Der Regionale Planungsverband Würzburg ändert
zurzeit seinen Regionalplan betreffend das Kapitel B X 5 „Erneuerbare Energien“
Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“. Hierbei handelt es sich um ein in Aufstellung
befindliches Ziel der Raumordnung, welches als sonstiges Erfordernis der
Raumordnung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 4 BayLplG zu
berücksichtigen ist. Die Fortschreibung umfasst Kriterien für den Ausschluss
und die Beschränkung der Windkraftnutzung und darauf auf-bauende Ausschlussgebiete
für Windkraftnutzung. Weiter sieht die Fortschreibung die Ausweisung von
Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung vor. Der Regionale
Planungsverband hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 die Fortschreibung des
Kapitels B X „Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ nach
erfolgter Auswertung des 2. Anhörungsverfahrens abschließend beschlossen und
den Antrag auf Verbindlicherklärung für diese Verordnung bei der höheren
Landesplanungsbehörde eingereicht. Derzeit läuft das Verfahren der Verbindlicherklärung;
dieses wird voraussichtlich noch im Jahr 2016 abgeschlossen.
Das
Planungsgebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes WK 6 „Südwestlich Binsbach“,
das in der genannten Regionalplanfortschreibung enthalten ist (Festlegung B X
5.1.3 i. V. m. Karte 2 b „Siedlung und Versorgung –Windkraftnutzung“
Regionalplan der Region Würzburg (RP2), Stand gemäß Beschluss des
Planungsausschusses vom 05.07.2016). Vorranggebiete sind in den Bereichen
ausgewiesen, in denen keine harten Tabukriterien (rechtliche oder tatsächliche
Ausschlusskriterien) sowie keine weichen Tabukriterien zum Tragen kommen und in
denen die der Windkraftnutzung entgegenstehenden Belange in ihrer Gewichtung
zurückstehen können. Insoweit steht das Vorhaben zunächst grundsätzlich im
Einklang mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der
Regionalplanfortschreibung.
Bei
der Festlegung des Vorranggebietes hat eine intensive fachliche Einzelprüfung
auf Ebene des Regionalplans nach einheitlichen, nachvollziehbaren und fachlich
begründeten Kriterien stattgefunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf
der Regionalplanebene nur die Auswahl geeigneter Ge-biete erfolgt, jedoch
keiner konkreten Standorte und Anlagentypen. Bei der Realisierung der
Wind-kraftanlagen werden im Rahmen der konkreten Standortplanung und im
Genehmigungsverfahren i.d.R. detaillierte Untersuchungen erforderlich, um die
Auswirkungen auf Natur und Umwelt und da-mit die Zulassungsfähigkeit von WKA
abschließend zu behandeln. In der Begründung zum Vorranggebiet WK 6 (VRG WK 6)
werden entsprechend Hinweise gegeben, die bei der konkreten Standortplanung und
im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen (Begründung zu B X 5.1.3
RP2):
1. In
der Begründung zu B X 5.1 RP2 wird auf die Überschneidung des VRG WK 6 mit
einem vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiet für die Trinkwasserversorgung und die Prüfung
dieses Belangs im Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagentypen und
-standorte verwiesen. Gegen das Windkraftvorhaben könnte somit sprechen, dass
das Grundwasser beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches
Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen Grundwasservorkommen geschützt und die
Reinhaltung der Gewässer sichergestellt werden.
Es
soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im
Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit
des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer auf Dauer verschlechtern,
sollen im Sinne des wasserwirtschaftlichen Vorsorgeprinzips und im Interesse
der nachfolgenden Generationen unterbleiben (7.2.1 Landesentwicklungsprogramm
Bayern m. Begründung, LEP). Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht
wird aufgrund des tonhaltigen Bodens, welcher von hoher Bedeutung für den
Grundwasserhaus-halt ist, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen ein
Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen,
dass eine abschließende Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange der
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde vorbehalten ist.
2.
Zudem wird in der Begründung zum VRG WK 6 darauf verwiesen, dass auf Grund der
Nähe zum FFH-Gebiet 6025-371 „Gramschatzer Wald“ (einer der größten
Waldkomplexe der süddeutschen Muschelkalkregion, Schwerpunktgebiet der
Bechsteinfledermaus) mit einem erhöhten arten-schutzrechtlichen Prüfaufwand zu
rechnen ist. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen,
wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen.
Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch
auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu
verdichten. Nach der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht ist nicht von
erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
FFH-Gebietes auszugehen; auch sind demnach -unter Berücksichtigung der
Vermeidungs-und Minimierungsmaßnahmen -artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
ausgeschlossen. Hierzu ist festzustellen, dass eine abschließende Beurteilung
der natur-und artenschutzrechtlichen Belange der zuständigen Naturschutzbehörde
vorbehalten ist.
3.
Ferner wird in der Begründung zum VRG WK 6 auf die Einzelfallprüfung möglicher
Auswirkungen auf den Tatbestand und die Schwere der Beeinträchtigung und ggf.
Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden Baudenkmal „Wallfahrtskirche
Mariae Himmelfahrt und Gregor der Große“ (D-6-79-143-25; Baudenkmal der Haager
Liste) verwiesen. Die Errichtung von WKA kann sich auf die Umgebung bzw. auf
großräumige Sichtbezüge von landschaftsprägenden Denkmälern negativ auswirken.
Gemäß Ziel B VI 7.5.2 RP2 sollen die in der Denkmalliste eingetragenen
Baudenkmäler der Region geschützt, erhalten und gepflegt werden. Gemäß der
vorliegenden UVP sind historische Sichtbeziehungen zu dem Landschaftsprägenden
Baudenkmal "Mariae Himmelfahrt und St. Georg der Große" der
Klosteranlage Fährbrück nicht betroffen. Es wird fest-gestellt, dass aufgrund
der Höhensituation (Klosteranlage liegt 35 Höhenmeter niedriger als die
geplanten Windkraftanlagen) eine Kulissensituation bei dem Standpunkt
südöstlich der Kloster-anlage entsteht, jedoch aus den umliegenden Ortschaften
(Opferbaum, Bergtheim) die Sicht auf die Klosteranlage verbleibt. In diesem
Zusammenhang ist der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ein besonderes
Gewicht beizumessen.
Fazit
Nach
alledem ist folgendes festzustellen:
Das
Planungsgebiet liegt im geplanten Vorranggebiet WK 6 „Nordöstlich Südwestlich
Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung „Windkraft“ der Region Würzburg.
Die Planung trägt damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung.
Die Bauleitplanung steht mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B X 5.1.3 der
Regionalplanfortschreibung im Einklang, wenn die zuständigen Naturschutz-,
Wasserwirtschafts-und Denkmalsschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen.
Ratsmitglied Weidner
spricht sich gegen das Vorhaben aus.
Beschluss:
Die Planung erfolgt in enger
Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Bei ordnungsgemäßen Betrieb entstehen
keine Beeinträchtigungen für das Grundwasser.
Es wurde eine Visualisierung
und Sichtbarkeitsanalyse mit vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
abgestimmten Beobachterstandpunkten angefertigt und dem Bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege zur Verfügung gestellt, woraufhin sich Oberkonservator Herr
Haas wie folgt äußerte:
" Auf der Basis der vorgelegten Visualisierungen
sind Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche zu erwarten,
die jedoch nicht den Grad der schweren Beeinträchtigung erreichen."
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu
den Stellungnahmen der zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und
Denkmalschutzbehörden verwiesen.