Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 6

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen massive Einwände gegen den Bebauungsplan, er ist aus hiesiger Sicht entschieden abzulehnen, da die WKAs – wie bereits die Begründung zur Aufstellung feststellt – eine negative Kulissenwirkung zur Klosteranlage Fährbrück hervorrufen werden: „Aufgrund der Höhensituation (Klosteranlage liegt. 35 m Höhenmeter niedriger als die geplanten Windkraftanlagen) entsteht eine Kulissensituation, bei Standpunkt südöstlich der Klosteranlage“ entsteht.

Die Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt ist als landschaftsprägendes Denkmal kartiert und steht nur 4,5 km von den geplanten WKAs entfernt. Sie ist nach Art. 1 Abs. 2 DSchG mit folgendem Text in die Bayerische Denkmalliste eingetragen:

„Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, barocker Saalbau mit eingezogenem Chor und Chorflankenturm mit Welscher Haube, wohl von Antonio Petrini, 1683-97; mit Ausstattung.“

Darüber hinaus ist das Objekt in die Haager Liste der schützenswerten Kulturdenkmäler aufgenommen, was die herausragende Bedeutung der Kirche dokumentiert:

„Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt. 1683/ 97 wohl von Petrini. Gute Ausstattung der gleichen Zeit.“

Der Würzburger Fürstbischof Johann Gottfried von Guttenberg ließ die Wallfahrtskirche „Mariae Himmelfahrt und St. Gregor der Große“ anstelle eines Vorgängerbaus in den Jahren von 1683 bis 1697 durch den italienische Baumeister Antonio Petrini errichten. Die überregional bedeutende Mareinwallfahrt besteht wohl seit dem 14. Jh. und wird seit 1880 von dem benachbarten Augustinerkloster Fährbrück betreut. Die monumentale Westfassade mit einem in Voluten auslaufenden Blendgiebel, zählt zu den herausragenden Beispielen des frühen Barocks in Franken, der deutlich den Einfluss italienischer Vorbilder zeigt. Das Erscheinungsbild mit dem hoch aufragenden Turm ist auf diese räumliche Fernwirkung hin konzipiert, die Kirche ist in der Volksfrömmigkeit fest verankert. Jährlich finden mehrere Wallfahrten aus den umliegenden Gemeinden und regelmäßig Marienandachten statt. Die Behauptung der Bebauungsplan-Begründung „(Historische) Sichtbeziehungen zu dem landschaftsprägenden Baudenkmal Münster "Maria Himmelfahrt und St. Georg der Große" der Klosteranlage Fährbrück sind nicht betroffen“ wird nicht begründet. Sie ist daher nicht nachvollziehbar, da die historischen Wallfahrtswege und Sichtbeziehungen nicht genannt und dem Verfasser der Bebauungsplan-Begründung möglicherweise auch gar nicht bekannt sind. Der Urkataster von 1839 zeigt noch den Wallfahrtsweg von Bergtheim, der im Rahmen der Flurbereinigung beseitigt wurde, der Wallfahrtsweg von Opferbaum folgt der heutigen Trasse der Kreisstraße WÜ 55. Südöstlich des Klosters verläuft die Erste Chaussee des Hochstifts Würzburg von Würzburg nach Meinigen über Bergtheim und Opferbaum, die der Trasse der heutige Bundesstraße 19 entspricht. Diese historische Straße peilte immer wieder gezielt die Kirchtürme der Ortschaften an und führt in gewissem Abstand an der Wallfahrtskirche vorbei, der die Reisenden zwischen Bergtheim und Opferbaum westlich begleitet. Diese ebenfalls historische Blickbeziehung würde, durch die Kulissenwirkung der höher stehenden WKAs, massiv gestört werden. Abschließend ist festzustellen, dass die Beeinträchtigung der Planung umso größer angesehen werden muss, da die Wallfahrtskirche in Alleinlage in der Landschaft liegt und mit dem hohen Turm eine Landmarke darstellt, die bereits aus großer Entfernung wahrgenommen wird. Daher muss die Errichtung der WKAs im bisher unbelasteten Sichtkreis der bedeutenden Wallfahrtsstätte von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege strikt abgelehnt werden.

 


Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Gebiet zwischen den Ortschaften Markt Rimpar, Hausen b. Würzburg und Binsbach sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt. In der näheren Umgebung zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:

 

  • D-6-6025-0028: Siedlung der Linearbandkeramik, der Stichbandkeramik, des Mittelneolithikums, der jüngeren Latènezeit und vermutlich der Hallstattzeit.
  • D-6-6026-0011: Siedlung der Linearbandkeramik und der Urnenfelderzeit.
  • D-6-6026-0302: Siedlung der Linearbandkeramik.

 

Wegen der Dichte an bekannten Bodendenkmälern in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Herr Edwein verweist auf die nach Angaben des Landesamtes für Denkmalpflege vorgenommene Visualisierung, die Aufschluss geben solle, wie sich die geplanten Windräder auf die Klosteranlage auswirkten.

 

Verschiedene Ratsmitglieder wünschen Fotos, die Herr Edwein aufzeigt.

 

Ratsmitglied Weidner weist auf die besondere Bedeutung der Klosteranlage hin, das Vorhaben würde zu einer schweren Beeinträchtigung führen.

 

Ratsmitglied Wetzel zeigt sich verwundert über die angesprochen Visualisierung. Laut Geschäftsordnung habe der Gemeinderat im Vorfeld alle Unterlagen zu bekommen, um sich ein Bild machen zu können. Dass hier solche wesentlichen Sitzungsunterlagen fehlen, sei deshalb zu kritisieren. Ebenso sei Kritik an der Aussage des Konservators zu üben, derzufolge Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche nicht den Grad der schweren Beeinträchtigung erreichen." Die eben dargestellte Visualisierung auf der Leinwand sei ein Witz; mit Photoshop könne man alles machen. Er äußere deshalb ein klares Nein gegen das Vorhaben.

 

Ratsmitglied Weßner entgegnet, dass sich ein jeder hier im Raum informieren konnte. So gebe es im Internet auch eine Seite, wo man Windräder zur Visualisierung hineinsetzen könne. Auf der Seite Bayern Atlas funktioniere das prima.


Beschluss:

 

1. Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Eine mögliche Betroffenheit der Klosteranlage Fährbrück wurde in einer Visualisierung untersucht, diese wurde dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Verfügung gestellt, woraufhin sich Oberkonservator Herr Haas wie folgt äußerte:

" Auf der Basis der vorgelegten Visualisierungen sind Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche zu erwarten, die jedoch nicht den Grad der schweren Beeinträchtigung erreichen."

 

2. Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG (sog. Grabungserlaubnis) wurde mit Schreiben vom 22.11.2016 unter Beachtung von Auflagen erteilt.

 

Die vorgeschlagene Textpassage bezüglich der Bodeneingriffe  wird in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.