Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 7

Bereich Forsten:

 

Der Wald ist durch die Windkraftanlagen nicht betroffen.

 

Bereich Landwirtschaft:

 

Status Landwirtschaft im Sondergebiet

In den planrechtlichen Festsetzungen (2.1 Art der baulichen Nutzung) steht: „Die Darstellung des Sondergebiets erfolgt in überlagernder Darstellung als Schraffur über der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht überbaubaren Flächen sollen weiterhin als landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet werden.“

Für die Landwirte, die Flächen innerhalb des Sondergebietes besitzen und bewirtschaften hat das Sondergebiet weitreichende rechtliche Veränderungen. In einem Sondergebiet gelten andere Gesetze z. B. in Bezug auf Anbau, Düngung, Pflanzenschutz etc. Auch das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dann nicht mehr möglich.

Um eine landwirtschaftliche Nutzung wie z. Zt. ohne Probleme weiterhin betreiben zu können schlägt das AELF folgende Festlegung vor:

Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO

Zweckbestimmung: „Fläche für  Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einschl. notwendiger Nebenanlagen; Restflächen = Flächen für die Landwirtschaft“ zu regeln oder durch Festsetzung:

„Innerhalb des Sondergebiets Windkraftanlagen ist eine Nutzung der Flächen, die nicht für die Windkraftnutzung beansprucht werden, für die Landwirtschaft zulässig. Die Nutzung für die Landwirtschaft ist in gleicher Weise und unter den gleichen rechtlichen Bedingungen zulässig, wie dies auf den übrigen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen ´Flächen für die Landwirtschaft´ der Fall ist. Die entsprechenden baulichen Bedingungen nach § 35 BauGB, die außerhalb des Sondergebietes für WEA gelten, sind auch innerhalb des Sondergebietes beizubehalten.“

 

Folgenutzung/Rückbau nach Ablauf des Sondergebietes

Es besteht die Möglichkeit im Bebauungsplan bereits als textliche Festsetzung die Folgenutzung (§ 9 Satz 2. BauGB) als „Fläche für die Landwirtschaft“ und den Rückbau mit den Zuwegungen, des Fundaments und der Leitungen etc. der Windkraftanlagen festzulegen. Nachzuprüfen wäre, ob Betonpfähle notwendig sind, da diese im Erdreich verbleiben sollen. Es sollte zudem geprüft werden, ob eine ausreichend hohe Kaution hinterlegt ist, damit diese bei eventueller Insolvenz der Betreiber der Windkraftanlagen für das Weiterbewirtschaften bzw. für die Demontage verwendet werden kann. Empfehlenswert wäre eine Nachhaftungsklausel. Die Höhe der Rücklage der Rückbaukosten sollte nicht zu niedrig liegen, diese differieren von mind. 70.000 – 200.000 €/WEA (je höher die WEA, desto teurer der Rückbau). Von Seiten der Landwirtschaft wäre es vorausschauend sinnvoll, genauso wie eine Festsetzung des Zeitpunktes für den Rückbau (z. B. 6 Monate nach Aufgabe der Nutzung) auch den genauen Zustandes des rekultivierten Ackerbodens festzuschreiben.

 

Standort - Flächenverbrauch – Bewirtschaftung- Restflächen

Der Standort der Windkraftanlage 1 ist auf Ackerboden (Flurnummer 174: „Rotes Loch“ 1,56 ha auf Lehmböden L,6, V, 44/42; L, 6, Vg, 36/35; L, 5, V, 50/48) geplant, der geplante Standort des WEA 2 soll auf einen der besten Äcker der Gemarkung Rimpar (Flurnummer: 195 „Rotes Loch“ 1,29 ha; Lößlehmböden L, 4, Lß, 72/72; sL, 4, Lß, 62/62) gebaut werden. Bereits der nächste westliche Acker zum WEA 2 verfügt schon wieder über schlechtere Bodenverhältnisse (s. Anhang). Mit der Standortwahl des WEA 2 besteht zwecks Schonung guter Ackerböden von Seiten der Landwirtschaft kein Einverständnis.

 

Die beiden aktuell geplanten Standorte der WEA´s beanspruchen eine dauerhafte Versiegelung von 8300 m², hiermit besteht kein Einverständnis. In jüngster Zeit wurden im Landkreis Würzburg errichtete Windkraftanlagen flächenschonend an Wegen mit einer Flächeninanspruchnahme von nur 800 m² und 1000 m²/ Windkraftanlage errichtet. Bei flächensparender Planung rechnet man durchschnittlich mit ca. 1200-1500 m² (laut BauGB § 1 a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen). Anhand des Bauantrages ist ersichtlich, dass die vorübergehend in Anspruch genommenen Montage- und Lagerflächen außerhalb des Sondergebietes liegen. Die resultierenden verbleibenden landwirtschaftlichen Restflächen sind so ungünstig geschnitten, dass eine arbeitswirtschaftliche, effiziente und rentable landwirtschaftliche Nutzung  nicht möglich ist. Deshalb gehören die Standorte der Windkraftanlagen direkt an die Wege bzw. an die Bewirtschaftungs- bzw. Flurgrenzen und nicht mitten in die Äcker. Die Restflächen sollten so zugeschnitten sein, dass die Flächen mit möglichst niedrigem Zeit- und Arbeitsaufwand bewirtschaftet werden können.

 

Der Ertragsausfall auf den Lagerplätzen für Boden (Aushub) und Baumaterial wie auch eintretende Flurschäden müssen entschädigt werden. Nach Abschluss der Maßnahmen muss auf den in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen eine ordnungsgemäße Rekultivierung vorgenommen werden, die wieder denselben landwirtschaftlichen Ertrag wie vorher sicherstellt.

Bodenschutz

Der Vorhabensträger ist darauf hinzuweisen, dass Anlieferungsverkehr und Befahrung des Ackers nur bei trockener Witterung erfolgen darf, um langjährige wirkende, negative Auswirkungen (Bodenverdichtungen) auf die Bodenbeschaffenheit zu verhindern.

Der Mutterboden ist auf dem abgeschobenen Acker vom Unterboden getrennt zu lagern, auf dem Acker zu belassen oder zur Bodenverbesserung den heimischen Landwirten zur Verfügung zu stellen (§ 202 BauGB Schutz des Mutterbodens). Es wäre wünschenswert, dies in den Festsetzungen aufzunehmen.

Sollten bei der Beanspruchung landwirtschaftlicher Nutzflächen z. B. Dränagen u. ä. beschädigt werden, sind diese Schäden wieder fachgerecht zu beheben.

Wo die Erdkabel verlegt werden sollen ist anhand der Planung nicht ersichtlich.

Die Verlegung der Kabel sollte entlang der Gemeindewege erfolgen und nicht quer durch den Acker.

 

Landwirtschaftliche Wege

Es wird darauf hingewiesen, dass die landwirtschaftlichen Wege durch die geplanten Baumaßnahmen, bei denen schwere LKWs und Schwertransporte zum Einsatz kommen, unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme mind. wieder in den gleichen qualitativen Zustand gebracht werden müssen. Der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verkehr darf während und auch nach Abschluss der Baumaßnahmen der Windräder nicht behindert werden. Die Unterhaltsfrage und Baulast der beanspruchten Wege bzw. Straßen sollte geklärt werden.

 

Landwirtschaftliche Tierhaltung

Es liegen noch keine ausreichend wissenschaftlichen Untersuchungen über eventuelle negative Auswirkungen des Schattenwurfs, des Discoeffektes (Sonnenlichtreflektionen) und des nächtlichen roten Blinklichtes auf die Nutztierhaltung vor. In Gramschatz würde eine Schafhaltung mit Weidegang betroffen sein. Es besteht die technische Möglichkeit die Beeinträchtigungen abzumildern indem z. B. die nächtliche Beleuchtung durch Radarsensoren ersetzt würden.

 

Naturschutzrechtlicher Ausgleich und Ersatz

Nach dem Bay. Winderlass (BayWEE) vom 19.7.2016 Kapitel 8.3 /8.3.2 Naturhaushalt entfallen für den Mastfuß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Kompensation für Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder Wegebau sind nach den Bestimmungen der Bayerischen Kompensationsverordnung auszugleichen. Begrüßt wird die temporären Plattenstraßen als Zuwegung, ebenso der geplante Rückbau der Montage- und Lagerflächen (Verwendung von Geovlies wird empfohlen). In der vorliegenden Planung ist eine Ausgleichsfläche von ca. 0,5 ha vorgesehen. Nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur“ wurde für die Ackerflächen der höchste Kompensationsfaktor 0,6 angesetzt (möglich von 0,3-0,6). Das AELF spricht sich gegen einen weiteren Verlust von landwirtschaftlicher Fläche (vor allem auf hochwertigen Ackerböden) für einen evtl. Ausgleich aus und empfiehlt produktionsintegrierte Maßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind auf die Laufzeit der Windkraftanlagen zu beschränken. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan soll noch entwickelt werden. Mit Ersatzzahlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes besteht Einverständnis.

 

Fazit:

Der fruchtbare Ackerboden ist ein endliches Gut und auf dieser Erde nicht vermehrbar. Die Anliegen der Landwirtschaft zielen darauf hin diesen zu erhalten. Der tägliche Verlust durch Bebauung beträgt allein in Bayern ca. 16 ha. Bei platzsparender Planung sind Standorte bekannt mit einem Flächenbedarf von ca. 400-500 m² je Windrad. Rechnet man diese Flächen für Bayern für z. B. 1500 Windräder hoch, kommt ein großes Flächenpotenzial zusammen, das leicht möglich ist einzusparen. Deshalb sollten die Standorte der Windkraftanlagen nochmals überdacht und optimiert werden.

 

Das AELF Würzburg bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Kommune.

 

Ratsmitglied Wetzel erklärt, dass die Rückbauverpflichtung auch den Rückbau des Fundamentes umfasse.

 

Ratsmitglied Weidner spricht sich für einen Ersatz der nächtlichen Beleuchtung durch Radar aus.

 

Herr Edwein erklärt dazu, dass eine bedarfsgerechte Befeuerung noch nicht zwingend festgeschrieben sei. 1. Bürgermeister Losert meint, dass man das noch prüfen könne.

 

Ratsmitglied Bötsch betont, dass die Standorte normalerweise direkt an einem Weg liegen, hier aber mitten im Acker. Könne man die Standorte nicht näher an die bestehenden Wege heranschieben? Es bleiben wirklich ungünstige Reststücke zum Bewirtschaften übrig.

 

Herr Edwein erklärt, die Standorte nicht festgelegt zu haben; diese standen für ihn bereits bei der Entwicklung des Bebauungsplans fest. Man wird wohl von der wirtschaftlichsten Variante ausgehen können.

 

1. Bürgermeister Losert ist der Auffassung, dass man mögliche Nachbesserungen im weiteren Verfahren aufgreifen und untersuchen könne.

 

Ratsmitglied Wetzel kommt auf die vom Amt geforderte Rücklagenkaution in Höhe von 200.000 Euro zu sprechen. Er plädiere dafür, 500.000 Euro auf einem Konto einzufrieren, auf das der Betreiber nicht zugreifen könne, bis nicht alles aus der Erde wieder zurückgebaut sei. Das wäre verantwortungsvoll gegenüber der Nachwelt und sollte so festgesetzt werden.

 

Ratsmitglied Weßner schlägt bezüglich der Beleuchtung vor, sich beim Landkreis Uckermark kundig zu machen, wie die Behörden die Problematik dort sehen.


Beschluss:

 

Bereich Forsten:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Bereich Landwirtschaft:

Status Landwirtschaft im Sondergebiet

Dem Vorschlag des Amtes wird gefolgt, die Festsetzung als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO wie gewünscht angepasst.

Folgenutzung/Rückbau nach Ablauf des Sondergebietes

 

Die Rückbauverpflichtung ist bereits Bestandteil der Festsetzungen.

Der Rückbau wird im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger konkretisiert.

 

Standort - Flächenverbrauch – Bewirtschaftung- Restflächen

Eine Verschiebung des Standorts wurde vom Vorhabensträger geprüft, ist aber aus fachlichen Gründen nicht möglich.

Durch die zwei WEA entsteht eine dauerhafte Versiegelung von 5.110 m².

 

Die Aussagen hinsichtlich der Flächen-Inanspruchnahme erscheinen fragwürdig, da für das Fundament nach derzeit technischem Standard schon mind. 590- 600m² erforderlich sind.

 

Die übrigen benötigten Flächen werden nur für die Bauphase genutzt und nach der Errichtung und Inbetriebnahme wieder zurückgebaut, somit ist eine ordnungsgemäße Rekultivierung gegeben. Der Ertragsausfall wird individuell mit dem Eigentümer bzw. Bewirtschafter nach den Vorgaben des Bayerischen Bauernverbandes ermittelt.

 

Bodenschutz

Die Zuwegungen sowie die Kurvenradien werden nach dem anerkannten Stand der Technik ausgebaut und entsprechen den Vogaben des Herstellers, so dass auch bei nicht trockenen Wetter der Anlieferverkehr gewährleistet ist.

Der Mutterboden wird entsprechend der o.g. Vorgaben gelagert und beschädigte Drainagen fachgerecht behoben.

Die Verlegung des Erdkabels ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahren, eine Verlegung entlang der Gemeindewege wird jedoch angestrebt.

 

 

Landwirtschaftliche Wege

 

Die Unterhaltsfrage wird privatrechtlich mit den jeweiligen Trägern vereinbart. In diesem Zusammenhang wird auch der Zustand der Wege nach Abschluss der Baumaßnahme geregelt und im Zuge von Abnahmen mit den Trägern sichergestellt

 

Landwirtschaftliche Tierhaltung


Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Naturschutzrechtlicher Ausgleich und Ersatz

 

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden derzeit in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entwickelt.

 

Das AELF wird über das Abwägungsergebnis informiert.