Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die
Erschließung erfolgt über die Straße „Am Schleifweg“ und ist gesichert.
Zur Schaffung neuen Wohnraums für 2 von 4 Kindern, ist
die Errichtung einer Dachgaube in Holzständerbauweise auf der nordöstlichen
Dachhälfte des Satteldachs des Einfamilienhauses Am Schleifweg 9 in 97222
Rimpar geplant.
Im Vordergrund der Planung steht die Schaffung von
Wohnraum für 2 von 4 Kindern mit geringem Kostenaufwand. Da auf der südwestlichen
Dachhälfte des Satteldachs eine Photovoltaikanlage installiert ist, beschränkt
sich, zur Vermeidung der Kosten für den Rück- und Wiederaufbau der vorgenannten
Photovoltaikanlage, die Errichtung der neuen Gaube auf die nordöstliche Dachhälfte.
Aufgrund der geringen Gebäudebreite von 8,27m und der
Dachneigung des Satteldachs von 30° ergibt sich im
Firstbereich eine lichte Raumhöhe von ca. 2.30m.
Zur Schaffung von neuem Wohnraum im DG wurde deshalb
eine Pultdach-Gaube mit einer Dachneigung von 5°
geplant. Um die Kosten für Anpassungs-/Putzarbeiten im Bereich der Giebel zu
vermeiden, wurden die Gaubenseitenwände um ca. 75cm von den Giebeln eingerückt.
Vom Marktgemeinderat wurde die Planung zur Kenntnis
genommen. Nach ausführlicher Diskussion vertrat das Gremium mehrheitlich die
Auffassung, dass sich ein solches Bauvorhaben nicht in die Eigenart der
Umgebung einfügt. Bei der vorliegenden Planung kann man aufgrund der Größe
nicht von einer Gaube sprechen.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.