Das Plangebiet hat einen Abstand
von ca. 680m zur Bundesautobahn A7, die geplanten Standorte für
Windkraftanlagen sind ca. 750m (WEA2) bzw. ca. 1,2km (WEA1) von der BAB A7
entfernt.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans besteht von Seiten der Autobahndirektion Nordbayern
Einverständnis, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise erfüllt
werden:
1. Mindestabstand Straßenrecht
Unter Bezug auf die Gemeinsame
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und
Verkehr, für Bildung und Kultur, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für
Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und
Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege vom 19.07.2016 ist entsprechend
Nr.7.10.1- Straßenrecht- die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die
Anbaubeschränkungszone von Windkraftanlagen einschließlich ihres Rotors mit
Rotorblattspitze freizuhalten. Bei Bundesautobahnen ist dies ein Bereich von
100m ab befestigtem Fahrbahnrand.
Bei Tank- und Rastanlagen oder
Parkplätzen ein Bereich von 100m ab dem äußersten Fahrbahnrand innerhalb der
Anlage.
Der erforderliche Mindestabstand
gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand (= Rand der asphaltierten
Fläche) beträgt somit 100m+ Rotorradius.
2. Mindestabstand wegen
Eisabwurf
Windkraftanlagen sind
entsprechend Nr.7.10.2- Eiswurf-generell so zu errichten und zu betreiben, dass
es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf kommt. Nachdem die Gefahr des Eiswurfs
von WEA in Bayern grundsätzlich gegeben ist, müssen geeignete betriebliche bzw.
technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme getroffen
werden, die die Windkraftanlage bei Eishang anhalten oder die Rotorblätter
abtauen.
Entsprechend dem Schreiben der
Oberen Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 19.07.2016,
Nr.IIB5-4112.79-074/14 ist bei Windkraftanlagen zunächst zu prüfen, ob es sich
bei den Standorten um eine besonders
eisgefährdete Region handelt.
Handelt es sich um keine
besonders eisgefährdete Region, gilt: der erforderliche Mindestabstand wegen Eiswurf
beträgt gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand 1,5x
(Nabenhöhe+Rotordurchmesser).
Soweit der vorgenannte Abstand
wegen Eiswurfgefahr nicht eingehalten werden kann oder die Standorte in einer
besonders eisgefährdeten Region liegen, ist für jeden WKA-Standort eine
Einzelfallprüfung durch den Sachverständigen zu Funktionssicherung von
Einrichtungen, durch die der Betrieb der WKA bei Eisansatz sicher
ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann,
vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle einer ggf. erforderlichen
gutachterlichen Stellungnahme auch eine gutachterliche Bewertung des
individuellen und kollektiven Eiswurfrisikos für die Verkehrsteilnehmer im
konkreten Einzelfall vorgelegt wird.
Unter der Voraussetzung, dass
das einwandfreie Funktionieren der automatisierten Abschaltung bei Eisbildung
sichergestellt ist, kann dann die Straßenbauverwaltung die Zustimmung erteilen.
Der Bescheid kann erst erteilt
werden, wenn der Straßenbauverwaltung folgende Unterlagen vorliegen:
- Mindestabstand Straßenrecht
- Nachweis über die Einstufung als
nicht bzw. als besonders eisgefährdete Region, Nachweis durch meteorologisches
Gutachten
- Bei besonders eisgefährdeter
Region: gutachterliche Stellungnahme und Bewertung (siehe oben).
Weiterhin sind die nachfolgenden
Auflagen, Bedingungen und Hinweise zu beachten:
1. Werbeanlagen, die den
Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei
genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs. Auf §33 STVO wird verwiesen.
2. Beleuchtungsanlagen sind so
anzubringen, dass der Verkehrsteilnehmer auf der BAB A7 nicht geblendet wird.
3. Gegenüber dem
Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aufgrund von Lärm- oder sonstigen
Emissionen geltend gemacht werden.
4. Die verkehrliche Erschließung,
insbesondere im Hinblick auf Großraum- und Schwertransporte, muss Bestandteil
des Genehmigungsverfahrens werden.
Die Autobahndirektion Nordbayern
weist darauf hin, dass der grundsätzlichen Nutzung von internen
Betriebszufahrten oder provisorischen Ausfahrten von der Autobahn und ihren
Nebenanlagen aus verkehrlichen Gründen nicht zugestimmt wird.
Hilfsweise tragen wir vor:
Soweit unseren Einlassungen
nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach §7 BauGB zu betrachten.
Hinweis:
Diese Stellungnahme berücksichtigt nur öffentlich-rechtliche Belange. Falls die Autobahndirektion Nordbayern als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten Aufstellung des BP betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.
Beschluss:
1.
Mindestabstand Straßenrecht:
Die erforderlichen
Mindestabstände können problemlos eingehalten werden.
2.
Mindestabstand wegen Eisabwurf:
Die
Windkraftanlagen werden mit Eiserkennungssystemen ausgestattet.
Der
Abstand der Anlagen zur Autobahn übersteigt bei weitem den erforderlichen
Sicherheitsabstand, zudem sind die Anlagen mit einem zertifizierten
Eiserkennungssystem (BLADEcontrol Ice Detector) ausgestattet, dessen
Wirksamkeit von einem Sachverständigen bestätigt wurde.
3.
Auflagen, Bedingungen, Hinweise:
Es
sind keine Werbeanlagen vorgesehen.
Die
Hinweise bezüglich der Beleuchtungsanlagen, den Lärm- oder sonstigen Emissionen
sowie der Nutzung von internen Betriebszufahrten werden zur Kenntnis genommen.
Die
verkehrliche Erschließung wird im Genehmigungsverfahren nach BImSchG behandelt.