Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Herr Winkler vom Büro Dr. Schulte/Röder Kommunalberatung stellte in der Hauptausschusssitzung am 15.06.2023 ausführlich die Gebührenkalkulation vor. Im Anschluss gab der Ausschuss die Empfehlung an den Marktgemeinderat, die Gebühren wie vorgeschlagen zu beschließen. Auf der Grundlage der Gebührenkalkulation i. V. m. der Friedhofssatzung wurde die Gebührensatzung erstellt, die ebenfalls als Anlage beigefügt ist. In der Ausschusssitzung wurde angeregt zu prüfen, ob die einzelnen Gebühren auf ein Jahr satzungsrechtlich ausgewiesen werden können. Da keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wurde dies im beigefügten Entwurf berücksichtigt.

 

Wie Bürgermeister Weidner ausführte, sind gebührenfähige Kosten nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung. Demnach wurde bei der Kalkulation folgende ansetzbare Kosten berücksichtigt:

 

  • angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)
  • angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
  • Personalkosten
  • Sachkosten
  • Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen
  • Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschließlich Verwaltungskostenbeitrag
  • Kosten für den Unterhalt der Einrichtung

 

Von Seiten des Büros Kommunalberatung Dr. Schulte und Röder wies man bereits im Vorfeld auch auf einige Besonderheiten im Bestattungswesen hin, die es im Gegensatz zu anderen kostenrechnenden Einrichtungen gibt und die im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt wurden:

 

  • Bewertung der Friedhofsgrundstücke
  • Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus früheren Rechnungsperioden dürfen nicht in den neu kalkulierten Bemessungszeitraum weitergegeben werden
  • Kosten für im Friedhof bestehende Ehrengräber (z.B. Kriegsgräber, Priestergräber) sowie für bestimmte Anlässe anfallende Repräsentationskosten (Kranzniederlegung u.ä.) sind keine durch den Betrieb des Friedhofs veranlassten Kosten.
  • kein Ansatz von Kosten, die durch Maßnahmen der Denkmalpflege entstehen
  • Flächenanteile von Grünanlagen, Wegen und Gebäuden des Friedhofes, die über das notwendige Maß der Bereitstellung für das Bestattungswesen hinausgehen, können im öffentlichen Interesse stehen („öffentliches Grün“) und sind mit allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Hierzu zählt z.B. die Sanierung des Oppauer Denkmals.
  • Vorhalteflächen, die über die künftigen Bedarfsflächen hinausgehen (Flächenüberhang aus Überkapazitäten), können mit diesbezüglichen Kosten in der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben

 

Als Bemessungszeitraum für die Gebührenbemessung wurden die Haushaltsjahre 2020-2022 herangezogen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Kosten für einen Friedhof durch Gebühren refinanziert werden. In den vergangenen Jahren konnte mit den erhobenen Gebühren keine Kostendeckung erreicht werden. Eine Gebührenerhöhung war notwendig.

 

Für die Kalkulation wurden die laufenden Betriebskosten und die kalkulatorischen Kosten ermittelt und mit diesen Werten die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren, die Kalkulation für die Benutzung des Leichenhauses und die Kalkulation für den Verwaltungskostenanteil Bestattungen aufgebaut.

 

Damit der Friedhof kostendeckend betrieben werden kann müssen die Grabnutzungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und der Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen wie folgt angehoben werden:

 

Die höheren Grabgebühren bei den Sarggrabstätten in Rimpar III und Maidbronn II folgen aus dem pflegerischen Mehraufwand in diesem Bereich. Bei den Urnengrabstätten ist die Gebühr beim Kolumbarium bzw. den Urnenwänden höher, da hier die Anschaffungskosten höher waren.

 

Die unterschiedlichen Laufzeiten sind den Bodenbeschaffenheiten geschuldet. Auch angepasst wurden die Leichenhausnutzungsgebühren (jetzt 299 Euro / Benutzungstag) und der Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen (jetzt 74 Euro / Bestattungsfall).

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation wurde im Hauptausschuss auch nicht allzu lange diskutiert und die Empfehlung an den Marktgemeinderat ausgesprochen, die ermittelten Gebühren entsprechend in voller Höhe einzufordern. Der Marktgemeinderat stimmte der Empfehlung zu.

 

Ein Grund für die Anhebung der Gebühren ist auch, dass die Gemeindeordnung eine Rangordnung der Deckungsmittel aufführt, wonach besondere Entgelte für kommunale Leistungen (= Benutzungsgebühren) noch vor Steuern u. ä. zur Finanzierung des Haushaltes einzusetzen sind.

 

Außerdem sollen die Benutzungsgebühren nach dem Kommunalen Abgabegesetz die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Kostendeckungsprinzip). Ein Verzicht auf angemessene Entgelte schmälert die allgemeine Finanzkraft der Kommune nachhaltig. Auf die Erhebung von kostendeckenden Benutzungsgebühren ist zur Verbesserung der Finanzlage besonderes Gewicht zu legen. „Eine Neukalkulation sollte trotz eines gewissen Spielraums spätestens alle vier Jahre erfolgen, denn nur so kann den gesellschaftlichen Entwicklungen, die gerade im Bestattungswesen umfassend Raum greifen, Rechnung getragen werden. Die aktuellen Änderungen gelten nur für die neuen Verträge/ Gräber gelten, heißt, für die alten Gräber gelten für die Restlaufzeit noch die alten Preise.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.