Bereich Forsten:
Der Wald ist durch die Windkraftanlagen nicht betroffen.
Bereich Landwirtschaft:
Status
Landwirtschaft im Sondergebiet
In den planrechtlichen Festsetzungen (2.1 Art der baulichen Nutzung)
steht: „Die Darstellung des Sondergebiets
erfolgt in überlagernder Darstellung als Schraffur über der
landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht überbaubaren Flächen sollen
weiterhin als landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet werden.“
Für die Landwirte, die Flächen innerhalb des Sondergebietes besitzen und
bewirtschaften hat das Sondergebiet weitreichende rechtliche Veränderungen. In
einem Sondergebiet gelten andere Gesetze z. B. in Bezug auf Anbau, Düngung,
Pflanzenschutz etc. Auch das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1
BauGB ist dann nicht mehr möglich.
Um eine landwirtschaftliche Nutzung wie z. Zt. ohne Probleme weiterhin
betreiben zu können schlägt das AELF folgende Festlegung vor:
Sondergebiet gemäß
§ 11 BauNVO
Zweckbestimmung:
„Fläche für Windkraftanlagen gemäß § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB einschl. notwendiger Nebenanlagen; Restflächen = Flächen
für die Landwirtschaft“ zu regeln oder durch Festsetzung:
„Innerhalb des
Sondergebiets Windkraftanlagen ist eine Nutzung der Flächen, die nicht für die
Windkraftnutzung beansprucht werden, für die Landwirtschaft zulässig. Die
Nutzung für die Landwirtschaft ist in gleicher Weise und unter den gleichen
rechtlichen Bedingungen zulässig, wie dies auf den übrigen im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen ´Flächen für die Landwirtschaft´ der Fall
ist. Die entsprechenden baulichen
Bedingungen nach § 35 BauGB, die außerhalb des Sondergebietes für WEA gelten,
sind auch innerhalb des Sondergebietes beizubehalten.“
Folgenutzung/Rückbau
nach Ablauf des Sondergebietes
Es besteht die Möglichkeit im Bebauungsplan bereits als textliche
Festsetzung die Folgenutzung (§ 9 Satz 2. BauGB) als „Fläche für die
Landwirtschaft“ und den Rückbau mit den Zuwegungen, des Fundaments und der
Leitungen etc. der Windkraftanlagen festzulegen. Nachzuprüfen wäre, ob
Betonpfähle notwendig sind, da diese im Erdreich verbleiben sollen. Es sollte
zudem geprüft werden, ob eine ausreichend hohe Kaution hinterlegt ist, damit
diese bei eventueller Insolvenz der Betreiber der Windkraftanlagen für das Weiterbewirtschaften
bzw. für die Demontage verwendet werden kann. Empfehlenswert wäre eine
Nachhaftungsklausel. Die Höhe der Rücklage der Rückbaukosten sollte nicht zu
niedrig liegen, diese differieren von mind. 70.000 – 200.000 €/WEA (je höher
die WEA, desto teurer der Rückbau). Von Seiten der Landwirtschaft wäre es
vorausschauend sinnvoll, genauso wie eine Festsetzung des Zeitpunktes für den
Rückbau (z. B. 6 Monate nach Aufgabe der Nutzung) auch den genauen Zustandes
des rekultivierten Ackerbodens festzuschreiben.
Standort -
Flächenverbrauch – Bewirtschaftung- Restflächen
Der Standort der Windkraftanlage 1 ist auf Ackerboden (Flurnummer 174:
„Rotes Loch“ 1,56 ha auf Lehmböden L,6, V, 44/42; L, 6, Vg, 36/35; L, 5, V,
50/48) geplant, der geplante Standort des WEA 2 soll auf einen der besten Äcker
der Gemarkung Rimpar (Flurnummer: 195 „Rotes Loch“ 1,29 ha; Lößlehmböden L, 4,
Lß, 72/72; sL, 4, Lß, 62/62) gebaut werden. Bereits der nächste westliche Acker
zum WEA 2 verfügt schon wieder über schlechtere Bodenverhältnisse (s. Anhang).
Mit der Standortwahl des WEA 2 besteht zwecks Schonung guter Ackerböden von
Seiten der Landwirtschaft kein Einverständnis.
Die beiden aktuell geplanten Standorte der WEA´s beanspruchen eine
dauerhafte Versiegelung von 8300 m², hiermit besteht kein Einverständnis. In
jüngster Zeit wurden im Landkreis Würzburg errichtete Windkraftanlagen
flächenschonend an Wegen mit einer Flächeninanspruchnahme von nur 800 m² und
1000 m²/ Windkraftanlage errichtet. Bei flächensparender Planung rechnet man
durchschnittlich mit ca. 1200-1500 m² (laut BauGB § 1 a Abs. 2 ist mit Grund
und Boden sparsam umzugehen). Anhand des Bauantrages ist ersichtlich, dass die
vorübergehend in Anspruch genommenen Montage- und Lagerflächen außerhalb des
Sondergebietes liegen. Die resultierenden verbleibenden landwirtschaftlichen
Restflächen sind so ungünstig geschnitten, dass eine arbeitswirtschaftliche,
effiziente und rentable landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist. Deshalb gehören die
Standorte der Windkraftanlagen direkt an die Wege bzw. an die Bewirtschaftungs-
bzw. Flurgrenzen und nicht mitten in die Äcker. Die Restflächen sollten so
zugeschnitten sein, dass die Flächen mit möglichst niedrigem Zeit- und
Arbeitsaufwand bewirtschaftet werden können.
Der Ertragsausfall auf den Lagerplätzen für Boden (Aushub) und
Baumaterial wie auch eintretende Flurschäden müssen entschädigt werden. Nach
Abschluss der Maßnahmen muss auf den in Anspruch genommenen
landwirtschaftlichen Flächen eine ordnungsgemäße Rekultivierung vorgenommen
werden, die wieder denselben landwirtschaftlichen Ertrag wie vorher
sicherstellt.
Bodenschutz
Der Vorhabensträger ist darauf hinzuweisen, dass Anlieferungsverkehr und
Befahrung des Ackers nur bei trockener Witterung erfolgen darf, um langjährige
wirkende, negative Auswirkungen (Bodenverdichtungen) auf die
Bodenbeschaffenheit zu verhindern.
Der Mutterboden ist auf dem abgeschobenen Acker vom Unterboden getrennt
zu lagern, auf dem Acker zu belassen oder zur Bodenverbesserung den heimischen
Landwirten zur Verfügung zu stellen (§ 202 BauGB Schutz des Mutterbodens). Es
wäre wünschenswert, dies in den Festsetzungen aufzunehmen.
Sollten bei der Beanspruchung landwirtschaftlicher Nutzflächen z. B.
Dränagen u. ä. beschädigt werden, sind diese Schäden wieder fachgerecht zu
beheben.
Wo die Erdkabel verlegt werden sollen ist anhand der Planung nicht
ersichtlich.
Die Verlegung der Kabel sollte entlang der Gemeindewege erfolgen und
nicht quer durch den Acker.
Landwirtschaftliche
Wege
Es wird darauf hingewiesen, dass die landwirtschaftlichen Wege durch die
geplanten Baumaßnahmen, bei denen schwere LKWs und Schwertransporte zum Einsatz
kommen, unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme mind. wieder in den
gleichen qualitativen Zustand gebracht werden müssen. Der landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche Verkehr darf während und auch nach Abschluss der
Baumaßnahmen der Windräder nicht behindert werden. Die Unterhaltsfrage und
Baulast der beanspruchten Wege bzw. Straßen sollte geklärt werden.
Landwirtschaftliche
Tierhaltung
Es liegen noch keine ausreichend wissenschaftlichen Untersuchungen über
eventuelle negative Auswirkungen des Schattenwurfs, des Discoeffektes
(Sonnenlichtreflektionen) und des nächtlichen roten Blinklichtes auf die Nutztierhaltung
vor. In Gramschatz würde eine Schafhaltung mit Weidegang betroffen sein. Es
besteht die technische Möglichkeit die Beeinträchtigungen abzumildern indem z.
B. die nächtliche Beleuchtung durch Radarsensoren ersetzt würden.
Naturschutzrechtlicher
Ausgleich und Ersatz
Nach dem Bay. Winderlass (BayWEE) vom 19.7.2016 Kapitel 8.3 /8.3.2
Naturhaushalt entfallen für den Mastfuß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die
Kompensation für Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder Wegebau sind
nach den Bestimmungen der Bayerischen Kompensationsverordnung auszugleichen.
Begrüßt wird die temporären Plattenstraßen als Zuwegung, ebenso der geplante
Rückbau der Montage- und Lagerflächen (Verwendung von Geovlies wird empfohlen).
In der vorliegenden Planung ist eine Ausgleichsfläche von ca. 0,5 ha
vorgesehen. Nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur“ wurde für die
Ackerflächen der höchste Kompensationsfaktor 0,6 angesetzt (möglich von
0,3-0,6). Das AELF spricht sich gegen einen weiteren Verlust von landwirtschaftlicher
Fläche (vor allem auf hochwertigen Ackerböden) für einen evtl. Ausgleich aus
und empfiehlt produktionsintegrierte Maßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind
auf die Laufzeit der Windkraftanlagen zu beschränken. Ein
landschaftspflegerischer Begleitplan soll noch entwickelt werden. Mit
Ersatzzahlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes besteht
Einverständnis.
Fazit:
Der fruchtbare Ackerboden ist ein endliches Gut und auf dieser Erde
nicht vermehrbar. Die Anliegen der Landwirtschaft zielen darauf hin diesen zu
erhalten. Der tägliche Verlust durch Bebauung beträgt allein in Bayern ca. 16
ha. Bei platzsparender Planung sind Standorte bekannt mit einem Flächenbedarf
von ca. 400-500 m² je Windrad. Rechnet man diese Flächen für Bayern für z. B.
1500 Windräder hoch, kommt ein großes Flächenpotenzial zusammen, das leicht
möglich ist einzusparen. Deshalb sollten die Standorte der Windkraftanlagen
nochmals überdacht und optimiert werden.
Das AELF Würzburg bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der
Kommune.
Ratsmitglied Wetzel erklärt, dass die Rückbauverpflichtung auch den
Rückbau des Fundamentes umfasse.
Ratsmitglied Weidner spricht sich für einen Ersatz der nächtlichen
Beleuchtung durch Radar aus.
Herr Edwein erklärt dazu, dass eine bedarfsgerechte Befeuerung noch
nicht zwingend festgeschrieben sei. 1. Bürgermeister Losert meint, dass man das
noch prüfen könne.
Ratsmitglied Bötsch betont, dass die Standorte normalerweise direkt an
einem Weg liegen, hier aber mitten im Acker. Könne man die Standorte nicht
näher an die bestehenden Wege heranschieben? Es bleiben wirklich ungünstige
Reststücke zum Bewirtschaften übrig.
Herr Edwein erklärt, die Standorte nicht festgelegt zu haben; diese
standen für ihn bereits bei der Entwicklung des Bebauungsplans fest. Man wird
wohl von der wirtschaftlichsten Variante ausgehen können.
1. Bürgermeister Losert ist der Auffassung, dass man mögliche
Nachbesserungen im weiteren Verfahren aufgreifen und untersuchen könne.
Ratsmitglied Wetzel kommt auf die vom Amt geforderte Rücklagenkaution in
Höhe von 200.000 Euro zu sprechen. Er plädiere dafür, 500.000 Euro auf einem
Konto einzufrieren, auf das der Betreiber nicht zugreifen könne, bis nicht
alles aus der Erde wieder zurückgebaut sei. Das wäre verantwortungsvoll
gegenüber der Nachwelt und sollte so festgesetzt werden.
Ratsmitglied Weßner schlägt bezüglich der Beleuchtung vor, sich beim
Landkreis Uckermark kundig zu machen, wie die Behörden die Problematik dort
sehen.
Beschluss:
Bereich
Forsten:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Bereich
Landwirtschaft:
Status Landwirtschaft im Sondergebiet
Dem Vorschlag des Amtes
wird gefolgt, die Festsetzung als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO wie gewünscht
angepasst.
Folgenutzung/Rückbau nach Ablauf des
Sondergebietes
Die
Rückbauverpflichtung ist bereits Bestandteil der Festsetzungen.
Der Rückbau wird im
städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger
konkretisiert.
Standort - Flächenverbrauch –
Bewirtschaftung- Restflächen
Eine Verschiebung des
Standorts wurde vom Vorhabensträger geprüft, ist aber aus fachlichen Gründen
nicht möglich.
Durch die zwei WEA
entsteht eine dauerhafte Versiegelung von 5.110 m².
Die Aussagen
hinsichtlich der Flächen-Inanspruchnahme erscheinen fragwürdig, da für das
Fundament nach derzeit technischem Standard schon mind. 590- 600m² erforderlich
sind.
Die übrigen
benötigten Flächen werden nur für die Bauphase genutzt und nach der Errichtung
und Inbetriebnahme wieder zurückgebaut, somit ist eine ordnungsgemäße
Rekultivierung gegeben. Der Ertragsausfall wird individuell mit dem Eigentümer
bzw. Bewirtschafter nach den Vorgaben des Bayerischen Bauernverbandes
ermittelt.
Bodenschutz
Die Zuwegungen sowie die
Kurvenradien werden nach dem anerkannten Stand der Technik ausgebaut und
entsprechen den Vogaben des Herstellers, so dass auch bei nicht trockenen
Wetter der Anlieferverkehr gewährleistet ist.
Der Mutterboden wird
entsprechend der o.g. Vorgaben gelagert und beschädigte Drainagen fachgerecht
behoben.
Die Verlegung des Erdkabels ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahren,
eine Verlegung entlang der Gemeindewege wird jedoch angestrebt.
Landwirtschaftliche Wege
Die Unterhaltsfrage
wird privatrechtlich mit den jeweiligen Trägern vereinbart. In diesem
Zusammenhang wird auch der Zustand der Wege nach Abschluss der Baumaßnahme
geregelt und im Zuge von Abnahmen mit den Trägern sichergestellt
Landwirtschaftliche Tierhaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Naturschutzrechtlicher Ausgleich und Ersatz
Die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen werden derzeit in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
entwickelt.
Das AELF wird über
das Abwägungsergebnis informiert.