Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 3

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Erschließung erfolgt über die Straße „Am Schleifweg“ und ist gesichert.

 

Zur Schaffung neuen Wohnraums für 2 von 4 Kindern, ist die Errichtung einer Dachgaube in Holzständerbauweise auf der nordöstlichen Dachhälfte des Satteldachs des Einfamilienhauses Am Schleifweg 9 in 97222 Rimpar geplant.

 

Im Vordergrund der Planung steht die Schaffung von Wohnraum für 2 von 4 Kindern mit geringem Kostenaufwand. Da auf der südwestlichen Dachhälfte des Satteldachs eine Photovoltaikanlage installiert ist, beschränkt sich, zur Vermeidung der Kosten für den Rück- und Wiederaufbau der vorgenannten Photovoltaikanlage, die Errichtung der neuen Gaube auf die nordöstliche Dachhälfte.

 

Aufgrund der geringen Gebäudebreite von 8,27m und der Dachneigung des Satteldachs von 30° ergibt sich im Firstbereich eine lichte Raumhöhe von ca. 2.30m.

 

Zur Schaffung von neuem Wohnraum im DG wurde deshalb eine Pultdach-Gaube mit einer Dachneigung von 5° geplant. Um die Kosten für Anpassungs-/Putzarbeiten im Bereich der Giebel zu vermeiden, wurden die Gaubenseitenwände um ca. 75cm von den Giebeln eingerückt.

 

Vom Marktgemeinderat wurde die Planung zur Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Diskussion vertrat das Gremium mehrheitlich die Auffassung, dass sich ein solches Bauvorhaben nicht in die Eigenart der Umgebung einfügt. Bei der vorliegenden Planung kann man aufgrund der Größe nicht von einer Gaube sprechen.


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.