Herr Winkler vom Büro Dr. Schulte/Röder
Kommunalberatung stellte in der Hauptausschusssitzung am 15.06.2023 ausführlich
die Gebührenkalkulation vor. Im Anschluss gab der Ausschuss die Empfehlung an
den Marktgemeinderat, die Gebühren wie vorgeschlagen zu beschließen. Auf der
Grundlage der Gebührenkalkulation i. V. m. der Friedhofssatzung wurde die
Gebührensatzung erstellt, die ebenfalls als Anlage beigefügt ist. In der
Ausschusssitzung wurde angeregt zu prüfen, ob die einzelnen Gebühren auf ein
Jahr satzungsrechtlich ausgewiesen werden können. Da keine rechtlichen Bedenken
dagegen bestehen, wurde dies im beigefügten Entwurf berücksichtigt.
Wie Bürgermeister Weidner ausführte, sind
gebührenfähige Kosten nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) kalkulatorische
Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende
Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und
Unterhaltung der Einrichtung. Demnach wurde bei der Kalkulation folgende
ansetzbare Kosten berücksichtigt:
- angemessene
Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
(kalkulatorische Abschreibung)
- angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
- Personalkosten
- Sachkosten
- Kosten
für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen
- Kosten
für die Verwaltung der Einrichtung einschließlich Verwaltungskostenbeitrag
- Kosten
für den Unterhalt der Einrichtung
Von Seiten des Büros Kommunalberatung Dr. Schulte und
Röder wies man bereits im Vorfeld auch auf einige Besonderheiten im
Bestattungswesen hin, die es im Gegensatz zu anderen kostenrechnenden
Einrichtungen gibt und die im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt wurden:
- Bewertung
der Friedhofsgrundstücke
- Kostenüber-
oder Kostenunterdeckungen aus früheren Rechnungsperioden dürfen nicht in
den neu kalkulierten Bemessungszeitraum weitergegeben werden
- Kosten
für im Friedhof bestehende Ehrengräber (z.B. Kriegsgräber, Priestergräber)
sowie für bestimmte Anlässe anfallende Repräsentationskosten
(Kranzniederlegung u.ä.) sind keine durch den Betrieb des Friedhofs
veranlassten Kosten.
- kein
Ansatz von Kosten, die durch Maßnahmen der Denkmalpflege entstehen
- Flächenanteile
von Grünanlagen, Wegen und Gebäuden des Friedhofes, die über das
notwendige Maß der Bereitstellung für das Bestattungswesen hinausgehen,
können im öffentlichen Interesse stehen („öffentliches Grün“) und sind mit
allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Hierzu zählt z.B. die Sanierung
des Oppauer Denkmals.
- Vorhalteflächen,
die über die künftigen Bedarfsflächen hinausgehen (Flächenüberhang aus
Überkapazitäten), können mit diesbezüglichen Kosten in der
Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben
Als Bemessungszeitraum für die Gebührenbemessung
wurden die Haushaltsjahre 2020-2022 herangezogen. Das Gesetz schreibt vor, dass
die Kosten für einen Friedhof durch Gebühren refinanziert werden. In den
vergangenen Jahren konnte mit den erhobenen Gebühren keine Kostendeckung
erreicht werden. Eine Gebührenerhöhung war notwendig.
Für die Kalkulation wurden die laufenden
Betriebskosten und die kalkulatorischen Kosten ermittelt und mit diesen Werten
die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren, die Kalkulation für die Benutzung des
Leichenhauses und die Kalkulation für den Verwaltungskostenanteil Bestattungen
aufgebaut.
Damit der Friedhof kostendeckend betrieben werden kann
müssen die Grabnutzungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und der
Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen wie folgt angehoben werden:
Die höheren Grabgebühren bei den Sarggrabstätten in
Rimpar III und Maidbronn II folgen aus dem pflegerischen Mehraufwand in diesem
Bereich. Bei den Urnengrabstätten ist die Gebühr beim Kolumbarium bzw. den
Urnenwänden höher, da hier die Anschaffungskosten höher waren.
Die unterschiedlichen Laufzeiten sind den
Bodenbeschaffenheiten geschuldet. Auch angepasst wurden die
Leichenhausnutzungsgebühren (jetzt 299 Euro / Benutzungstag) und der
Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen (jetzt 74 Euro / Bestattungsfall).
Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation wurde im
Hauptausschuss auch nicht allzu lange diskutiert und die Empfehlung an den
Marktgemeinderat ausgesprochen, die ermittelten Gebühren entsprechend in voller
Höhe einzufordern. Der Marktgemeinderat stimmte der Empfehlung zu.
Ein Grund für die Anhebung der Gebühren ist auch, dass
die Gemeindeordnung eine Rangordnung der Deckungsmittel aufführt, wonach
besondere Entgelte für kommunale Leistungen (= Benutzungsgebühren) noch vor
Steuern u. ä. zur Finanzierung des Haushaltes einzusetzen sind.
Außerdem sollen die Benutzungsgebühren nach dem
Kommunalen Abgabegesetz die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten decken (Kostendeckungsprinzip). Ein Verzicht auf
angemessene Entgelte schmälert die allgemeine Finanzkraft der Kommune
nachhaltig. Auf die Erhebung von kostendeckenden Benutzungsgebühren ist zur
Verbesserung der Finanzlage besonderes Gewicht zu legen. „Eine Neukalkulation
sollte trotz eines gewissen Spielraums spätestens alle vier Jahre erfolgen,
denn nur so kann den gesellschaftlichen Entwicklungen, die gerade im
Bestattungswesen umfassend Raum greifen, Rechnung getragen werden. Die
aktuellen Änderungen gelten nur für die neuen Verträge/ Gräber gelten, heißt,
für die alten Gräber gelten für die Restlaufzeit noch die alten Preise.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung. Die
Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.