Vorbemerkung
Im wirksamen Flächennutzungsplan (6. Änd. i. d. F.
12.05.2005) ist der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraft
Meilenhöhe Gramschatz“ als „SO-Windkraft“ (Sondergebiet Windkraft) mit
Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt.
Die Konzentrationsfläche hat hinsichtlich der
bayerischen 10- H Regelung keinen Bestandsschutz (siehe Art. 82 Abs. 4 Ziffer
1, Ziffer 3 BayBO), so dass zur Verwirklichung der geplanten Anlagenstandorte
eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich ist.
Der Geltungsbereich des
geplanten Bebauungsplanes liegt teilweise außerhalb der Sondergebietsfläche und
entwickelt sich somit nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB).
Das Landratsamt Würzburg sieht die Abweichungen
jedoch als geringfügig an, weshalb keine Änderung des Flächennutzungsplanes
gefordert wird.
weitere
Anmerkungen:
Allgemein:
Es
wird empfohlen die textlichen Festsetzungen auf das Blatt der Planzeichnung zu
integrieren. In jedem Fall ist noch deutlicher darauf hinzuweisen, dass die
textlichen Festsetzungen „planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen
Bauvorschriften „ in einer separaten Textbroschüre aufgeführt sind. Hier wird
empfohlen zumindest die textlichen Festsetzungen als fortlaufenden Textteil
(planungsrechtl. Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften) zusammenzufassen.
weiterer
Regelungsinhalt:
·
Der Rotorradius (68,00 m) der Windkraftanlagen liegt teilweise außerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der im Flächennutzungsplan als
„Sondergebiet für Windkraftanlagen“ ausgewiesenen Flächen. Es wird dringend
angeraten, auch die vom Rotor überstrichenen Flächen als Sondergebiet für
Windenergie festzusetzen und so anzuordnen, dass sie sich noch innerhalb des
Geltungsbereiches befinden.
·
Es wird empfohlen die für die Erschließung und Betreibung der Anlagen
notwendigen Verkehrs-, und Nebenflächen mit in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes aufzunehmen und in der Planzeichnung entsprechend darzustellen.
·
Es wird empfohlen weitere erforderliche Genehmigungen anderer
Fachbehörden unter Hinweise mit aufzunehmen wie z.B. (Flugsicherung falls die
Anlagen im Anlagenschutzbereich liegen/ Luftrechtliche Genehmigung bei Anlagen
über 100 m Bauhöhe).
2.2.1
Grundfläche
Es wird empfohlen klarzustellen ob die nur für die
verbleibende oder auch die nur zur Aufstellung der Anlage notwendige Kranstellfläche
auf die festgesetzte Grundfläche angerechnet werden muss.
2.11 Schall: Es wird empfohlen aufzuführen wie die Einhaltung nachgewiesen
werden soll.
Wasserrecht/Bodenschutz:
Aus wasserrechtlicher Sicht werden keine Einwände
gegen die vorgelegte Planung erhoben. Hinweise oder Anmerkungen sind aus
wasserrechtlicher Sicht nicht veranlasst.
Für die Flurstücke im geplanten Geltungsbereich des
Bebauungsplans besteht kein Eintrag in ABuDIS.
Immissionsschutz:
1.
Der Markt Rimpar beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebiets mit
der Zweckbestimmung „Windkraft“. Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 10.6
ha liegt zwischen den Orten Gramschatz, Hausen bei Würzburg und Binsbach
(Landkreis Main Spessart).
2.
Das Plangebiet soll über einen Teilbereich der in der 6. Änderung des
Flächennutzungsplans Rimpar dargestellten Windkraftkonzentrationszone
aufgestellt werden. Im Regionalplan (Region 2 Würzburg) ist im entsprechenden
Bereich ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen (WK 6) vorgesehen (Entwurf Kapitel
B X „Erneuerbare Energien“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“).
3.
Es handelt sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan. Dieser sieht
zwei Windkraft-anlagen mit Nabenhöhe von jeweils max. 149 m und einem
Rotordurchmesser von jeweils max. 136 m vor. Bei der Unteren
Immissionsschutzbehörde wurde bereits ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gestellt.
4.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind bei Windkraftanlagen
Geräusche und rotierender Schattenwurf relevant. Hierzu liegen Fachgutachten
vor, aus denen hervorgeht, dass infolge der beiden geplanten Windkraftanlagen
keine unzulässigen Beeinträchtigungen durch Geräusche und Schattenwurf zu
erwarten sind. Details werden im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren geregelt.
5.
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.
Naturschutz:
§ Nach Auskunft der
beauftragten Planer steht die verbindliche Erklärung des Regionalplanes
bezüglich der Vorrangflächen Windenergie bevor. Die beplante Fläche mit den beiden genannten
Standorten soll innerhalb dieser „Vorrangflächen Windenergie“ liegen.
§ Ab Seite 26 ist der
Ausgleichsbedarf auf der Grundlage „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“
behandelt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung nicht in Wertpunkten, sondern in Wertstufen behandelt
wird. Bitte prüfen Sie Ihre Ausführungen auf den Seiten 25 und 26 in diesem
Zusammenhang. Zur Information wird mitgeteilt, dass die Behandlung des gleichen
Sachverhaltes im Antrag nach § 4 BImSchG auf
der Grundlage des Bayerischen Windenergieerlasses
in anderer Weise erfolgt.
§ Ab Seite 27 ist die
Ermittlung der auf Grundlage des Windenergieerlasses
notwendigen Ersatzgeldzahlung auf der Grundlage des Maßstabes des Windenergieerlasses durchgeführt. Die Ermittlung
ist nachvollziehbar aufbereitet.
Zur weiteren Konkretisierung im weiteren Planungsgang
wird vorgeschlagen, den Zahlungsbeginn
dieser Gelder auf den Zeitpunkt vor Baubeginn zu fixieren.
Wie am 11.10.2016 im Landratsamt Würzburg besprochen, ist die Ableistung dieser
Zahlung auch als Realkompensation denkbar. Bitte wählen Sie eine
Textformulierung, die bis Baubeginn eine Realkompensation umsetzbarer Maßnahmen
zulässt.
Die auf Seite 37 unter Punkt 12 aufgeführten
Maßnahmen zur Vermeidung von Tötungsverboten
sind nicht hinreichend konkret formuliert. Bitte ändern Sie diese Formulierung
als textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes so, dass diese auch ohne
weitere Erläuterungen in einer für den Vollzug verwendbaren Form ausgeführt
sind.
Denkmalschutz:
Das zu beurteilende Plangebiet befindet sich an der nordöstlichen Gemarkungsgrenze von Gramschatz und umfasst eine Fläche von ca. 10,6 ha
In einer Entfernung von rd. 4,5 km südöstlich des Plangebiets, im Sockel ca. 35 m tiefer als die geplanten WKAs, ist in der Gemarkung Hausen das Augustinerkloster St. Georg / die Kath. Kloster- und Wallfahrtskirche „Mariä Himmelfahrt“ und „St. Gregor der Große“ angesiedelt.
Die
Wallfahrtskirche ließ der Würzburger Fürstbischof Johann Gottfried von
Guttenberg an Stelle eines Vorgängerbaus in den Jahren von 1683 bis 1697 wohl
von Petrini errichten. Die überregional bedeutende Marienwallfahrt besteht wohl
bereits seit dem 14. Jh. und wird seit 1880 von dem benachbarten
Augustinerkloster Fährbrück betreut.
Der
Kirchenbau ist als landschaftsprägendes Denkmal kartiert. Als Baudenkmal (Art.
1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DSchG) ist der Kirchenbau in die Denkmalliste (Art. 2
DSchG) eingetragen als: „Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, barocker
Saalbau mit eingezogenem Chor und Chorflankenturm mit Welscher Haube, wohl von
Antonio Petrini, 1683-97; mit Ausstattung.
Darüber hinaus ist das Bauwerk in der Haager Liste schützenswerter Kulturdenkmäler aufgenommen, als: „Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, 1683/97 wohl von Petrini. Gute Ausstattung aus gleicher Zeit.“ Der Eintrag dokumentiert die herausragende Bedeutung der Kirche.
Nach
den Grundzügen für überregionale Planungen soll vor allem darauf geachtet
werden, dass Bau- und Bodendenkmäler nicht erheblich beeinträchtigt
werden
Unter Ziffer 7.2.4 der Begründung zum Bebauungsplan
wird ausgeführt, dass (historische) Sichtbeziehungen zu dem
landschaftsprägenden Baudenkmal „Münster“ (Wallfahrtskirche) „Maria Himmelfahrt
und St. Georg der Große“ der Klosteranlage nicht betroffen sind. Aufgrund der
Höhensituation (Klosteranlage liegt 35 Höhenmeter niedriger als die geplanten
Windkraftanlagen) entsteht eine Kulissenwirkung.
Der Kirchenbau mit seiner monumentalen Westfassade mit einem in Voluten
auslaufenden Blendgiebel zählt wohl zu den herausragenden Beispielen des frühen
Barock in Franken, der deutlich den Einfluss italienischer Vorbilder zeigt. Das
Erscheinungsbild mit dem hoch aufragenden Turm ist auf räumliche Fernwirkung
hin konzipiert. Die Kirche ist in der Volksfrömmigkeit fest verankert. Jährlich
finden dort mehrere Wallfahrten aus den umliegenden Gemeinden, Maiandachten,
Hochzeits-Gottesdienste usw. statt.
Die Behauptung in der Begründung des Bebauungsplans zu Sichtbeziehung und
Kulissenwirkung in Bezug auf die Klosteranlage ist nicht ausdefiniert; die
Behauptung ist nicht nachvollziehbar.
Nach einem denkmalfachlichen Kriterium zur
Beurteilung von Windkraftanalagen sind landschaftsprägende Denkmale Bau- und
Bodendenkmale oder Ensembles, deren optische und/oder funktionale Wirkung in
einen größeren, als Landschaft zu beschreibenden Raum hinausgeht. Sie dürfen
also nicht nur ihre Nachbarschaft oder die nähere Umgebung prägen, sondern müssen
Fernwirkung besitzen, die über eine geschlossene Siedlung hinausgeht. Als
typisches Landmerkmale lässt sich z.B. ein in Alleinlage in der Ebene liegendes
Denkmal feststellen.
Schlicht, aber prägnant formuliert handelt es sich
um ein landschaftsprägendes Denkmal, wenn der aufgeschlossene Betrachter eines
Landschaftsausschnittes nicht eine „Landschaft mit Kirche“, sondern eine
„Kirche mit Landschaft“ wahrnimmt, was im Fall von Kloster und Wallfahrtskirche
Fährbrück zutrifft.
Nach bisherigem Kenntnisstand ist unter
Berücksichtigung von sowohl denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als auch in
Bezug auf das Landschaftsbild das Vorhaben durchaus abzulehnen, da die über 200
m hohen WKA über mindestens 20 km hinweg sichtbar sind.
Um jedoch die Auswirkungen des Bebauungsplanes
„Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ aus Sicht der Denkmalpflege abschließend
beurteilen zu können, wird die Vorlage einer computergestützte Visualisierung /
Fotomontage des Standorts gefordert.
Gefordert
wird:
1. Vor Errichtung der Windkraftanlagen die Vorlage
einer computergestützte Visualisierung auf der Basis eines digitalen
Geländemodells / Fotos der unbeeinträchtigten Landschaft (Brennweite 50 mm
entsprechend annähernd der realistischen Wahrnehmung des menschlichen Auges).
2. Festlegung der Aufnahmestandorte zusammen mit
der Denkmalfachbehörde (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege), d.h.
„Prüfung“ der Kulissenwirkung, also Blicke, bei denen die Windkraftanlagen sich
im Hintergrund des Denkmals befinden, dieses
aber auch optisch prägen. Ebenso wichtig ist die Prüfung von Verstellungen des
Denkmals im Vordergrund. Zu achten ist dabei auf historisch oder aktuell
bedeutsame Aussichtspunkte, auf vielbegangene Wege oder vielbefahrene Straßen!
Im Übrigen wird auf die
Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.11.2016
verweisen, die dem Büro Klärle direkt zugegangen ist.
Gesundheitsamt:
Aus
gesundheitlich - hygienischer Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
Sofern die unter Punkt 7
des Umweltberichts in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten
Beurteilungskriterien erfüllt bzw. beachtet werden, besteht aus Sicht des
Gesundheitsamtes bei dem o.g. Vorhaben Einverständnis.
Auf die Zusammenfassung des beigefügten
Gutachtens des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird
weiterhin verwiesen und sie sollte ebenfalls beachtet bzw. entsprechend
umgesetzt werden. Ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von mindestens der
10-fachen Höhe der am höchsten geplanten Windkraftanlage soll hier jedoch
unbedingt eingehalten werden. Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes
Würzburg ist hier ebenfalls gutachterlich anzuhören.
Grundsätzlich
stehen Immissionen von Hörschall, Infraschall, Reflexionen des Lichts und
Schattenwurf als Auslöser gesundheitlicher Wirkungen beim Menschen in
Diskussion. Hierzu lässt sich sagen:
•
Direkte gesundheitliche Wirkungen der Immissionen von WEA konnten bisher nicht
nachgewiesen werden, wobei aber auch sehr wenige Studien hierzu vorliegen.
Wirkungen
der Geräuschimmissionen im Bereich des Hörschalls können nicht ausgeschlossen
werden. Mögliche Wirkungen betreffen die Beeinträchtigung des Schlafes, wenn
die Geräuschimmissionen im Mittel 40 dB{A) überschreiten, und Lärmbelästigung.
•
Immissionen im Bereich des Infraschalls liegen insbesondere bei neueren Anlagen
weit unterhalb der Hörschwelle. Gesundheitliche Wirkungen dieser niedrigen
Pegel konnten bisher nicht nachgewiesen werden.
Der
Schattenwurf kann belästigend wirken, ist aber aufgrund
astronomischer
und meteorologischer Bedingungen nur auf eine geringe Gesamtdauer beschränkt
•
Eine erhöhte Empfindlichkeit von Kindern bezüglich Schlafstörungen durch Lärm
und Lärmbelästigung konnte bisher nicht gezeigt werden. Bezüglich der Wirkung
von Infraschall und Schattenwurf ist aufgrund der an sich bereits sehr
eingeschränkten Erkenntnislage keine Aussage zu der Empfindlichkeit von Kindern
zu treffen.
•
Auswirkungen der Immissionen von WEA auf die kognitive Entwicklung und das
Sozialverhalten von Kindern und auf die berufliche Leistungsfähigkeit von
Erwachsenen sind bisher nicht untersucht und erscheinen nicht plausibel.
•
Auswirkungen der Immissionen von WEA auf Schlafqualität bei Depressionen wurden
bisher nicht untersucht Auswirkungen auf den Schlaf können jedoch generell ab Schallpegeln
von über 40 d8(A) nicht ausgeschlossen werden.
Zum
Schutz der Gesundheit der Anwohner ist das Bundesimmissionsschutzgesetz und
darauf basierend die TA-Lärm, die Immissionsrichtwerte für Schall beinhaltet,
anzuwenden. Daneben wird empfohlen die Hinweise der LAI zu der Begrenzung des
Schattenwurfs heranzuziehen.
Ratsmitglied Weidner betont, dass hier der 10 H Abstand nicht
eingehalten werde, obwohl er meine, dass das auch an diesem Standort
eingehalten werden könnte. Bei einer Unterschreitung des Abstandes sei er
dagegen.
Ratsmitglied
Wetzel kommt auf das Problem Infraschall zu sprechen, und zwar auf die kursiv
gedruckte Passage Gesundheitliche
Wirkungen dieser niedrigen Pegel konnten bisher nicht nachgewiesen werden. Damals
habe es auch geheißen, dass Contergan nicht gefährlich sei. Es gebe Studien,
die belegen, dass es sehr wohl Probleme mit Infraschall gebe. Er warne davor,
sich über die Ängste der Bevölkerung hinwegzusetzen. Bezüglich der Anlagenhöhe
habe man es hier mit 242 m zu tun, die Höhe der Anlagen werde künftig noch
steigen. Die 10 H Regelung sei aus der Luft gegriffen wie 100 m Abstand von der
Autobahn. Die Höhe von 242 m sei die im Moment technisch maximal machbare,
sonst würden hier noch höhere Windräder stehen.
Ratsmitglied
Bötsch meint, dass es auch schon Windräder mit 300 m Höhe gebe. Die Problematik
des Infraschalls könne man nicht leugnen, den gebe es. Infraschall entstehe
aber auch durch natürliche Phänomene wie beispielsweise Wind. Hauptfaktoren
seien aber der Auto- und Flugverkehr, dadurch sei der Infraschall um ein
Vielfaches höher als bei Windrädern. Der durch die Windkraft zusätzlich
entstehende Infraschall sei dem gegenüber verschwindend gering. Bei den Autos
und den Flugzeugen habe damit kein Problem, und jetzt mache man viel Aufhebens
wegen des Infraschalls bei den Windrädern.
Ratsmitglied
Weßner ist sich nicht sicher, ob Infraschall überhaupt gesundheitsgefährdend
sei. Und außerdem produziere jeder Traktor, jeder LKW weitaus höhere
Schallfrequenzen. Infraschalls sei einfach überall vorhanden, und er sehe
persönlich keine Hinderungsgründe.
Ratsmitglied Laug
bemerkt, dass man auf dem Weg zum Gardasee nur sehr wenig Windräder zu sehen
bekomme, die sehen ja auch nicht besonders schön aus für den Fremdenverkehr.
In Unterfranken
hingegen gebe es relativ viele solcher Anlagen, auch hier in der Region habe
man genug davon. Das sei auch der Hauptgrund, warum er dagegen sei. Gutachten
seien immer relativ, die Anlagen seien schädlich oder auch nicht. Er finde,
dass man hier in der Gegend schon genug Windräder habe, er wolle nicht noch
mehr, und aus diesem Grund stimme er dagegen.
Beschluss:
Allgemeines/Vorbemerkungen:
Die textlichen Festsetzungen werden wie
empfohlen dem Planblatt hinzugefügt.
Die vom Rotor überstrichene Fläche soll gem.
§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO auch außerhalb des Geltungsbereichs liegen können, um
eine optimale und mit den wesentlichen Stellen( Militär, Richtfunk,
Naturschutz) abgestimmte Aufstellungskonstellation der Anlagen zu ermöglichen.
Die dauerhaft beanspruchten Flächen befinden
sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Auf die Darstellung der
Nebenflächen soll aus Gründen der Flexibilität in diesem Planstadium verzichtet
werden.
Der Empfehlung hinsichtlich weiterer
Genehmigungen anderer Fachbehörden wird gefolgt.
Bezüglich der anzurechnenden Grundfläche
wird klargestellt, dass nur die dauerhaft benötigte Kranstellfläche auf die
festgesetzte Grundfläche anzurechnen ist.
Das Thema „Schall“ wird in der Begründung
zum Bebauungsplan erläutert.
Wasserrecht/Bodenschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz:
Die Ausführungen auf Seite 25 und 26 der
Begründung bezüglich der Ausgleichsflächen werden angepasst.
Es wird angestrebt, eine Realkompensation in
Abstimmung mit der UNB zu ermöglichen. Eine entsprechende Formulierung wird
gewählt.
Die Vermeidungsmaßnahmen werden konkreter
formuliert.
Denkmalschutz:
Es wurde eine computergestützte
Visualisierung nach den genannten Kriterien durchgeführt.
Die Aufnahmestandorte der Visualisierung
wurden vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege benannt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
äußerte sich nach Prüfung der Visualisierung wie folgt:
"
Auf der Basis der vorgelegten Visualisierungen sind Beeinträchtigungen des
Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche zu erwarten, die jedoch nicht den Grad der
schweren Beeinträchtigung erreichen."
Gesundheitsamt:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird
auf den Mindestabstand zur Wohnbebauung hingewiesen.
Die Abstände von der 10- fachen Höhe der
Windräder können nicht eingehalten werden.
Der geringste Abstand zur Wohnbebauung beträgt mind. 1.300m.
Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes äußerte keine
Bedenken.