Die Regierung von Mittelfranken-Luftamt Nordbayern
erhebt gegen den o.a. Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken. Es besteht
jedoch folgender Vorbehalt: Im
Bauverfahren muss Windkraftanlagen über 100 m Höhe luftrechtlich zugestimmt
werden (vgl. § 14 LuftVG). Insofern darf die Deutsche Flugsicherung GmbH als
Gutachterstelle keinen Einwand gegen die zu beurteilende Windkraftanlage
erheben. Dies würde zu unserer Versagung der Zustimmung führen. Mit
Kennzeichnungsmaßnahmen an Windkraftanlagen über 100 m Höhe (Tages- und
Nachtkennzeichnung) muss stets gerechnet werden.
Diese
Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung des Planungsgebietes zu
bestehenden oder geplanten zivilen Flugplätzen. Unberücksichtigt bleiben
dagegen die Belange von Militärflugplätzen sowie von etwaigen sonstigen
fliegerisch genutzten Geländen, die keinen Rechtsstatus als Flugplatz im Sinne
des § 6 Luftverkehrsgesetz haben (z. B. Landeflächen für Rettungshubschrauber
an Krankenhäusern). Insoweit wird gebeten, sich an die zuständige militärische
Luftfahrtbehörde bzw. an den jeweiligen Träger eines evtl. betroffenen
Krankenhauses zu wenden.
Die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen liegen in der Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Langen.
Beschluss:
Die Deutsche Flugsicherung wird im Zuge des
Genehmigungsantrags vom Luftamt Nordbayern beteiligt.
Die voraussichtliche Erfordernis von
Kennzeichnungsmaßnahmen sind bekannt.
Der
Hinweis auf die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen wird
zur Kenntnis genommen.