Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 7

Vorbemerkung

Im wirksamen Flächennutzungsplan (6. Änd. i. d. F. 12.05.2005) ist der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ als „SO-Windkraft“ (Sondergebiet Windkraft) mit Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt.

Die Konzentrationsfläche hat hinsichtlich der bayerischen 10- H Regelung keinen Bestandsschutz (siehe Art. 82 Abs. 4 Ziffer 1, Ziffer 3 BayBO), so dass zur Verwirklichung der geplanten Anlagenstandorte eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich ist.

 

Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes liegt teilweise außerhalb der Sondergebietsfläche und entwickelt sich somit nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

 

Das Landratsamt Würzburg sieht die Abweichungen jedoch als geringfügig an, weshalb keine Änderung des Flächennutzungsplanes gefordert wird.

 

weitere Anmerkungen:

 

Allgemein:

 

Es wird empfohlen die textlichen Festsetzungen auf das Blatt der Planzeichnung zu integrieren. In jedem Fall ist noch deutlicher darauf hinzuweisen, dass die textlichen Festsetzungen „planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften „ in einer separaten Textbroschüre aufgeführt sind. Hier wird empfohlen zumindest die textlichen Festsetzungen als fortlaufenden Textteil (planungsrechtl. Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften) zusammenzufassen.

 

weiterer Regelungsinhalt:

 

·         Der Rotorradius (68,00 m) der Windkraftanlagen liegt teilweise außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet für Windkraftanlagen“ ausgewiesenen Flächen. Es wird dringend angeraten, auch die vom Rotor überstrichenen Flächen als Sondergebiet für Windenergie festzusetzen und so anzuordnen, dass sie sich noch innerhalb des Geltungsbereiches befinden.

 

·         Es wird empfohlen die für die Erschließung und Betreibung der Anlagen notwendigen Verkehrs-, und Nebenflächen mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen und in der Planzeichnung entsprechend darzustellen.

 

·         Es wird empfohlen weitere erforderliche Genehmigungen anderer Fachbehörden unter Hinweise mit aufzunehmen wie z.B. (Flugsicherung falls die Anlagen im Anlagenschutzbereich liegen/ Luftrechtliche Genehmigung bei Anlagen über 100 m Bauhöhe).

 

2.2.1 Grundfläche

Es wird empfohlen klarzustellen ob die nur für die verbleibende oder auch die nur zur Aufstellung der Anlage notwendige Kranstellfläche auf die festgesetzte Grundfläche angerechnet werden muss.

 

2.11      Schall: Es wird empfohlen aufzuführen wie die Einhaltung nachgewiesen werden soll.

 

 

Wasserrecht/Bodenschutz:

 

Aus wasserrechtlicher Sicht werden keine Einwände gegen die vorgelegte Planung erhoben. Hinweise oder Anmerkungen sind aus wasserrechtlicher Sicht nicht veranlasst.

 

Für die Flurstücke im geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht kein Eintrag in ABuDIS.

 

 

Immissionsschutz:

 

1.     Der Markt Rimpar beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Windkraft“. Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 10.6 ha liegt zwischen den Orten Gramschatz, Hausen bei Würzburg und Binsbach (Landkreis Main Spessart).

2.     Das Plangebiet soll über einen Teilbereich der in der 6. Änderung des Flächennutzungsplans Rimpar dargestellten Windkraftkonzentrationszone aufgestellt werden. Im Regionalplan (Region 2 Würzburg) ist im entsprechenden Bereich ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen (WK 6) vorgesehen (Entwurf Kapitel B X „Erneuerbare Energien“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“).

3.     Es handelt sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan. Dieser sieht zwei Windkraft-anlagen mit Nabenhöhe von jeweils max. 149 m und einem Rotordurchmesser von jeweils max. 136 m vor. Bei der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde bereits ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt.

4.     Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind bei Windkraftanlagen Geräusche und rotierender Schattenwurf relevant. Hierzu liegen Fachgutachten vor, aus denen hervorgeht, dass infolge der beiden geplanten Windkraftanlagen keine unzulässigen Beeinträchtigungen durch Geräusche und Schattenwurf zu erwarten sind. Details werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt.

5.     Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.

 

 

Naturschutz:

 

§  Nach Auskunft der beauftragten Planer steht die verbindliche Erklärung des Regionalplanes bezüglich der Vorrangflächen Windenergie bevor. Die beplante Fläche mit den beiden genannten Standorten soll innerhalb dieser „Vorrangflächen Windenergie“ liegen.

§  Ab Seite 26 ist der Ausgleichsbedarf auf der Grundlage „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ behandelt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nicht in Wertpunkten, sondern in Wertstufen behandelt wird. Bitte prüfen Sie Ihre Ausführungen auf den Seiten 25 und 26 in diesem Zusammenhang. Zur Information wird mitgeteilt, dass die Behandlung des gleichen Sachverhaltes im Antrag nach § 4 BImSchG auf der Grundlage des Bayerischen Windenergieerlasses in anderer Weise erfolgt. 

§  Ab Seite 27 ist die Ermittlung der auf Grundlage des Windenergieerlasses notwendigen Ersatzgeldzahlung auf der Grundlage des Maßstabes des Windenergieerlasses durchgeführt. Die Ermittlung ist nachvollziehbar aufbereitet.
Zur weiteren Konkretisierung im weiteren Planungsgang wird vorgeschlagen, den Zahlungsbeginn dieser Gelder auf den Zeitpunkt vor Baubeginn zu fixieren.
Wie am 11.10.2016 im Landratsamt Würzburg besprochen, ist die Ableistung dieser Zahlung auch als Realkompensation denkbar. Bitte wählen Sie eine Textformulierung, die bis Baubeginn eine Realkompensation umsetzbarer Maßnahmen zulässt. 

Die auf Seite 37 unter Punkt 12 aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung von Tötungsverboten sind nicht hinreichend konkret formuliert. Bitte ändern Sie diese Formulierung als textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes so, dass diese auch ohne weitere Erläuterungen in einer für den Vollzug verwendbaren Form ausgeführt sind.

 

 

Denkmalschutz:

 

Das zu beurteilende Plangebiet befindet sich an der nordöstlichen Gemarkungsgrenze von Gramschatz und umfasst eine Fläche von ca. 10,6 ha

 

In einer Entfernung von rd. 4,5 km südöstlich des Plangebiets, im Sockel ca. 35 m tiefer als die geplanten WKAs, ist in der Gemarkung Hausen das Augustinerkloster St. Georg / die Kath. Kloster- und Wallfahrtskirche „Mariä Himmelfahrt“ und „St. Gregor der Große“ angesiedelt.

 

Die Wallfahrtskirche ließ der Würzburger Fürstbischof Johann Gottfried von Guttenberg an Stelle eines Vorgängerbaus in den Jahren von 1683 bis 1697 wohl von Petrini errichten. Die überregional bedeutende Marienwallfahrt besteht wohl bereits seit dem 14. Jh. und wird seit 1880 von dem benachbarten Augustinerkloster Fährbrück betreut.

 

Der Kirchenbau ist als landschaftsprägendes Denkmal kartiert. Als Baudenkmal (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DSchG) ist der Kirchenbau in die Denkmalliste (Art. 2 DSchG) eingetragen als: „Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, barocker Saalbau mit eingezogenem Chor und Chorflankenturm mit Welscher Haube, wohl von Antonio Petrini, 1683-97; mit Ausstattung.

 

Darüber hinaus ist das Bauwerk in der Haager Liste schützenswerter Kulturdenkmäler aufgenommen, als: „Kath. Wallfahrtskirche Mariae Himmelfahrt, 1683/97 wohl von Petrini. Gute Ausstattung aus gleicher Zeit.“ Der Eintrag dokumentiert die herausragende Bedeutung der Kirche.

 

Nach den Grundzügen für überregionale Planungen soll vor allem darauf geachtet werden, dass Bau- und Bodendenkmäler nicht erheblich beeinträchtigt werden

 

Unter Ziffer 7.2.4 der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass (historische) Sichtbeziehungen zu dem landschaftsprägenden Baudenkmal „Münster“ (Wallfahrtskirche) „Maria Himmelfahrt und St. Georg der Große“ der Klosteranlage nicht betroffen sind. Aufgrund der Höhensituation (Klosteranlage liegt 35 Höhenmeter niedriger als die geplanten Windkraftanlagen) entsteht eine Kulissenwirkung.


Der Kirchenbau mit seiner monumentalen Westfassade mit einem in Voluten auslaufenden Blendgiebel zählt wohl zu den herausragenden Beispielen des frühen Barock in Franken, der deutlich den Einfluss italienischer Vorbilder zeigt. Das Erscheinungsbild mit dem hoch aufragenden Turm ist auf räumliche Fernwirkung hin konzipiert. Die Kirche ist in der Volksfrömmigkeit fest verankert. Jährlich finden dort mehrere Wallfahrten aus den umliegenden Gemeinden, Maiandachten, Hochzeits-Gottesdienste usw. statt.


Die Behauptung in der Begründung des Bebauungsplans zu Sichtbeziehung und Kulissenwirkung in Bezug auf die Klosteranlage ist nicht ausdefiniert; die Behauptung ist nicht nachvollziehbar.

 

Nach einem denkmalfachlichen Kriterium zur Beurteilung von Windkraftanalagen sind landschaftsprägende Denkmale Bau- und Bodendenkmale oder Ensembles, deren optische und/oder funktionale Wirkung in einen größeren, als Landschaft zu beschreibenden Raum hinausgeht. Sie dürfen also nicht nur ihre Nachbarschaft oder die nähere Umgebung prägen, sondern müssen Fernwirkung besitzen, die über eine geschlossene Siedlung hinausgeht. Als typisches Landmerkmale lässt sich z.B. ein in Alleinlage in der Ebene liegendes Denkmal feststellen.

Schlicht, aber prägnant formuliert handelt es sich um ein landschaftsprägendes Denkmal, wenn der aufgeschlossene Betrachter eines Landschaftsausschnittes nicht eine „Landschaft mit Kirche“, sondern eine „Kirche mit Landschaft“ wahrnimmt, was im Fall von Kloster und Wallfahrtskirche Fährbrück zutrifft.

 

Nach bisherigem Kenntnisstand ist unter Berücksichtigung von sowohl denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als auch in Bezug auf das Landschaftsbild das Vorhaben durchaus abzulehnen, da die über 200 m hohen WKA über mindestens 20 km hinweg sichtbar sind.

 

Um jedoch die Auswirkungen des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ aus Sicht der Denkmalpflege abschließend beurteilen zu können, wird die Vorlage einer computergestützte Visualisierung / Fotomontage des Standorts gefordert.

 

Gefordert wird:

 

1. Vor Errichtung der Windkraftanlagen die Vorlage einer computergestützte Visualisierung auf der Basis eines digitalen Geländemodells / Fotos der unbeeinträchtigten Landschaft (Brennweite 50 mm entsprechend annähernd der realistischen Wahrnehmung des menschlichen Auges).

 

2. Festlegung der Aufnahmestandorte zusammen mit der Denkmalfachbehörde (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege), d.h. „Prüfung“ der Kulissenwirkung, also Blicke, bei denen die Windkraftanlagen sich im Hintergrund des Denkmals befinden,            dieses aber auch optisch prägen. Ebenso wichtig ist die Prüfung von Verstellungen des Denkmals im Vordergrund. Zu achten ist dabei auf historisch oder aktuell bedeutsame Aussichtspunkte, auf vielbegangene Wege oder vielbefahrene Straßen!

 

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.11.2016 verweisen, die dem Büro Klärle direkt zugegangen ist.

 

 

Gesundheitsamt:

 

Aus gesundheitlich - hygienischer Sicht wird wie folgt Stellung genommen:

 

Sofern die unter Punkt 7 des Umweltberichts in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Beurteilungskriterien erfüllt bzw. beachtet werden, besteht aus Sicht des Gesundheitsamtes bei dem o.g. Vorhaben Einverständnis.

 

       Auf die Zusammenfassung des beigefügten Gutachtens des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird weiterhin verwiesen und sie sollte ebenfalls beachtet bzw. entsprechend umgesetzt werden. Ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von mindestens der 10-fachen Höhe der am höchsten geplanten Windkraftanlage soll hier jedoch unbedingt eingehalten werden. Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Würzburg ist hier ebenfalls gutachterlich anzuhören.

 

Grundsätzlich stehen Immissionen von Hörschall, Infraschall, Reflexionen des Lichts und Schattenwurf als Auslöser gesundheitlicher Wirkungen beim Menschen in Diskussion. Hierzu lässt sich sagen:

• Direkte gesundheitliche Wirkungen der Immissionen von WEA konnten bisher nicht nachgewiesen werden, wobei aber auch sehr wenige Studien hierzu vorliegen.

Wirkungen der Geräuschimmissionen im Bereich des Hörschalls können nicht ausgeschlossen werden. Mögliche Wirkungen betreffen die Beeinträchtigung des Schlafes, wenn die Geräuschimmissionen im Mittel 40 dB{A) überschreiten, und Lärmbelästigung.

• Immissionen im Bereich des Infraschalls liegen insbesondere bei neueren Anlagen weit unterhalb der Hörschwelle. Gesundheitliche Wirkungen dieser niedrigen Pegel konnten bisher nicht nachgewiesen werden.

Der Schattenwurf kann belästigend wirken, ist aber aufgrund

astronomischer und meteorologischer Bedingungen nur auf eine geringe Gesamtdauer beschränkt

• Eine erhöhte Empfindlichkeit von Kindern bezüglich Schlafstörungen durch Lärm und Lärmbelästigung konnte bisher nicht gezeigt werden. Bezüglich der Wirkung von Infraschall und Schattenwurf ist aufgrund der an sich bereits sehr eingeschränkten Erkenntnislage keine Aussage zu der Empfindlichkeit von Kindern zu treffen.

• Auswirkungen der Immissionen von WEA auf die kognitive Entwicklung und das Sozialverhalten von Kindern und auf die berufliche Leistungsfähigkeit von Erwachsenen sind bisher nicht untersucht und erscheinen nicht plausibel.

• Auswirkungen der Immissionen von WEA auf Schlafqualität bei Depressionen wurden bisher nicht untersucht Auswirkungen auf den Schlaf können jedoch generell ab Schallpegeln von über 40 d8(A) nicht ausgeschlossen werden.

Zum Schutz der Gesundheit der Anwohner ist das Bundesimmissionsschutzgesetz und darauf basierend die TA-Lärm, die Immissionsrichtwerte für Schall beinhaltet, anzuwenden. Daneben wird empfohlen die Hinweise der LAI zu der Begrenzung des Schattenwurfs heranzuziehen.

 

Ratsmitglied Weidner betont, dass hier der 10 H Abstand nicht eingehalten werde, obwohl er meine, dass das auch an diesem Standort eingehalten werden könnte. Bei einer Unterschreitung des Abstandes sei er dagegen.

 

Ratsmitglied Wetzel kommt auf das Problem Infraschall zu sprechen, und zwar auf die kursiv gedruckte Passage Gesundheitliche Wirkungen dieser niedrigen Pegel konnten bisher nicht nachgewiesen werden. Damals habe es auch geheißen, dass Contergan nicht gefährlich sei. Es gebe Studien, die belegen, dass es sehr wohl Probleme mit Infraschall gebe. Er warne davor, sich über die Ängste der Bevölkerung hinwegzusetzen. Bezüglich der Anlagenhöhe habe man es hier mit 242 m zu tun, die Höhe der Anlagen werde künftig noch steigen. Die 10 H Regelung sei aus der Luft gegriffen wie 100 m Abstand von der Autobahn. Die Höhe von 242 m sei die im Moment technisch maximal machbare, sonst würden hier noch höhere Windräder stehen.

 

Ratsmitglied Bötsch meint, dass es auch schon Windräder mit 300 m Höhe gebe. Die Problematik des Infraschalls könne man nicht leugnen, den gebe es. Infraschall entstehe aber auch durch natürliche Phänomene wie beispielsweise Wind. Hauptfaktoren seien aber der Auto- und Flugverkehr, dadurch sei der Infraschall um ein Vielfaches höher als bei Windrädern. Der durch die Windkraft zusätzlich entstehende Infraschall sei dem gegenüber verschwindend gering. Bei den Autos und den Flugzeugen habe damit kein Problem, und jetzt mache man viel Aufhebens wegen des Infraschalls bei den Windrädern.

 

Ratsmitglied Weßner ist sich nicht sicher, ob Infraschall überhaupt gesundheitsgefährdend sei. Und außerdem produziere jeder Traktor, jeder LKW weitaus höhere Schallfrequenzen. Infraschalls sei einfach überall vorhanden, und er sehe persönlich keine Hinderungsgründe.

 

Ratsmitglied Laug bemerkt, dass man auf dem Weg zum Gardasee nur sehr wenig Windräder zu sehen bekomme, die sehen ja auch nicht besonders schön aus für den Fremdenverkehr.

In Unterfranken hingegen gebe es relativ viele solcher Anlagen, auch hier in der Region habe man genug davon. Das sei auch der Hauptgrund, warum er dagegen sei. Gutachten seien immer relativ, die Anlagen seien schädlich oder auch nicht. Er finde, dass man hier in der Gegend schon genug Windräder habe, er wolle nicht noch mehr, und aus diesem Grund stimme er dagegen.


Beschluss:

 

 

Allgemeines/Vorbemerkungen:

 

Die textlichen Festsetzungen werden wie empfohlen dem Planblatt hinzugefügt.

 

Die vom Rotor überstrichene Fläche soll gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO auch außerhalb des Geltungsbereichs liegen können, um eine optimale und mit den wesentlichen Stellen( Militär, Richtfunk, Naturschutz) abgestimmte Aufstellungskonstellation der Anlagen zu ermöglichen.

 

Die dauerhaft beanspruchten Flächen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Auf die Darstellung der Nebenflächen soll aus Gründen der Flexibilität in diesem Planstadium verzichtet werden.

 

Der Empfehlung hinsichtlich weiterer Genehmigungen anderer Fachbehörden wird gefolgt.

 

Bezüglich der anzurechnenden Grundfläche wird klargestellt, dass nur die dauerhaft benötigte Kranstellfläche auf die festgesetzte Grundfläche anzurechnen ist.

 

Das Thema „Schall“ wird in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert.

 

 

Wasserrecht/Bodenschutz:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Immissionsschutz:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Naturschutz:

 

Die Ausführungen auf Seite 25 und 26 der Begründung bezüglich der Ausgleichsflächen werden angepasst.

 

Es wird angestrebt, eine Realkompensation in Abstimmung mit der UNB zu ermöglichen. Eine entsprechende Formulierung wird gewählt.

 

Die Vermeidungsmaßnahmen werden konkreter formuliert.

 

 

Denkmalschutz:

 

Es wurde eine computergestützte Visualisierung nach den genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die Aufnahmestandorte der Visualisierung wurden vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege benannt.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege äußerte sich nach Prüfung der Visualisierung wie folgt:

" Auf der Basis der vorgelegten Visualisierungen sind Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche zu erwarten, die jedoch nicht den Grad der schweren Beeinträchtigung erreichen."

 

 

 

Gesundheitsamt:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird auf den Mindestabstand zur Wohnbebauung hingewiesen.

 

Die Abstände von der 10- fachen Höhe der Windräder können nicht eingehalten werden.
Der geringste Abstand zur Wohnbebauung beträgt mind. 1.300m.

Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes äußerte keine Bedenken.