Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am
15.06.2023 eingehend mit der neuen Friedhofssatzung beschäftigt. Die
Friedhofssatzung wurde in den letzten Monaten mit der Friedhofsverwaltung und
einer engen Abstimmung mit dem Büro Schulte erarbeitet, da gewisse Änderungen
in der Friedhofssatzung auch Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation haben. Sie
ist angelehnt an die Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages unter
Beachtung der spezifischen örtlichen Verhältnisse. Die in der Ausschusssitzung
erarbeiteten Änderungen sind farblich gekennzeichnet und in dem vorliegenden
Entwurf eingearbeitet.
Bürgermeister Weidner führt aus, dass die alte
Friedhofsatzung – im Wesentlichen aus dem Jahr 1979 mit Anpassungen zuletzt
1996 nicht mehr auf der Höhe der Zeit war, weder was die Grundlagen der
Rechtsprechung noch die aktuelle Beerdigungskultur angeht.
Nachdem der Rimparer Friedhof durch weitere
Urnengräber, Baum- und Wiesengräber, erweitert worden war, mussten diese nun in
die Satzung mit eingearbeitet werden. 39 Paragrafen umfasst die neue
Friedhofssatzung. Er fasst die wichtigsten Änderungen in Kurzdarstellung
zusammen:
Bisher war für die
hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde die Firma Meder beauftragt. Nun werden die
hoheitlichen Tätigkeiten (per Gestattung) auf den Bestatter übertragen, welchen
die Angehörigen auswählen. Das Unternehmen muss von der Gemeinde geprüft und
zugelassen sein. Dies macht es dann auch für die Angehörigen einfacher. Für
sogenannte Leistungen zur Gestaltung einer Bestattung konnten sie auch bisher
schon einen anderen Unternehmer beauftragen, mussten für die Bestattung dann
aber wieder mit der Firma Meder arbeiten. Nach der neuen Friedhofssatzung kann
alles aus einer Hand gemacht werden. Dieses Vorgehen kommt auch der Firma Meder
entgegen, die den Vertrag diesbezüglich auflösen wollte, da die Verfahrensweise
nicht mehr zeitgemäß war und sie so besser wirtschaften könne.
Weiter soll die neue Satzung so gestaltet werden, dass
moderne Bestattungsformen, Baum- und Wiesengräber möglich sind. Auch die
Verlängerungsfristen werden neu geregelt. Konnte man bisher nach der
Erstbelegung nur um die komplette Ruhefrist verlängern, würde dann eine
Verlängerung in 5-Jahresschritten ermöglicht werden. Eine weitere Neuerung, die
im Entwurf vorgesehen ist, ist die Möglichkeit, dass man ab einem Alter von 70
Jahren im Vorfeld / zu Lebzeiten ein Einzel- bzw. Familiengrab erwerben kann.
Dies gilt nicht für Baum- und Wiesengräber, sowie für die Kolumbarien.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und
der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) in der vorliegenden Fassung.
Die Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.