Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

1. Die Windkraftanlagen WEA 1 haben einen Abstand von ca. 120 m und 300m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße WÜ 54. Gemäß Nr. 7.9 des Windenergie-Erlass-BayWEE ist die Gefahr des Eiswurfes durch Windenergieanlagen in Bayern grundsätzlich gegeben. WEA sind allgemein so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf kommt.

ln nicht besonders eisgefährdeten Regionen gelten Abstände größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Rotordurchmesser und Nebenhöhe im Allgemeinen als ausreichend. Gegebenenfalls bedarf es hierzu einer sachverständigen Einschätzung.

Soweit die erforderlichen Abstände bei Eiswurfgefahr nicht eingehalten werden, ist eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen durch die der Betrieb der WEA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann, oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, vorzulegen.

 

2. Sollte für die AnIieferung oder den Betrieb der Windkraftanlagen ein Ausbau der Einmündung des Flurweges (FI.Nr. 185) in die Kreisstraße WÜ 54 erforderlich werden, so ist der Umbau mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen. Gegebenenfalls ist eine Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt abzuschließen.


Beschluss:

 

Die Funktionssicherheit des eingebauten Eiserkennungssystems (BLADEcontrol Ice Detector) wurde bereits gutachtlich bestätigt und kann eingesehen werden.

 

 

Hinsichtlich der Anlieferung bzw. dem späteren Betrieb der Windkraftanlagen erfolgt eine Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Die aktuelle Planung sieht in dem betreffenden Bereich eine temporäre Plattenstraße vor.