Bau- und Kunstdenkmalpflegerische
Belange:
Aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen massive Einwände gegen den
Bebauungsplan, er ist aus hiesiger Sicht entschieden abzulehnen, da die WKAs –
wie bereits die Begründung zur Aufstellung feststellt – eine negative
Kulissenwirkung zur Klosteranlage Fährbrück hervorrufen werden: „Aufgrund der
Höhensituation (Klosteranlage liegt. 35 m Höhenmeter niedriger als die
geplanten Windkraftanlagen) entsteht eine Kulissensituation, bei Standpunkt
südöstlich der Klosteranlage“ entsteht.
Die
Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt ist als landschaftsprägendes Denkmal
kartiert und steht nur 4,5 km von den geplanten WKAs entfernt. Sie ist nach
Art. 1 Abs. 2 DSchG mit folgendem Text in die Bayerische Denkmalliste eingetragen:
„Kath.
Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, barocker Saalbau mit eingezogenem Chor und
Chorflankenturm mit Welscher Haube, wohl von Antonio Petrini, 1683-97; mit
Ausstattung.“
Darüber
hinaus ist das Objekt in die Haager Liste der schützenswerten Kulturdenkmäler
aufgenommen, was die herausragende Bedeutung der Kirche dokumentiert:
„Kath.
Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt. 1683/ 97 wohl von Petrini. Gute
Ausstattung der gleichen Zeit.“
Der Würzburger Fürstbischof Johann
Gottfried von Guttenberg ließ die Wallfahrtskirche „Mariae Himmelfahrt und St.
Gregor der Große“ anstelle eines Vorgängerbaus in den Jahren von 1683 bis 1697
durch den italienische Baumeister Antonio Petrini errichten. Die überregional
bedeutende Mareinwallfahrt besteht wohl seit dem 14. Jh. und wird seit 1880 von
dem benachbarten Augustinerkloster Fährbrück betreut. Die monumentale
Westfassade mit einem in Voluten auslaufenden Blendgiebel, zählt zu den
herausragenden Beispielen des frühen Barocks in Franken, der deutlich den Einfluss
italienischer Vorbilder zeigt. Das Erscheinungsbild mit dem hoch aufragenden
Turm ist auf diese räumliche Fernwirkung hin konzipiert, die Kirche ist in der
Volksfrömmigkeit fest verankert. Jährlich finden mehrere Wallfahrten aus den
umliegenden Gemeinden und regelmäßig Marienandachten statt. Die Behauptung der
Bebauungsplan-Begründung „(Historische) Sichtbeziehungen zu dem
landschaftsprägenden Baudenkmal Münster "Maria Himmelfahrt und St. Georg
der Große" der Klosteranlage Fährbrück sind nicht betroffen“ wird nicht
begründet. Sie ist daher nicht nachvollziehbar, da die historischen
Wallfahrtswege und Sichtbeziehungen nicht genannt und dem Verfasser der
Bebauungsplan-Begründung möglicherweise auch gar nicht bekannt sind. Der
Urkataster von 1839 zeigt noch den Wallfahrtsweg von Bergtheim, der im Rahmen
der Flurbereinigung beseitigt wurde, der Wallfahrtsweg von Opferbaum folgt der
heutigen Trasse der Kreisstraße WÜ 55. Südöstlich des Klosters verläuft die
Erste Chaussee des Hochstifts Würzburg von Würzburg nach Meinigen über
Bergtheim und Opferbaum, die der Trasse der heutige Bundesstraße 19 entspricht.
Diese historische Straße peilte immer wieder gezielt die Kirchtürme der
Ortschaften an und führt in gewissem Abstand an der Wallfahrtskirche vorbei,
der die Reisenden zwischen Bergtheim und Opferbaum westlich begleitet. Diese
ebenfalls historische Blickbeziehung würde, durch die Kulissenwirkung der höher
stehenden WKAs, massiv gestört werden. Abschließend ist festzustellen, dass die
Beeinträchtigung der Planung umso größer angesehen werden muss, da die
Wallfahrtskirche in Alleinlage in der Landschaft liegt und mit dem hohen Turm
eine Landmarke darstellt, die bereits aus großer Entfernung wahrgenommen wird.
Daher muss die Errichtung der WKAs im bisher unbelasteten Sichtkreis der
bedeutenden Wallfahrtsstätte von Seiten des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege strikt abgelehnt werden.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im
Gebiet zwischen den Ortschaften Markt Rimpar, Hausen b. Würzburg und Binsbach
sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt. In der näheren Umgebung zu oben
genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
- D-6-6025-0028:
Siedlung der Linearbandkeramik, der Stichbandkeramik, des
Mittelneolithikums, der jüngeren Latènezeit und vermutlich der
Hallstattzeit.
- D-6-6026-0011:
Siedlung der Linearbandkeramik und der Urnenfelderzeit.
- D-6-6026-0302: Siedlung der
Linearbandkeramik.
Wegen
der Dichte an bekannten Bodendenkmälern in der Umgebung und wegen der
siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, sind im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in
Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Wir
bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan
und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem.
Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei
der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls
die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im
Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch
Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung
geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die
erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen
soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche
archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen
Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B
00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127),
68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000,
Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die
mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung
des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche
Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In
Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008,
1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die
Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der
Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im
Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt
an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Herr Edwein verweist auf die nach Angaben des
Landesamtes für Denkmalpflege vorgenommene Visualisierung, die Aufschluss geben
solle, wie sich die geplanten Windräder auf die Klosteranlage auswirkten.
Verschiedene Ratsmitglieder wünschen Fotos, die Herr
Edwein aufzeigt.
Ratsmitglied Weidner weist auf die besondere Bedeutung
der Klosteranlage hin, das Vorhaben würde zu einer schweren Beeinträchtigung
führen.
Ratsmitglied Wetzel zeigt sich verwundert über die angesprochen
Visualisierung. Laut Geschäftsordnung habe der Gemeinderat im Vorfeld alle
Unterlagen zu bekommen, um sich ein Bild machen zu können. Dass hier solche
wesentlichen Sitzungsunterlagen fehlen, sei deshalb zu kritisieren. Ebenso sei
Kritik an der Aussage des Konservators zu üben, derzufolge Beeinträchtigungen des
Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche nicht den Grad der schweren
Beeinträchtigung erreichen." Die eben dargestellte Visualisierung auf der
Leinwand sei ein Witz; mit Photoshop könne man alles machen. Er äußere deshalb
ein klares Nein gegen das Vorhaben.
Ratsmitglied Weßner entgegnet, dass sich ein jeder hier
im Raum informieren konnte. So gebe es im Internet auch eine Seite, wo man
Windräder zur Visualisierung hineinsetzen könne. Auf der Seite Bayern Atlas
funktioniere das prima.
Beschluss:
1.
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Eine
mögliche Betroffenheit der Klosteranlage Fährbrück wurde in einer
Visualisierung untersucht, diese wurde dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege zur Verfügung gestellt, woraufhin sich Oberkonservator Herr Haas
wie folgt äußerte:
" Auf der Basis der
vorgelegten Visualisierungen sind Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der
Wallfahrtskirche zu erwarten, die jedoch nicht den Grad der schweren
Beeinträchtigung erreichen."
2.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG (sog.
Grabungserlaubnis) wurde mit Schreiben vom 22.11.2016 unter Beachtung von
Auflagen erteilt.
Die
vorgeschlagene Textpassage bezüglich der Bodeneingriffe wird in die textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan aufgenommen.