1. Die Windkraftanlagen WEA 1
haben einen Abstand von ca. 120 m und 300m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße WÜ
54. Gemäß Nr. 7.9 des Windenergie-Erlass-BayWEE ist die Gefahr des Eiswurfes
durch Windenergieanlagen in Bayern grundsätzlich gegeben. WEA sind allgemein so
zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf
kommt.
ln nicht besonders eisgefährdeten Regionen gelten Abstände größer als das
Eineinhalbfache der Summe aus Rotordurchmesser und Nebenhöhe im Allgemeinen als
ausreichend. Gegebenenfalls bedarf es hierzu einer sachverständigen
Einschätzung.
Soweit die erforderlichen
Abstände bei Eiswurfgefahr nicht eingehalten werden, ist eine gutachtliche
Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen
durch die der Betrieb der WEA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann,
oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, vorzulegen.
2. Sollte für die AnIieferung oder den Betrieb der Windkraftanlagen ein Ausbau der Einmündung des Flurweges (FI.Nr. 185) in die Kreisstraße WÜ 54 erforderlich werden, so ist der Umbau mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen. Gegebenenfalls ist eine Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt abzuschließen.
Beschluss:
Die
Funktionssicherheit des eingebauten Eiserkennungssystems (BLADEcontrol Ice
Detector) wurde bereits gutachtlich bestätigt und kann eingesehen werden.
Hinsichtlich
der Anlieferung bzw. dem späteren Betrieb der Windkraftanlagen erfolgt eine
Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Die aktuelle Planung sieht in dem
betreffenden Bereich eine temporäre Plattenstraße vor.