
€ |
Urnenerdgrab
Rimpar III |
10
Jahre |
439,00
€ |
Kolumbarium
(Erdröhre) |
10
Jahre |
677,00
€ |
Urnenwand |
10
Jahre |
655,00
€ |
Urnenfeld
(Baum/Wiese) |
10
Jahre |
488,00
€ |
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz-, Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt den Marktgemeinderat die Friedhofsgebührenkalkulation, wie von der Kommunalberatung Schulte | Röder vorgelegt, in Form einer Gebührensatzung zu beschließen.