Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 6

Der Markt Rimpar möchte im Bereich der „Meilenhöhe“ zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 221m zulassen und hat hierfür in seiner Sitzung am 17.09.2015 und am 21.07.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ beschlossen und das Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich an der nordöstlichen Gemarkungsgrenze von Gramschatz und umfasst eine Fläche von ca. 10,6 ha.

Der Regionale Planungsverband Würzburg ändert zurzeit seinen Regionalplan betreffend das Kapitel B X 5 „Erneuerbare Energien“ Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“. Hierbei handelt es sich um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, welches als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 BayLplG zu berücksichtigen ist. Die Fortschreibung umfasst Kriterien für den Ausschluss und die Beschränkung der Windkraftnutzung und darauf aufbauende Ausschlussgebiete für Windkraftnutzung. Weiter sieht die Fortschreibung die Ausweisung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung vor. Der Regionale Planungsverband hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 die Fortschreibung des Kapitels B X „Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ nach erfolgter Auswertung des 2. Anhörungsverfahrens abschließend beschlossen und den Antrag auf Verbindlicherklärung für diese Verordnung bei der höheren Landesplanungsbehörde eingereicht. Derzeit läuft das Verfahren der Verbindlicherklärung; dieses wird voraussichtlich noch im Jahr 2016 abgeschlossen.

Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes WK 6 „Südwestlich Binsbach“, das in der genannten Regionalplanfortschreibung enthalten ist(Festlegung B X 5.1.3 i.V.m. Karte 2b „Siedlung und Versorgung –Windkraftnutzung“ Regionalplan der Region Würzburg (RP2), Stand gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom 05.07.2016).Vorranggebiete sind in den Bereichen ausgewiesen, in denen keine harten Tabukriterien (rechtliche oder tatsächliche Ausschlusskriterien) sowie keine weichen Tabukriterien zum Tragen kommen und in denen die der Windkraftnutzung entgegenstehenden Belange in ihrer Gewichtung zurückstehen können. Insoweit steht das Vorhaben zunächst grundsätzlich im Einklang mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung.

Bei der Festlegung des Vorranggebietes hat eine intensive fachliche Einzelprüfung auf Ebene des Regionalplans nach einheitlichen, nachvollziehbaren und fachlich begründeten Kriterien stattgefunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf der Regionalplanebene nur die Auswahl geeigneter Gebiete erfolgt, jedoch keiner konkreten Standorte und Anlagentypen. Bei der Realisierung der Windkraftanlagen werden im Rahmen der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren i.d.R. detaillierte Untersuchungen erforderlich, um die Auswirkungen auf Natur und Umwelt und damit die Zulassungsfähigkeit von WKA abschließend zu behandeln. In der Begründung zum Vorranggebiet WK 6 (VRG WK 6) werden entsprechend Hinweise gegeben, die bei der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen (Begründung zu B X 5.1.3 RP2):

1. In der Begründung zu B X 5.1 RP2 wird auf die Überschneidung des VRG WK 6 mit einem vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiet für die Trinkwasserversorgung und die Prüfung dieses Belangs im Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagentypen und -standorte verwiesen. Gegen das Windkraftvorhaben könnte somit sprechen, dass das Grundwasser beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen Grund-wasservorkommen geschützt und die Reinhaltung der Gewässer sichergestellt werden.

Es soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer auf Dauer verschlechtern, sollen im Sinne des wasserwirtschaftlichen Vorsorgeprinzips und im Interesse der nachfolgenden Generationen unterbleiben (Grundsatz 7.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern m. Begründung, LEP). Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht wird aufgrund des tonhaltigen Bodens, welcher von hoher Bedeutung für den Grundwasserhaushalt ist, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde vorbehalten ist.

2. Zudem wird in der Begründung zum VRG WK 6 darauf verwiesen, dass auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet 6025-371 „Gramschatzer Wald“ (einer der größten Waldkomplexe der süddeutschen Muschelkalkregion, Schwerpunktgebiet der Bechsteinfledermaus) mit einem erhöhten artenschutzrechtlichen Prüfaufwand zu rechnen ist. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten. Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht ist nicht von erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auszugehen; auch sind demnach -unter Berücksichtigung der Vermeidungs-und Minimierungsmaßnahmen -artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung der natur-und artenschutzrechtlichen Belange der zuständigen Naturschutzbehörde vorbehalten ist.

 

3. Ferner wird in der Begründung zum VRG WK 6 auf die Einzelfallprüfung möglicher Auswirkungen auf den Tatbestand und die Schwere der Beeinträchtigung und ggf. Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal „Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt und Gregor der Große“ (D-6-79-143-25; Baudenkmal der Haager Liste) verwiesen. Die Errichtung von WKA kann sich auf die Umgebung bzw. auf großräumige Sichtbezüge von landschaftsprägen-den Denkmälern negativ auswirken. Gemäß Ziel B VI 7.5.2 RP2 sollen die in der Denkmalliste eingetragenen Baudenkmäler der Region geschützt, erhalten und gepflegt werden. Gemäß der vorliegenden UVP sind historische Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal "Mariae Himmelfahrt und St. Georg der Große" der Klosteranlage Fährbrück nicht betroffen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Höhensituation (Klosteranlage liegt 35 m Höhenmeter niedriger als die geplanten Windkraftanlagen) eine Kulissensituation bei dem Standpunkt südöstlich der Klosteranlageentsteht, jedoch aus den umliegenden Ortschaften (Opferbaum, Bergtheim) die Sicht auf die Klosteranlage verbleibt. In diesem Zusammenhang ist der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ein besonderes Gewicht beizumessen.

 

Fazit

Nach alledem ist folgendes festzustellen:

Das Planungsgebiet liegt im geplanten Vorranggebiet WK 6 „Nordöstlich Südwestlich Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung „Windkraft“ der Region Würzburg. Die Planung trägt damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung. Die Bauleitplanung steht mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung im Einklang, wenn die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts-und Denkmalsschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Ratsmitglied Weidner hält es für sinnvoll und schlägt vor, das Vorhaben zurückzustellen, bis klar sei, welche Anforderungen die Trinkwasserversorgung formuliere.

 

Ratsmitglied Wetzel meint, dass man hier mit der wichtigsten Ressource der Welt spiele; die Kinder hätten schließlich ein Recht auf gesundes Wasser. Man werde das Fundament, wenn es erst einmal im Boden sei, nie mehr ganz herausbekommen. Die Wasserschutz-zonen 2 und 3 seien bisher nicht neu festgelegt, man befinde sich in einem schwebenden Verfahren. Man habe hier mit viel Glück für den Ortsteil Gramschatz Wasser in 20 m Tiefe gefunden, und nun sollen gleichzeitig technische Anlagen installiert werden, von denen die Regierung sage, dass sie das Grundwasser beeinträchtigen können. Er lehne das Vorhaben auch aus diesen Gründen ab.

 

Ratsmitglied Schneider verweist auf die vorliegende Begründung. Demnach sei ein Schadstoffeintrag aufgrund des tonhaltigen Bodens ausgeschlossen. Also könne nicht die Rede davon sein, dass die Regierung das Vorhaben ablehne; die Aussage von Ratskollege Wetzel sei deshalb keinesfalls nachvollziehbar.

 

1. Bürgermeister Losert ergänzt, dass die Regierung auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen habe.


Beschluss:

 

Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.

 

Eine mögliche Betroffenheit der Klosteranlage Fährbrück wurde in einer Visualisierung untersucht, diese wird Bestandteil der Verfahrensunterlagen.

 

Hinsichtlich der natur- und artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die denkmalpflegerischen Belange wurden bereits im Rahmen der Behandlung der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege behandelt.