In obiger Angelegenheit teilen wir mit, dass gegen den
Bebauungsplan des Marktes Rimpar aus landwirtschaftlicher Sicht keine
Einwendungen und Bedenken bestehen.
Dennoch ist der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche
so gering wie möglich zu halten – insbesondere der Bedarf an
Öko-Ausgleichsflächen ist so knapp wie möglich zu kalkulieren.
Innerhalb des Sondergebietes „Wind“ ist die
Flächennutzung für die Landwirtschaft zulässig, solange diese nicht für die
Nutzung der Windkraft beansprucht werden.
Es ist für die Landwirtschaft zulässig, diese Flächen zu
nutzen, wie dies auf den restlichen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen
Flächen für die Landwirtschaft der Fall ist. Selbstverständlich nur, solange
die Belange der Windkraftnutzung nicht eingeschränkt werden. Die baulichen
Bedingungen, nach § 35 BauGB die außerhalb des Sondergebietes für
Windkraftanlagen gelten sind auch innerhalb des Sondergebietes beizubehalten.
Die Nutzung der Wirtschaftswege und Grünwege durch die
Baufirmen hat sorgsam zu erfolgen. Vor der Baumaßnahme ist der gute Zustand der
Wege zu dokumentieren. Eventuelle Schäden, welche durch die Baufirmen
(Schwertransporte etc.) verursacht wurden, sind umgehend zu reparieren. Nach
Fertigstellung der Baumaßnahme ist der ursprüngliche gute Zustand der
Wirtschaftswege und Grünwege wieder herzustellen.
Weiterhin ist mit einer Beeinträchtigung der
landwirtschaftlichen Nutzfläche während der Bauphase zu rechnen. Es muss
gewährleistet sein, dass dies nur in Ausnahmefällen geschehen darf. Falls es
zur Schädigung der landwirtschaftlichen Fläche kommt, muss diese nach
Beendigung der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt
werden.
Beschluss:
Der Bedarf an Öko- Ausgleichsflächen wird nach den
naturschutzfachlichen Vorgaben berechnet.
Die
landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist bereits in den textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf enthalten, die Wiederherstellung des Ausgangszustands der
beanspruchten Wege wird im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und
dem Vorhabensträger geregelt.
Die
Vorgabe hinsichtlich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche
während der Bauphase wird in die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.