Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Die Regierung von Mittelfranken-Luftamt Nordbayern erhebt gegen den o.a. Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken. Es besteht jedoch folgender Vorbehalt: Im Bauverfahren muss Windkraftanlagen über 100 m Höhe luftrechtlich zugestimmt werden (vgl. § 14 LuftVG). Insofern darf die Deutsche Flugsicherung GmbH als Gutachterstelle keinen Einwand gegen die zu beurteilende Windkraftanlage erheben. Dies würde zu unserer Versagung der Zustimmung führen. Mit Kennzeichnungsmaßnahmen an Windkraftanlagen über 100 m Höhe (Tages- und Nachtkennzeichnung) muss stets gerechnet werden.

Diese Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung des Planungsgebietes zu bestehenden oder geplanten zivilen Flugplätzen. Unberücksichtigt bleiben dagegen die Belange von Militärflugplätzen sowie von etwaigen sonstigen fliegerisch genutzten Geländen, die keinen Rechtsstatus als Flugplatz im Sinne des § 6 Luftverkehrsgesetz haben (z. B. Landeflächen für Rettungshubschrauber an Krankenhäusern). Insoweit wird gebeten, sich an die zuständige militärische Luftfahrtbehörde bzw. an den jeweiligen Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu wenden.

Die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen liegen in der Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Langen.


Beschluss:

 

Die Deutsche Flugsicherung wird im Zuge des Genehmigungsantrags vom Luftamt Nordbayern beteiligt.

 

Die voraussichtliche Erfordernis von Kennzeichnungsmaßnahmen sind bekannt.

 

Der Hinweis auf die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen.