Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Das Plangebiet hat einen Abstand von ca. 680m zur Bundesautobahn A7, die geplanten Standorte für Windkraftanlagen sind ca. 750m (WEA2) bzw. ca. 1,2km (WEA1) von der BAB A7 entfernt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans besteht von Seiten der Autobahndirektion Nordbayern Einverständnis, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise erfüllt werden:

 

1. Mindestabstand Straßenrecht

Unter Bezug auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultur, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege vom 19.07.2016 ist entsprechend Nr.7.10.1- Straßenrecht- die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone von Windkraftanlagen einschließlich ihres Rotors mit Rotorblattspitze freizuhalten. Bei Bundesautobahnen ist dies ein Bereich von 100m ab befestigtem Fahrbahnrand.

Bei Tank- und Rastanlagen oder Parkplätzen ein Bereich von 100m ab dem äußersten Fahrbahnrand innerhalb der Anlage.

Der erforderliche Mindestabstand gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand (= Rand der asphaltierten Fläche) beträgt somit 100m+ Rotorradius.

 

2. Mindestabstand wegen Eisabwurf

Windkraftanlagen sind entsprechend Nr.7.10.2- Eiswurf-generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf kommt. Nachdem die Gefahr des Eiswurfs von WEA in Bayern grundsätzlich gegeben ist, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die Windkraftanlage bei Eishang anhalten oder die Rotorblätter abtauen.

 

Entsprechend dem Schreiben der Oberen Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 19.07.2016, Nr.IIB5-4112.79-074/14 ist bei Windkraftanlagen zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Standorten um eine besonders  eisgefährdete Region handelt.

 

Handelt es sich um keine besonders eisgefährdete Region, gilt: der erforderliche Mindestabstand wegen Eiswurf beträgt gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand 1,5x (Nabenhöhe+Rotordurchmesser).

 

Soweit der vorgenannte Abstand wegen Eiswurfgefahr nicht eingehalten werden kann oder die Standorte in einer besonders eisgefährdeten Region liegen, ist für jeden WKA-Standort eine Einzelfallprüfung durch den Sachverständigen zu Funktionssicherung von Einrichtungen, durch die der Betrieb der WKA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle einer ggf. erforderlichen gutachterlichen Stellungnahme auch eine gutachterliche Bewertung des individuellen und kollektiven Eiswurfrisikos für die Verkehrsteilnehmer im konkreten Einzelfall vorgelegt wird.

 

Unter der Voraussetzung, dass das einwandfreie Funktionieren der automatisierten Abschaltung bei Eisbildung sichergestellt ist, kann dann die Straßenbauverwaltung die Zustimmung erteilen.

 

Der Bescheid kann erst erteilt werden, wenn der Straßenbauverwaltung folgende Unterlagen vorliegen:

-       Mindestabstand Straßenrecht

-       Nachweis über die Einstufung als nicht bzw. als besonders eisgefährdete Region, Nachweis durch meteorologisches Gutachten

-       Bei besonders eisgefährdeter Region: gutachterliche Stellungnahme und Bewertung (siehe oben).

 

Weiterhin sind die nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Hinweise zu beachten:

 

1.     Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf §33 STVO wird verwiesen.

2.     Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass der Verkehrsteilnehmer auf der BAB A7 nicht geblendet wird.

3.     Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aufgrund von Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

4.     Die verkehrliche Erschließung, insbesondere im Hinblick auf Großraum- und Schwertransporte, muss Bestandteil des Genehmigungsverfahrens werden.

 

Die Autobahndirektion Nordbayern weist darauf hin, dass der grundsätzlichen Nutzung von internen Betriebszufahrten oder provisorischen Ausfahrten von der Autobahn und ihren Nebenanlagen aus verkehrlichen Gründen nicht zugestimmt wird.

 

Hilfsweise tragen wir vor:

Soweit unseren Einlassungen nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach §7 BauGB zu betrachten.

 

Hinweis:

Diese Stellungnahme berücksichtigt nur öffentlich-rechtliche Belange. Falls die Autobahndirektion Nordbayern als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten Aufstellung des BP betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.


Beschluss:

 

1. Mindestabstand Straßenrecht:

 

Die erforderlichen Mindestabstände können problemlos eingehalten werden.

 

 

2. Mindestabstand wegen Eisabwurf:

 

Die Windkraftanlagen werden mit Eiserkennungssystemen ausgestattet.

 

Der Abstand der Anlagen zur Autobahn übersteigt bei weitem den erforderlichen Sicherheitsabstand, zudem sind die Anlagen mit einem zertifizierten Eiserkennungssystem (BLADEcontrol Ice Detector) ausgestattet, dessen Wirksamkeit von einem Sachverständigen bestätigt wurde.

 

3. Auflagen, Bedingungen, Hinweise:

 

Es sind keine Werbeanlagen vorgesehen.

 

Die Hinweise bezüglich der Beleuchtungsanlagen, den Lärm- oder sonstigen Emissionen sowie der Nutzung von internen Betriebszufahrten werden zur Kenntnis genommen.

 

Die verkehrliche Erschließung wird im Genehmigungsverfahren nach BImSchG behandelt.