Der
Markt Rimpar möchte im Bereich der „Meilenhöhe“ zwei Windkraftanlagen mit einer
Gesamthöhe von 221m zulassen und hat hierfür in seiner Sitzung am 17.09.2015
und am 21.07.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe
Gramschatz“ beschlossen und das Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB
eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich an der nordöstlichen Gemarkungsgrenze
von Gramschatz und umfasst eine Fläche von ca. 10,6 ha.
Der
Regionale Planungsverband Würzburg ändert zurzeit seinen Regionalplan
betreffend das Kapitel B X 5 „Erneuerbare Energien“ Abschnitt 5.1
„Windkraftnutzung“. Hierbei handelt es sich um ein in Aufstellung befindliches
Ziel der Raumordnung, welches als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gemäß
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 BayLplG zu berücksichtigen ist. Die
Fortschreibung umfasst Kriterien für den Ausschluss und die Beschränkung der
Windkraftnutzung und darauf aufbauende Ausschlussgebiete für Windkraftnutzung.
Weiter sieht die Fortschreibung die Ausweisung von Vorrang-und
Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung vor. Der Regionale Planungsverband hat
in seiner Sitzung am 05.07.2016 die Fortschreibung des Kapitels B X
„Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ nach erfolgter Auswertung
des 2. Anhörungsverfahrens abschließend beschlossen und den Antrag auf
Verbindlicherklärung für diese Verordnung bei der höheren Landesplanungsbehörde
eingereicht. Derzeit läuft das Verfahren der Verbindlicherklärung; dieses wird
voraussichtlich noch im Jahr 2016 abgeschlossen.
Das
Planungsgebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes WK 6 „Südwestlich Binsbach“,
das in der genannten Regionalplanfortschreibung enthalten ist(Festlegung B X
5.1.3 i.V.m. Karte 2b „Siedlung und Versorgung –Windkraftnutzung“ Regionalplan
der Region Würzburg (RP2), Stand gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom
05.07.2016).Vorranggebiete sind in den Bereichen ausgewiesen, in denen keine
harten Tabukriterien (rechtliche oder tatsächliche Ausschlusskriterien) sowie
keine weichen Tabukriterien zum Tragen kommen und in denen die der
Windkraftnutzung entgegenstehenden Belange in ihrer Gewichtung zurückstehen
können. Insoweit steht das Vorhaben zunächst grundsätzlich im Einklang mit dem
in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung.
Bei
der Festlegung des Vorranggebietes hat eine intensive fachliche Einzelprüfung
auf Ebene des Regionalplans nach einheitlichen, nachvollziehbaren und fachlich
begründeten Kriterien stattgefunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf
der Regionalplanebene nur die Auswahl geeigneter Gebiete erfolgt, jedoch keiner
konkreten Standorte und Anlagentypen. Bei der Realisierung der Windkraftanlagen
werden im Rahmen der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren
i.d.R. detaillierte Untersuchungen erforderlich, um die Auswirkungen auf Natur
und Umwelt und damit die Zulassungsfähigkeit von WKA abschließend zu behandeln.
In der Begründung zum Vorranggebiet WK 6 (VRG WK 6) werden entsprechend
Hinweise gegeben, die bei der konkreten Standortplanung und im
Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen (Begründung zu B X 5.1.3
RP2):
1. In
der Begründung zu B X 5.1 RP2 wird auf die Überschneidung des VRG WK 6 mit
einem vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiet für die Trinkwasserversorgung und die
Prüfung dieses Belangs im Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagentypen und
-standorte verwiesen. Gegen das Windkraftvorhaben könnte somit sprechen, dass
das Grundwasser beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches
Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen Grund-wasservorkommen geschützt und die
Reinhaltung der Gewässer sichergestellt werden.
Es soll darauf hingewirkt werden,
dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Grundwassers oder der oberirdischen
Gewässer auf Dauer verschlechtern, sollen im Sinne des wasserwirtschaftlichen
Vorsorgeprinzips und im Interesse der nachfolgenden Generationen unterbleiben
(Grundsatz 7.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern m. Begründung, LEP). Nach
der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht wird aufgrund des tonhaltigen
Bodens, welcher von hoher Bedeutung für den Grundwasserhaushalt ist, bei
ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser
ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung
der wasserwirtschaftlichen Belange der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde
vorbehalten ist.
2. Zudem wird in der Begründung zum VRG WK 6 darauf
verwiesen, dass auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet 6025-371 „Gramschatzer Wald“
(einer der größten Waldkomplexe der süddeutschen Muschelkalkregion, Schwerpunktgebiet
der Bechsteinfledermaus) mit einem erhöhten artenschutzrechtlichen Prüfaufwand
zu rechnen ist. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen,
wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen.
Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch
auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu
verdichten. Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht ist nicht von
erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
FFH-Gebietes auszugehen; auch sind demnach -unter Berücksichtigung der
Vermeidungs-und Minimierungsmaßnahmen -artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung
der natur-und artenschutzrechtlichen Belange der zuständigen Naturschutzbehörde
vorbehalten ist.
3. Ferner wird in der Begründung zum VRG WK 6 auf die
Einzelfallprüfung möglicher Auswirkungen auf den Tatbestand und die Schwere der
Beeinträchtigung und ggf. Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden
Baudenkmal „Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt und Gregor der Große“
(D-6-79-143-25; Baudenkmal der Haager Liste) verwiesen. Die Errichtung von WKA
kann sich auf die Umgebung bzw. auf großräumige Sichtbezüge von
landschaftsprägen-den Denkmälern negativ auswirken. Gemäß Ziel B VI 7.5.2 RP2
sollen die in der Denkmalliste eingetragenen Baudenkmäler der Region geschützt,
erhalten und gepflegt werden. Gemäß der vorliegenden UVP sind historische
Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal "Mariae
Himmelfahrt und St. Georg der Große" der Klosteranlage Fährbrück nicht
betroffen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Höhensituation
(Klosteranlage liegt 35 m Höhenmeter niedriger als die geplanten
Windkraftanlagen) eine Kulissensituation bei dem Standpunkt südöstlich der
Klosteranlageentsteht, jedoch aus den umliegenden Ortschaften (Opferbaum,
Bergtheim) die Sicht auf die Klosteranlage verbleibt. In diesem Zusammenhang
ist der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ein besonderes Gewicht
beizumessen.
Fazit
Nach alledem ist folgendes festzustellen:
Das Planungsgebiet liegt im geplanten Vorranggebiet WK 6
„Nordöstlich Südwestlich Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung
„Windkraft“ der Region Würzburg. Die Planung trägt damit dem landesplanerischen
Konzentrationsprinzip Rechnung. Die Bauleitplanung steht mit dem in Aufstellung
befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung im Einklang, wenn
die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts-und Denkmalsschutzbehörden dem
Vorhaben zustimmen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Ratsmitglied Weidner hält es für sinnvoll und schlägt vor, das Vorhaben
zurückzustellen, bis klar sei, welche Anforderungen die Trinkwasserversorgung
formuliere.
Ratsmitglied Wetzel meint, dass man hier mit der wichtigsten Ressource
der Welt spiele; die Kinder hätten schließlich ein Recht auf gesundes Wasser.
Man werde das Fundament, wenn es erst einmal im Boden sei, nie mehr ganz
herausbekommen. Die Wasserschutz-zonen 2 und 3 seien bisher nicht neu
festgelegt, man befinde sich in einem schwebenden Verfahren. Man habe hier mit viel
Glück für den Ortsteil Gramschatz Wasser in 20 m Tiefe gefunden, und nun sollen
gleichzeitig technische Anlagen installiert werden, von denen die Regierung
sage, dass sie das Grundwasser beeinträchtigen können. Er lehne das Vorhaben
auch aus diesen Gründen ab.
Ratsmitglied Schneider verweist auf die vorliegende Begründung. Demnach
sei ein Schadstoffeintrag aufgrund des tonhaltigen Bodens ausgeschlossen. Also
könne nicht die Rede davon sein, dass die Regierung das Vorhaben ablehne; die
Aussage von Ratskollege Wetzel sei deshalb keinesfalls nachvollziehbar.
1. Bürgermeister Losert ergänzt, dass die Regierung auf die
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen habe.
Beschluss:
Die
Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.
Eine
mögliche Betroffenheit der Klosteranlage Fährbrück wurde in einer
Visualisierung untersucht, diese wird Bestandteil der Verfahrensunterlagen.
Hinsichtlich
der natur- und artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Abwägung zur
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die
denkmalpflegerischen Belange wurden bereits im Rahmen der Behandlung der
Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege behandelt.