Zur Stellungnahme des oben
benannten Bebauungsplanverfahrens verweisen wir auf die örtlich zuständige
Brandschutzdienststelle des Landkreises. Fragen des Brandschutzes spielen bei
bauleitplanerischen Überlegungen im Einzelfall eine gewichtige Tolle. Insbesondere
sind zu berücksichtigen:
- Ausstattung und
Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr
- Sicherstellung des zweiten
Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten
Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberfläche liegt, oder falls nicht
vorhanden- baulich über weitere Treppen (vgl. Art.31 Abs.3 Satz 1 BayBO),
- Einhaltung der Hilfsfrist nach
Nr.1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
- ausreichende
Löschwasserversorgung
- ausreichende Erschließung auch
bei einem Feuerwehreinsatz
- Wechselbeziehung zwischen dem
Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des Brandschutzes
- wesentliche
brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich
Die Brandschutzdienststellen stimmen
sich zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes im Bauleitverfahren
mit den Kommandanten der örtlich zuständigen gemeindlichen Feuerwehren ab.
Wir bitten daher um Beteiligung
der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Bandschutzdienststelle des
Landkreises wurde am Verfahren beteiligt. Auf die Abwägung zur Stellungnahme
des Landratsamtes wird verwiesen.