Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

In obiger Angelegenheit teilen wir mit, dass gegen den Bebauungsplan des Marktes Rimpar aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen und Bedenken bestehen.

 

Dennoch ist der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche so gering wie möglich zu halten – insbesondere der Bedarf an Öko-Ausgleichsflächen ist so knapp wie möglich zu kalkulieren.

Innerhalb des Sondergebietes „Wind“ ist die Flächennutzung für die Landwirtschaft zulässig, solange diese nicht für die Nutzung der Windkraft beansprucht werden.

 

Es ist für die Landwirtschaft zulässig, diese Flächen zu nutzen, wie dies auf den restlichen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft der Fall ist. Selbstverständlich nur, solange die Belange der Windkraftnutzung nicht eingeschränkt werden. Die baulichen Bedingungen, nach § 35 BauGB die außerhalb des Sondergebietes für Windkraftanlagen gelten sind auch innerhalb des Sondergebietes beizubehalten.

 

Die Nutzung der Wirtschaftswege und Grünwege durch die Baufirmen hat sorgsam zu erfolgen. Vor der Baumaßnahme ist der gute Zustand der Wege zu dokumentieren. Eventuelle Schäden, welche durch die Baufirmen (Schwertransporte etc.) verursacht wurden, sind umgehend zu reparieren. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der ursprüngliche gute Zustand der Wirtschaftswege und Grünwege wieder herzustellen.

Weiterhin ist mit einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche während der Bauphase zu rechnen. Es muss gewährleistet sein, dass dies nur in Ausnahmefällen geschehen darf. Falls es zur Schädigung der landwirtschaftlichen Fläche kommt, muss diese nach Beendigung der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden.

 


Beschluss:

 

Der Bedarf an Öko- Ausgleichsflächen wird nach den naturschutzfachlichen Vorgaben berechnet.

 

Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist bereits in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf enthalten, die Wiederherstellung des Ausgangszustands der beanspruchten Wege wird im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger geregelt.

 

Die Vorgabe hinsichtlich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche während der Bauphase  wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.