Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 7

Der Regionale Planungsverband Würzburg ändert zurzeit seinen Regionalplan betreffend das Kapitel B X 5 „Erneuerbare Energien“ Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“. Hierbei handelt es sich um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, welches als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 4 BayLplG zu berücksichtigen ist. Die Fortschreibung umfasst Kriterien für den Ausschluss und die Beschränkung der Windkraftnutzung und darauf auf-bauende Ausschlussgebiete für Windkraftnutzung. Weiter sieht die Fortschreibung die Ausweisung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung vor. Der Regionale Planungsverband hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 die Fortschreibung des Kapitels B X „Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ nach erfolgter Auswertung des 2. Anhörungsverfahrens abschließend beschlossen und den Antrag auf Verbindlicherklärung für diese Verordnung bei der höheren Landesplanungsbehörde eingereicht. Derzeit läuft das Verfahren der Verbindlicherklärung; dieses wird voraussichtlich noch im Jahr 2016 abgeschlossen.

Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes WK 6 „Südwestlich Binsbach“, das in der genannten Regionalplanfortschreibung enthalten ist (Festlegung B X 5.1.3 i. V. m. Karte 2 b „Siedlung und Versorgung –Windkraftnutzung“ Regionalplan der Region Würzburg (RP2), Stand gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom 05.07.2016). Vorranggebiete sind in den Bereichen ausgewiesen, in denen keine harten Tabukriterien (rechtliche oder tatsächliche Ausschlusskriterien) sowie keine weichen Tabukriterien zum Tragen kommen und in denen die der Windkraftnutzung entgegenstehenden Belange in ihrer Gewichtung zurückstehen können. Insoweit steht das Vorhaben zunächst grundsätzlich im Einklang mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung.

 

Bei der Festlegung des Vorranggebietes hat eine intensive fachliche Einzelprüfung auf Ebene des Regionalplans nach einheitlichen, nachvollziehbaren und fachlich begründeten Kriterien stattgefunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf der Regionalplanebene nur die Auswahl geeigneter Ge-biete erfolgt, jedoch keiner konkreten Standorte und Anlagentypen. Bei der Realisierung der Wind-kraftanlagen werden im Rahmen der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren i.d.R. detaillierte Untersuchungen erforderlich, um die Auswirkungen auf Natur und Umwelt und da-mit die Zulassungsfähigkeit von WKA abschließend zu behandeln. In der Begründung zum Vorranggebiet WK 6 (VRG WK 6) werden entsprechend Hinweise gegeben, die bei der konkreten Standortplanung und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen (Begründung zu B X 5.1.3 RP2):

1. In der Begründung zu B X 5.1 RP2 wird auf die Überschneidung des VRG WK 6 mit einem vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiet für die Trinkwasserversorgung und die Prüfung dieses Belangs im Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagentypen und -standorte verwiesen. Gegen das Windkraftvorhaben könnte somit sprechen, dass das Grundwasser beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen Grundwasservorkommen geschützt und die Reinhaltung der Gewässer sichergestellt werden.

 

Es soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer auf Dauer verschlechtern, sollen im Sinne des wasserwirtschaftlichen Vorsorgeprinzips und im Interesse der nachfolgenden Generationen unterbleiben (7.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern m. Begründung, LEP). Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht wird aufgrund des tonhaltigen Bodens, welcher von hoher Bedeutung für den Grundwasserhaus-halt ist, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde vorbehalten ist.

2. Zudem wird in der Begründung zum VRG WK 6 darauf verwiesen, dass auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet 6025-371 „Gramschatzer Wald“ (einer der größten Waldkomplexe der süddeutschen Muschelkalkregion, Schwerpunktgebiet der Bechsteinfledermaus) mit einem erhöhten arten-schutzrechtlichen Prüfaufwand zu rechnen ist. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten. Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht ist nicht von erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auszugehen; auch sind demnach -unter Berücksichtigung der Vermeidungs-und Minimierungsmaßnahmen -artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung der natur-und artenschutzrechtlichen Belange der zuständigen Naturschutzbehörde vorbehalten ist.

 

3. Ferner wird in der Begründung zum VRG WK 6 auf die Einzelfallprüfung möglicher Auswirkungen auf den Tatbestand und die Schwere der Beeinträchtigung und ggf. Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal „Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt und Gregor der Große“ (D-6-79-143-25; Baudenkmal der Haager Liste) verwiesen. Die Errichtung von WKA kann sich auf die Umgebung bzw. auf großräumige Sichtbezüge von landschaftsprägenden Denkmälern negativ auswirken. Gemäß Ziel B VI 7.5.2 RP2 sollen die in der Denkmalliste eingetragenen Baudenkmäler der Region geschützt, erhalten und gepflegt werden. Gemäß der vorliegenden UVP sind historische Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal "Mariae Himmelfahrt und St. Georg der Große" der Klosteranlage Fährbrück nicht betroffen. Es wird fest-gestellt, dass aufgrund der Höhensituation (Klosteranlage liegt 35 Höhenmeter niedriger als die geplanten Windkraftanlagen) eine Kulissensituation bei dem Standpunkt südöstlich der Kloster-anlage entsteht, jedoch aus den umliegenden Ortschaften (Opferbaum, Bergtheim) die Sicht auf die Klosteranlage verbleibt. In diesem Zusammenhang ist der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ein besonderes Gewicht beizumessen.

Fazit

Nach alledem ist folgendes festzustellen:

Das Planungsgebiet liegt im geplanten Vorranggebiet WK 6 „Nordöstlich Südwestlich Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung „Windkraft“ der Region Würzburg. Die Planung trägt damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung. Die Bauleitplanung steht mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der Regionalplanfortschreibung im Einklang, wenn die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts-und Denkmalsschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen.

 

Ratsmitglied Weidner spricht sich gegen das Vorhaben aus.


Beschluss:

 

Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Bei ordnungsgemäßen Betrieb entstehen keine Beeinträchtigungen für das Grundwasser.

 

Es wurde eine Visualisierung und Sichtbarkeitsanalyse mit vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Beobachterstandpunkten angefertigt und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Verfügung gestellt, woraufhin sich Oberkonservator Herr Haas wie folgt äußerte:

" Auf der Basis der vorgelegten Visualisierungen sind Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche zu erwarten, die jedoch nicht den Grad der schweren Beeinträchtigung erreichen."

Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Stellungnahmen der zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und Denkmalschutzbehörden verwiesen.