Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Zur Stellungnahme des oben benannten Bebauungsplanverfahrens verweisen wir auf die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises. Fragen des Brandschutzes spielen bei bauleitplanerischen Überlegungen im Einzelfall eine gewichtige Tolle. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

- Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr

- Sicherstellung des zweiten Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberfläche liegt, oder falls nicht vorhanden- baulich über weitere Treppen (vgl. Art.31 Abs.3 Satz 1 BayBO),

- Einhaltung der Hilfsfrist nach Nr.1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

- ausreichende Löschwasserversorgung

- ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz

- Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des Brandschutzes

- wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich

 

Die Brandschutzdienststellen stimmen sich zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes im Bauleitverfahren mit den Kommandanten der örtlich zuständigen gemeindlichen Feuerwehren ab.

 

Wir bitten daher um Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises.

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Bandschutzdienststelle des Landkreises wurde am Verfahren beteiligt. Auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes wird verwiesen.