Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 15.06.2023 eingehend mit der neuen Friedhofssatzung beschäftigt. Die Friedhofssatzung wurde in den letzten Monaten mit der Friedhofsverwaltung und einer engen Abstimmung mit dem Büro Schulte erarbeitet, da gewisse Änderungen in der Friedhofssatzung auch Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation haben. Sie ist angelehnt an die Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages unter Beachtung der spezifischen örtlichen Verhältnisse. Die in der Ausschusssitzung erarbeiteten Änderungen sind farblich gekennzeichnet und in dem vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

 

Bürgermeister Weidner führt aus, dass die alte Friedhofsatzung – im Wesentlichen aus dem Jahr 1979 mit Anpassungen zuletzt 1996 nicht mehr auf der Höhe der Zeit war, weder was die Grundlagen der Rechtsprechung noch die aktuelle Beerdigungskultur angeht.

 

Nachdem der Rimparer Friedhof durch weitere Urnengräber, Baum- und Wiesengräber, erweitert worden war, mussten diese nun in die Satzung mit eingearbeitet werden. 39 Paragrafen umfasst die neue Friedhofssatzung. Er fasst die wichtigsten Änderungen in Kurzdarstellung zusammen:

 

Bisher war für die hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde die Firma Meder beauftragt. Nun werden die hoheitlichen Tätigkeiten (per Gestattung) auf den Bestatter übertragen, welchen die Angehörigen auswählen. Das Unternehmen muss von der Gemeinde geprüft und zugelassen sein. Dies macht es dann auch für die Angehörigen einfacher. Für sogenannte Leistungen zur Gestaltung einer Bestattung konnten sie auch bisher schon einen anderen Unternehmer beauftragen, mussten für die Bestattung dann aber wieder mit der Firma Meder arbeiten. Nach der neuen Friedhofssatzung kann alles aus einer Hand gemacht werden. Dieses Vorgehen kommt auch der Firma Meder entgegen, die den Vertrag diesbezüglich auflösen wollte, da die Verfahrensweise nicht mehr zeitgemäß war und sie so besser wirtschaften könne.

 

Weiter soll die neue Satzung so gestaltet werden, dass moderne Bestattungsformen, Baum- und Wiesengräber möglich sind. Auch die Verlängerungsfristen werden neu geregelt. Konnte man bisher nach der Erstbelegung nur um die komplette Ruhefrist verlängern, würde dann eine Verlängerung in 5-Jahresschritten ermöglicht werden. Eine weitere Neuerung, die im Entwurf vorgesehen ist, ist die Möglichkeit, dass man ab einem Alter von 70 Jahren im Vorfeld / zu Lebzeiten ein Einzel- bzw. Familiengrab erwerben kann. Dies gilt nicht für Baum- und Wiesengräber, sowie für die Kolumbarien.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) in der vorliegenden Fassung. Die Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.