Die Stadt
Arnstein lehnt die Ausweisung einer Fläche zur Errichtung der geplanten
Windenergieanlagen auf der Meilenhöhe, Gemarkung Gramschatz aus Gründen des
Landschaftsschutzes und des Artenschutzes ab. Die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild durch die Einzelstandorte von Windenergieanlagen werden durch
die Lage in einem stark einsichtigen Raum und durch die Loslösung von anderen
bestehenden bzw. verwirklichbaren Konzentrationsflächen durch den Stadtrat als
extrem hoch eingeschätzt.
Gleiches gilt für
die Auswirkungen auf den Artenschutz, insbesondere im Hinblick auf die
genannten Greifvogelarten.
Bezüglich der
Auswirkungen im Hinblick auf den Lärmschutz und den Schattenwurf fordert die
Stadt Arnstein eine eindeutige und rechnerisch nachvollziehbare Darstellung der
Auswirkung, um die konkret zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Bevölkerung, insbesondere für den Stadtteil Binsbach, abschätzen zu
können. Es muss deutlich zu erkennen sein, ob und in welchem Umfang
Auswirkungen auf die örtliche Bevölkerung zu erwarten sind, bzw. wie und in
welchem Umfang die Immissionsrichtwerte eingehalten oder über- bzw.
unterschritten werden. Die vorliegenden pauschalen und nicht konkret
nachvollziehbaren
Aussagen in der
Begründung des Bebauungsplanes, wonach die Richtwerte eingehalten werden,
werden von der Stadt Arnstein als nicht ausreichend angesehen.
Anlage zur
Stellungnahme:
Landschaftsbild
Der Stadtrat der
Stadt Arnstein stellt fest, dass es sich beim Bebauungsplan "Windkraft
Meilenhöhe Gramschatz" um einen Bebauungsplan für die Errichtung von zwei
Windenergieanlagen mit einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 221 m handelt.
Es wird davon ausgegangen, dass dies auch der Höhe der konkret beabsichtigten
Windenergieanlagen entspricht. Gemäß Aussagen des Bebauungsplanes liegt eine
Unterschreitung des nach Art. 82 BayBO vorgesehenen Mindestabstandes der 10 -
fachen Höhe der Windenergieanlagen zur nächsten Wohnbaufläche vor. Durch die
Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes wird eine Unterschreitung dieser
Abstandsvorgaben ermöglicht, da die erforderlichen Abstände in diesem Fall auf
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben basieren. Der überwiegende Bereich der
betroffenen Vorrangflächen für die Windenergie im Regionalplan, auf der die
vorliegende Planung aufbaut, befindet sich auf der Gemarkung der Stadt
Arnstein. Von Seiten der Stadt Arnstein wurde die Aufstellung eines
Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich der
Vorrangfläche auf der Gemarkung Arnstein ausgeschlossen.
Dies wurde
bereits mehrfach durch die Stadt Arnstein im Rahmen der Aufstellung des
Regionalplanes zur Stellungnahme gebracht. Grund hierfür ist insbesondere die
Rücksichtnahme auf die Belange der Bürger des Stadtteiles Binsbach. Es ist
somit in diesem Bereich nur die Errichtung der beiden im vorliegenden
Bebauungsplan behandelten Windenergieanlagen auf der Gemarkung Gramschatz
anzunehmen. Hierdurch würde ein auch nach den Grundsatzzielen des
Regionalplanes ausdrücklich abgelehnter Einzelstandort für die Windenergieanlagen
in exponierter Lage, der sowohl von Seiten des Stadtteiles Binsbach als auch
von Seiten des Gemeindeteiles Gramschatz vollständig und unabgeschirmt sichtbar
ist, entstehen.
Dies ist ein
erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild und aus Sicht der Stadt Arnstein
ein Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung. Die angestrebte Entwicklung
einer Konzentrationsfläche in diesem Bereich ist nicht möglich.
In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Forderungen der Bürger des Stadtteiles Binsbach
verwiesen, die sich ebenfalls bereits seit geraumer Zeit gegen eine Errichtung
von Windenergieanlagen in diesem Bereich ausgesprochen haben. Diese Bürger
werden auch weiterhin anstreben eine Errichtung von Windenergieanagen an dieser
Stelle aufgrund der ihnen drohenden Beeinträchtigungen nicht zu Stande kommen
zu lassen.
Schattenwurf
Gemäß Angaben der
Begründung (S. 15) zum Bebauungsplan wurde in der Ermittlung der
Schatteneinwirkung durch die Windenergieanlagen festgestellt, dass sowohl für
Binsbach als auch für Gramschatz mit Schatteneinwirkungen zu rechnen ist, die
sich jedoch unterhalb der zulässigen Schwellengrenzen befinden und somit
hinzunehmen wären.
Die Darstellung
in der Begründung Seite 15 zum Bebauungsplan ist aufgrund der Auflösung und des
Maßstabs der Grafik nur von eingeschränkter Aussagekraft. Gleichzeitig
dokumentiert die Festsetzung 2.11 die Auflage für die Errichtung der Anlagen,
wonach die Anlagen mit einer Schattenabschaltautomatik auszustatten sind, um so
die Einhaltung der schattenwurftechnischen Anforderungen gewährleisten zu
können.
Dies steht im
Widerspruch zu den Aussagen der Begründung, wonach eine Überschreitung der
schattenwurftechnischen Anforderungen nicht bestehen würde. Aufgrund dieses
Widerspruches fordert der Stadtrat, die genannte Berechnung der
Schatteneinwirkung nochmals kritisch zu überprüfen und deren Ergebnisse in Form
einer entsprechenden Studie zum Bebauungsplan, im Zuge des weiteren Verfahrens
öffentlich darzulegen, um das Zustandekommen der Ergebnisse nachvollziehen zu
können.
Schallschutz
Der Stadtrat
stellt fest, dass in der Begründung des Bebauungsplanes zum Bereich Lärmschutz
lediglich die pauschale Aussage vorliegt, dass die schalltechnischen
Anforderungen für die geplanten Windenergieanlagen eingehalten werden. Ein
Nachvollziehen des Zustandekommens dieser Aussage, die auf Seite 16 der
Begründung graphisch aufbereitet wurde, ist nicht möglich. Die Stadt Arnstein
fordert daher eine konkrete Aussage über die zu erwartenden Immissionen an den
nächstgelegenen relevanten Gebäuden und Einrichtungen im Stadtteil Binsbach.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der nächstgelegene Bebauung um
Wohnbaustrukturen handelt, die entsprechend mit niedrigeren
Immissionsrichtwerten anzusetzen sind.
Artenschutz
Die Stadt Arnstein
hat bereits im Rahmen der Änderung des Regionalplanes darauf hingewiesen, dass
nach ihrer Ansicht der Planungsbereich eine wichtige Querungsverbindung
zwischen dem FFH - Gebiet "Gramschatzer Wald" und den südöstlich bzw.
östlich gelegenen Waldflächen darstellt. Dies wird auch von Seiten des Bund
Naturschutz so gesehen, der für diesen Bereich einen Biotopverbund angeregt
hatte. Durch die Feststellung im Zuge der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung, wonach sogar im Nahbereich der geplanten Standorte mehrere
kollisionsgefährdete und nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie besonders
geschützte Greifvogelarten (Wespenbussard und Wiesenweihe) angetroffen wurden,
sieht sich die Stadt Arnstein in ihrer damaligen Stellungnahme zur
Regionalplanänderung bestätigt.
Leider wird
bezüglich der genauen Flugbewegungen nur auf die Aussagen der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros Kaminsky von 2016 verwiesen, die hier
nicht Bestandteil der Bebauungsplanunterlagen sind und daher nicht eingesehen
werden konnten. Da die geplante Ausweisungsfläche direkt an die
Gemarkungsgrenze der Stadt Arnstein angrenzt, besitzt die Maßnahme auch
Auswirkungen auf die Tierwelt in der Gemarkung der Stadt Arnstein. Eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit der Stadt Arnstein ist anzunehmen. Die
Belange der Stadt Arnstein sind somit berührt.
Zusammenfassung
Die Stadt Amstein
lehnt die Ausweisung einer Fläche zur Errichtung der geplanten
Windenergieanlagen auf der Meilenhöhe, Gemarkung Gramschatz aus Gründen des
Landschaftsschutzes und des Artenschutzes ab. Die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild durch die Einzelstandorte von Windenergieanlagen werden durch
die Lage in einem stark einsichtigen Raum und durch die Loslösung von anderen
bestehenden bzw. verwirklichbaren Konzentrationsflächen durch den Stadtrat als
extrem hoch eingeschätzt. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf den
Artenschutz, insbesondere im Hinblick auf die genannten Greifvogelarten.
Bezüglich der
Auswirkungen im Hinblick auf den Lärmschutz und den Schattenwurf fordert die
Stadt Amstein eine eindeutige und rechnerisch nachvollziehbare Darstellung der
Auswirkung, um die konkret zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Bevölkerung, insbesondere für den Stadtteil Binsbach, abschätzen zu
können. Es muss deutlich zu erkennen sein, ob und in welchem Umfang
Auswirkungen auf die örtliche Bevölkerung zu erwarten sind, bzw. wie und in
welchem Umfang die Immissionsrichtwerte eingehalten oder über- bzw.
unterschritten werden. Die vorliegenden pauschalen und nicht konkret
nachvollziehbaren Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes, wonach die
Richtwerte eingehalten werden, werden von der Stadt Arnstein als nicht
ausreichend angesehen.
Ratsmitglied
Dernbach ist froh, in Bayern zu wohnen – in Baden-Württemberg hätte man
Windräder 700 m vor dem Haus.
Beschluss:
Im
verbindlichen Regionalplan ist das Vorranggebiet WK 5 enthalten, daher
entspricht der Bebauungsplan den Zielen der Regionalplanung.
Der
Stadt Arnstein werden die Schall- und Schattengutachten zur Verfügung gestellt,
die Begründung zum Bebauungsplan wird um diese Gutachten ergänzt.
Eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit wird in der saP des Büros Kaminzky
ausgeschlossen.